Rechtsauffassung des Auswärtigen Amtes


Im Vorfeld einer Eheschließung wurde bislang eine Anerkennung der im Ausland einvernehmlich (im Falle Thailands also beim örtlichen Meldeamt/Bezirksamt [Amphoe]) geschiedenen Vorehe/n verlangt.

Eine Feststellung der Anerkennung durch die zuständige deutsche Justizbehörde (Oberlandesgericht bzw. Senatsverwaltung f. Justiz in Berlin) ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben.

Nach Rechtsauffassung des Auswärtigen Amtes ist demnach bei einer Scheidung mit nur thailändischen Beteiligten ist KEINE Anerkennung erforderlich.

Unsere Empfehlung:

Lassen Sie sich dies bereits im Vorfeld der Beschaffung der für die Heirat erforderlichen Unterlagen von der zuständigen Behörde (Standesamt, OLG bzw. Kammergericht) bestätigen.

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