THAI – DEUTSCHE HEIRAT

DIE EHESCHLIESSUNG ZWISCHEN DEUTSCHEN UND THAILÄNDERN

Vorbemerkung zur Heirat zwischen Deutschen und Thailändern

Wenngleich im Detail voneinander abweichend, gibt es glücklicherweise doch auch einige Parallelen zwischen den Anforderungen der in den Vorgang involvierten Behörden, so dass es den Prozess beschleunigen und Ihnen viel Ärger ersparen kann, sich mit einigen Grundvoraussetzungen vertraut gemacht zu haben.

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf den „Regelfall“, die Eheschließung deutscher Männer mit thailändischen Frauen. Gleiches gilt notwendigerweise auch für den Fall, dass die deutsche Hälfte weiblich und der Mann Thailänder ist. Auch sind für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kaum Abweichungen zu beachten. Auf Grund unserer Österreich und die Schweiz betreffend nur recht lückenhaften Kenntnisse ist es uns jedoch leider nicht möglich, auf die Anforderungen der Behörden dieser beiden Länder einzugehen.

Ehefähigkeit – Vorbedingungen für die Heirat

Zunächst wird die Behörde prüfen wollen, ob beide Ehepartner zur Ehe fähig sind, was für Sie (nebst dem Nachweis Ihrer eigenen Ehefähigkeit) bedeutet, glaubhaft darzulegen, dass Ihre Partnerin geschäftsfähig, volljährig und nicht schon mit jemand anderem verheiratet ist. Zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit genügt zumeist der Augenschein bzw. ein entsprechendes Kreuz auf der Beitrittserklärung. Volljährigkeit und Familienstand der Verlobten freilich müssen Sie durch Beibringung adäquater Schriftstücke belegen (s. nachfolgende Seite).

Volljährigkeit – Einwilligung der Eltern zur Heirat

Die Volljährigkeit ist in Thailand mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erreicht. Sollte Ihre Partnerin jünger (aber wenigstens 17 Jahre alt) sein, bedarf es der schriftlichen Einwilligung ihrer Eltern bzw. ihres Erziehungsberechtigten, und zwar sowohl zur Heirat selbst, als auch (bei in Deutschland geplanter Heirat) zur Auslandsreise. Diese Einverständniserklärung muss vor dem zuständigen Bezirksamt (Amphoe) abgegeben werden und mit Dienstsiegel und Unterschrift des ausstellenden Beamten versehen sein. Auch sollten Sie in diesem Dokument namentlich genannt werden.

Geburtsnachweis – Lebensalter und Angaben zur Geburt

Das Lebensalter und Angaben zur Geburt Ihrer Partnerin können durch Vorlage der Geburtsurkunde nachgewiesen werden. Diese wird in Thailand nur einmal (nach der Geburt eben) ausgestellt, so dass bei Verlust oder Schadhaftigkeit eine Geburts- bzw. Geburtsortsbescheinigung¹ beantragt werden muss. Hierin sollten neben dem Namen auch das Geburtsdatum Ihrer Verlobten sowie die Namen ihrer Eltern (inklusive Familien- und Geburtsnamen) genannt werden, was die ausstellende Behörde jedoch – unter Berufung auf eine entsprechende Weisung des Innenministeriums, wonach eine Bescheinigung der bereits im Hausregisterauszug vermerkten Daten unzulässig ist – ggf. verweigert und nur den Geburtsort bescheinigt.

¹ Nützlich kann es sein zu wissen, dass die Geburtsortsbescheinigung – nach Runderlass MT 0310.1/Wor 3686 des thailändischen Innenministeriums vom 18. Dezember 1999 – nicht am Geburtsort beantragt werden muss, sondern auf dem Bezirksamt des derzeitigen Wohnortes beantragt werden kann. Unabhängig davon, wo Ihre Partnerin die Bescheinigung schließlich beantragt, sind für die Erteilung jedoch zwei glaubwürdige Zeugen (bspw. Mutter und Vater oder Ortsvorsteher) mitzubringen.

Familienstandsnachweis – Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung

Als Beleg über den Familienstand Ihrer Verlobten dient eine Ledigkeitsbescheinigung bzw. Familienstandsbescheinigung ihrer Heimatbehörde (Amphoe). Hierin muss zwingend auf etwaige Vorehen Bezug genommen werden, was bedeutet, dass (soweit zutreffend) zumindest die Registernummer und das Datum der Scheidung der (letzten) Vorehe – bzw. beim Tod des Ehepartners des Todes – genannt wird. Zu beachten ist weiterhin, dass das Dokument bei Abgabe in Deutschland maximal sechs Monate alt sein darf und deshalb – zumal, wenn noch eine Legalisation der Dokumente ansteht – erst kurzfristig besorgt werden sollte (s. Fußnote¹)

Verstarb (einer) der vormalige/n Ehepartner Ihrer Verlobten während der Ehe, ist die Sterbeurkunde (oder – soweit dort verfügbar – ein Sterberegisterauszug des Zentralregisteramtes) beizubringen.

Sollte Ihre Partnerin schon geschieden sein, wird das Standesamt in Deutschland ein „Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk“ verlangen (wobei der Rechtskraftnachweis auch durch Vorlage der Scheidungsurkunde erbracht werden kann). Da Ehen in Thailand jedoch in aller Regel vor dem Standesamt (d.h. „einvernehmlich“) geschieden werden, wird dieses Urteil ersetzt durch den Scheidungseintrag der Vorehe (samt des in dessen Anhang befindlichen, unterschriebenen Protokolls; auch „Auszug aus dem Scheidungsregister“ genannt) und die dazugehörige Scheidungsurkunde. Beachtet werden sollte, dass der gelegentlich als Ersatz für den Scheidungseintrag ausgefertigte Computerausdruck ohne Protokoll und Unterschrift nicht genügt.

Wurde eine vormalige Ehe Ihrer Partnerin im Ausland (bspw. in Deutschland) geschieden, benötigt sie einen Nachweis über die Meldung der Heirat und der Scheidung der Ehe in Thailand („Familienstandseintrag“) und natürlich die entsprechenden deutschen Schriftstücke. Für die Meldung (die vor der Beantragung der Familienstandsbescheinigung und des Zentralregisterauszuges erfolgen muss) ist es ausreichend, die Eheurkunde oder eine Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag (Formule B) (die einfache Heiratsurkunde ohne Eintrag des Ehenamens genügt nicht), sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil übersetzen und die Übersetzung für die anschließende Vorlage auf dem zuständigen Bezirksamt durch die Deutsche Botschaft sowie das Thailändische Außenministerium beglaubigen zu lassen. Kontaktieren Sie uns für eine Paketlösung, die die Übersetzung und alle Behördengänge in Thailand umfasst!

Bei Vorehen ist zusätzlich regelmäßig auch die Heiratsurkunde beizubringen, welche in Thailand jedoch bei der Scheidung vom Standesbeamten eingezogen wird. Als Ersatz hierfür dient der jeweilige Heiratseintrag (mit unterschriebenem Protokoll – auch „Auszug aus dem Heiratsregister“ genannt; Computerausdruck genügt nicht). Bitte beachten Sie, dass alle Vorehen belegt sein müssen – auch, wenn eine der Vorehen (was in Thailand nicht selten vorkommt) zwischen denselben Ehepartnern geschlossen wurde wie eine darauf folgende. Ist die Heiratsurkunde – zum Beispiel beim Tod des früheren Ehepartners – noch im Original (oder als beglaubigte Kopie) vorhanden, kann auf die Vorlage des Heiratseintrages verzichtet werden.

Die Scheidungsurkunde wird sich i.d.R. im Besitz Ihrer Partnerin befinden; eine Neuausstellung ist nicht möglich, so dass dieses Dokument bei Verlust unbeibringbar bleibt – halten Sie Ihr Standesamt in diesem Fall an, sich dies von der Deutschen Botschaft in Bangkok bestätigen zu lassen. Den Scheidungs– sowie den Heiratseintrag muss sich Ihre Verlobte auf der/den Behörde/n ausfertigen lassen, wo die Ehe/n geschlossen bzw. geschieden wurde/n. Hiermit können (ohne Vollmacht) auch Eltern und echte (!) Geschwister betraut werden. Zudem kann man sich auf dem und/oder in Bangkok gegen Gebühr beglaubigte Abschriften der entsprechenden Dokumente erteilen lassen.

Als weiteren Beleg über den Familienstand Ihrer Verlobten wird vielerorts eine Bescheinigung des Zentralregisteramtes (gelegentlich auch „Zentralstandesamt“ genannt) gefordert. Da diese Behörde (in der Theorie) alle Einträge in das Familienregister wie z.B. Ehen und Scheidungen zentral erfasst sowie vor dem Hintergrund, dass Thailänder unabhängig von ihrem Wohnsitz (und ohne dies ihrer Heimatbehörde zu melden) auf jedem beliebigen Standesamt in Thailand eine Ehe eintragen lassen können, erhoffen sich die deutschen Behörden von diesem Dokument letzte Gewissheit über den Familienstand Ihrer Partnerin. Freilich dauert es oft Jahre bis die jeweiligen Vorgänge beim Zentralregisteramt Eingang gefunden haben, so dass dieses Papier nicht wirklich aussagekräftig ist. Daraus folgt weiter zwangsläufig, dass der Nachweis etwaiger Vorehen nicht immer lückenlos ist, Daten zu einzelnen Heiraten und/oder Scheidungen also beim Zentralregisteramt nicht verfügbar sind, was sich jedoch selbstredend Ihrem Einfluss und somit Ihrer Verantwortung entzieht. Gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise (und mit der nötigen „Überredungsgabe“) können die Lücken in manchen Fällen auch geschlossen werden.

Den Zentralregisterauszug kann Ihre Verlobte gegen Vorlage ihres Personalausweises (und ggf. ihrer [Vor-]Namensänderungsurkunde/n) sowie Nachweisen zu Vorehen ohne großen Aufwand und in kürzester Zeit selbst einholen (Vorsicht vor betrügerischer Kundenanwerbung im Zentralregisteramt). Ist eine persönliche Vorsprache nicht möglich, kann der Zentralregisterauszug („Antrag zum Familienregister“ genannt) gegen Vorlage einer formlosen Vollmacht sowie einer unterschriebenen Kopie des Personalausweises und der etwaigen Namensänderungsurkunde/n Ihrer Verlobten auch durch Mitarbeiter unserer Niederlassung in Bangkok beschafft werden. Auch dieses Dokument ist lediglich sechs Monate gültig und sollte daher kurzfristig beantragt werden.

Sie finden das Zentralregisteramt in der Nakhon Sawan Road im Bezirk Dusit in Bangkok (สำนักทะเบียนกลาง กรมการปกครอง ถนนนครสวรรค์ (ใกล้สนามม้านางเลิ้ง) เขตดุสิต กรุงเทพฯ โทร./Tel. 02-356 9658).

Da es Thailändern außerdem möglich ist, untereinander auf einer thailändischen Auslandsvertretung zu heiraten, verlangen Standesamt bzw. Oberlandesgericht mitunter auch die Beibringung einer Bescheinigung der Königlich-Thailändischen Botschaft in Berlin (www.thaiembassy.de, E-Maill: consular@thaiembassy.de), des Generalkonsulates in Frankfurt (www.thaigeneralkonsulat.de, eMail: thaifra@mfa.go.th) oder des Generalkonsulates in München, aus welcher hervorgeht, dass Ihre Partnerin dort keine Ehe hat eintragen lassen („Konsularische Unbedenklichkeitsbescheinigung“).

¹ Gemäß Schreiben MT 0309.3/6997 des thailändischen Innenministeriums vom 22. Mai 2003 in Verbindung mit Runderlass MT 0310.2/Wor 45 vom 07. Dezember 1994 ist es im Übrigen möglich, die Besorgung der Familienstandsbescheinigung vermittels einer formlosen Vollmacht Dritten zu übertragen. Der Vollmacht (einen Vordruck finden Sie bei Bedarf auf der Seite Anlagen zum Merkblatt) muss Ihre Partnerin eine unterschriebene Ablichtung ihres Personalausweises beifügen; die Beglaubigung ihrer Unterschrift durch eine thailändische Auslandsvertretung (sollte Ihre Verlobte schon in Deutschland sein) ist dagegen in aller Regel nicht erforderlich.

Oben erwähnte Schreiben können Sie (im thailändischen Original) in den Anlagen zum Merkblatt abrufen. Weitere Informationen zu diesen und ähnlichen Themen hält auch das „Bürgerbüro für Fragen zu Registereinträgen und Ausweisen“ (ศูนย์ตอบปัญหาทะเบียนและบัตรฯทางโทรศัพท์ โทร./Tel. 1548) bereit.

Aufenthaltsnachweis – Hausregisterauszug und Meldebestätigung

Weiter fordern die Behörden in Deutschland in den meisten Fällen einen Auszug aus dem Hausregister (Hausregisterauszug). Dieses Dokument (ein kleines blaues Heft, in welchem alle Bewohner des Hauses vermerkt sind) wird von allen Hausbewohnern benötigt und kann daher i.d.R. nicht mit nach Deutschland genommen werden, so dass eine (vom Bezirksamt, der Botschaft oder einem Konsulat beglaubigte) Kopie anzufertigen ist. Alternativ hierzu kann sich Ihre Verlobte beim Bezirksamt, bei welchem Sie laut Hausregister verzeichnet ist, bzw. beim Zentralregisteramt in Bangkok auch einen Auszug aus dem thailändischen Melderegister (Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung, TR.14/1) besorgen.

Die sachrelevanten Angaben im Hausregisterauszug und der Meldebescheinigung sind identisch. Dennoch fordern manche Behörden in Deutschland (offenbar in Unkenntnis dieses Umstandes) bei thai-deutschen Heiraten beide Dokumente oder aber bestehen auf der Vorlage eines bestimmten von beiden.

Sonstige Nachweise für die Heirat zwischen Deutschen und Thailändern

Schließlich kann es sein, dass Ihre Partnerin – wie in Thailand weit verbreitet – ihren Vornamen ein oder mehrere Male hat ändern lassen. Hierüber stellt das zuständige Bezirksamt eine Vornamensänderungsurkunde (und bei Verlust auch eine Zweitschrift hiervon) aus. Gegebenenfalls haben auch die Eltern seit der Geburt Ihrer Partnerin neue Vornamen angenommen, was bei einer Diskrepanz der vorzulegenden Nachweise ebenfalls durch Vornamensänderungsurkunden belegt werden muss. Entsprechendes gilt für den Fall der Änderung des Familiennamens (häufig bei Familien chinesischer Abstammung).

Weicht die Schreibweise bestimmter Namen in den diversen Urkunden Ihrer Verlobten voneinander ab, ohne dass eine Namensänderung vorgenommen wurde, oder differieren die Geburts- bzw. andere relevante Daten und ist eine Korrektur der Originaldokumente nicht zweckmäßig oder wird verweigert, so muss sich Ihre Verlobte auf dem zuständigen Bezirksamt eine Bescheinigung besorgen, durch welche nachgewiesen wird, dass es sich in den verschiedenen Fällen um dieselbe Person (Identitätsbescheinigung) bzw. denselben Sachverhalt handelt.

Hin und wieder kommt es auch vor, dass vom Standesamt und/oder dem Oberlandesgericht ein Einkommensnachweis aus Thailand verlangt wird.

Jede Abweichung von Vor- oder Familiennamen innerhalb von Dokumenten muss, auch wenn diese die Eltern betreffen, durch einen entsprechenden Nachweis (Vor- bzw. Familiennamensänderungsurkunde) belegt werden.

Checkliste 1 – Welche Dokumente benötigen Sie für die Heirat?

Zusammengefasst benötigen Sie für die Heirat also i.d.R. nachfolgende Dokumente:
(Zum Ausdrucken können Sie diese Liste hier herunterladen.)

ggf. Einverständniserklärung der Eltern Ihrer thailändischen Verlobten (กรณีเป็นผู้เยาว์ ต้องมีหนังสือยินยอมจากบิดา-มารดา อนุญาตให้เดินทางไปต่างประเทศ เพื่อจดทะเบียนสมรสกับชาวต่างชาติได้ [ระบุชื่อ-ชื่อสกุลของฝ่ายชายด้วย])
Geburtsurkunde (สูติบัตร) oder Geburtsortsbescheinigung (หรือหนังสือรับรองการเกิดที่มีข้อมูลครบถ้วน กล่าวคือ ชื่อ-สกุล วันเดือนปีเกิด และสถานที่เกิดของผู้ร้อง พร้อมทั้งชื่อ-สกุลของบิดา-มารดา โดยควรระบุชื่อสกุลเดิมของมารดาด้วย)
Ledigkeitsbescheinigung bzw. Familienstandsbescheinigung (หนังสือรับรองสถานภาพการสมรสซึ่งในกรณีที่เคยจดทะเบียนสมรสมาก่อนและหย่าแล้ว หรือสามีคนเดิมเสียชีวิตต้องระบุข้อมูลที่ครบถ้วนเกี่ยวกับการหย่าหรือการเสียชีวิตนั้น ๆ)
ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners (มรณบัตร [กรณีสามีคนเดิมเสียชีวิตระหว่างสมรส])
ggf. Heiratseintrag (aller Vorehen, mit Protokoll) (ทะเบียนสมรสพร้อมบันทึก [ค.ร.2, ในกรณีหย่า]) bzw. Heiratsurkunde (หรือใบสำคัญการสมรส [ค.ร.3, ในกรณีสามีคนเดิมเสียชีวิต] ของการจดทะเบียนสมรสทุกครั้ง)
ggf. Scheidungsurkunde (aller Vorehen) (ใบสำคัญการหย่า [ค.ร.7] ของการหย่าทุกครั้ง)
u. ggf. Scheidungseintrag (aller Vorehen, mit Protokoll) (ทะเบียนการหย่าพร้อมบันทึก [ค.ร.6] ของการหย่าทุกครั้ง)
bzw. ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Scheidungsurkunde (กรณีฟ้องหย่า ต้องมีคำพิพากษาเรื่องหย่า พร้อมหนังสือรับรองว่าพิพากษาถึงที่สุดแล้วหรือใบสำคัญการหย่า)
ggf. Familienstandseintrag (der im Ausland geschiedenen Ehe) (กรณีหย่าในต่างประเทศ แปลคำพิพากษาหย่าเป็นภาษาไทย ให้สถานทูตเยอรมัน และกงสุลไทยรับรอง แล้วนำไปจดทะเบียนฐานะแห่งครอบครัว [ค.ร.22] ที่อำเภอ/เขต)
Bescheinigung des Zentralregisteramtes (คำร้องเกี่ยวกับทะเบียนครอบครัวจากสำนักทะเบียนกลาง)
ggf. Bescheinigung der Thailändischen Botschaft in Berlin oder des Generalkonsulats in Frankfurt (หนังสือรับรองสถานภาพการสมรสจากสถานทูตไทย ที่กรุงเบอร์ลิน หรือสถานกงสุลใหญ่ ณ นครแฟรงก์เฟิร์ต ประเทศเยอรมนี)
Hausregisterauszug und/oder Auszug aus dem Melderegister (สำเนาทะเบียนบ้าน [ท.ร.14] และ/หรือ แบบรับรองรายการทะเบียนราษฎร [ท.ร.14/1 หรือ ท.ร.14/2])
ggf. Vornamens- und/oder Familiennamensänderungsurkunde (ใบสำคัญการเปลี่ยนชื่อ [แบบ ช.3] และ/หรือ ใบสำคัญการตั้งชื่อสกุลใหม่ [แบบ ช.2] หรือเปลี่ยนชื่อสกุล [แบบ ช.5])
ggf. Identitätsbescheinigung (หนังสือรับรองว่าเป็นบุคคลคนเดียวกัน หรือเป็นเอกสารเรื่องเดียวกัน)
ggf. Gesundheitszeugnis (หนังสือรับรองแพทย์), polizeiliches Führungszeugnis (หนังสือรับรองความประพฤติ) oder Einkommensnachweis (หนังสือรับรองรายได้)
ggf. Geburtsurkunde/n von minderjährigem/n Kind/ern (สูติบัตรของบุตร ในกรณีที่บุตรยังไม่บรรลุนิติภาวะและอยู่ในอำนาจการปกครองของมารดา)
ggf. Heiratsurkunde der Eltern (ใบสำคัญการสมรสของบิดา-มารดา เพื่อเป็นหลักฐานแสดงชื่อสกุลเดิมของมารดา)

Alle genannten Dokumente sind im Original (ต้นฉบับของเอกสาร) oder als (durch Bezirksamt, Botschaft, Konsulat) beglaubigte Abschrift (สำเนาที่ประทับตรารับรองสำเนาถูกต้องจากอำเภอหรือสถานทูต/สถานกงสุล) vorzulegen.

Fehler in den thailändischen Dokumenten

Fatalerweise scheinen die meisten Thailänder von der Unfehlbarkeit der Bürokratie überzeugt, so dass sie Bescheinigungen nach Ausstellung nicht noch einmal auf deren Richtigkeit prüfen. Halten Sie Ihre Partnerin daher bitte an, schon bei der Entgegennahme der jeweiligen Dokumente peinlichst darauf zu achten, dass alle Unterlagen fehlerfrei sind – Sie ersparen sich dadurch oft erheblichen Zeitverlust und Verdruss.

Typische Fehler sind Nichtübereinstimmung der Namen, der Geburtsdaten, der Registernummer und des Datums der Eheschließung (und/oder der Scheidung) zwischen den Angaben zu der entsprechenden Heirat im thailändischen Scheidungseintrag einerseits und dem dazugehörigen Heiratseintrag, der Familienstandsbescheinigung oder der Bescheinigung des Zentralregisteramtes andererseits. Nicht selten kommt es auch vor, dass (in Geburtsurkunden und Heiratseinträgen) die Namen der Eltern verkürzt, falsch oder von der Schreibweise in anderen Urkunden (z.B. Hausregisterauszug bzw. Meldebescheinigung) abweichend wiedergegeben werden. Wir helfen Ihnen (kostenfrei, unverbindlich und – falls gewünscht – in direktem Kontakt mit Ihrem/Ihrer Ansprechpartner/in in Thailand) bei der Zusammenstellung und Prüfung.

Legalisation der thailändischen Dokumente

Die meisten Standesämter/Oberlandesgerichte in Deutschland fordern für Thai-Deutsche Heiraten eine Bestätigung der Echtheit der thailändischen Dokumente, welche durch die Deutsche Botschaft in Bangkok durchgeführt wird. Hierbei sind die thailändischen Dokumente – nebst zwei einfachen Kopien dieser –im Original einzureichen. Die Deutsche Botschaft lässt sich dann von der jeweils ausstellenden Behörde in Thailand die Echtheit der Unterlagen bestätigen und versieht die Dokumente schließlich mit einem Echtheitsvermerk.

Das herkömmliche Legalisationsverfahren, das so genannte Legalisationsersatzverfahren – bei welchem die Botschaft Kopien der Dokumente an die ausstellende Behörde sendet – dauert erfahrungsgemäß 6-8 Wochen. Seit Ende März 2008 kann die Botschaft Dokumente, von deren ausstellenden Beamten ihr eine Unterschriftsprobe vorliegt, auch eigenständig legalisieren, was nur 1-2 Tage beansprucht – welches Verfahren letztlich zur Anwendung kommt, kann jedoch erst bei Vorlage der Dokumente auf der Botschaft entschieden werden. Die Legalisationsgebühren betragen 30 Euro bis 45 Euro je Dokument. Alle Beträge sind zum Tageskurs in Baht zu entrichten. Auf Grund der hohen Kosten und des Zeitaufwandes empfiehlt es sich vorher abzuklären, ob Ihr Oberlandesgericht eine Echtheitsbestätigung (Legalisation) zwingend fordert. So verzichtet man in manchen Fällen hierauf; auch wird nicht in allen Fällen eine Bescheinigung der Echtheit aller Unterlagen verlangt.

Über unsere Niederlassung in Bangkok (unser Büro befindet sich im zweiten Gebäude neben der Deutschen Botschaft Bangkok) bieten wir neben der Fertigung beglaubigter Übersetzungen auch die Einreichung der thailändischen Dokumente zur Legalisation, das Entrichten der Legalisationsgebühren der Botschaft sowie die Abholung legalisierter Unterlagen und den Expressversand an.

Für die Einreichung benötigen wir eine unterschriebene Vollmacht des/der Dokumenteninhaber/s/in. Einen entsprechenden Vordruck halten wir bereit.

Gerne koordiniert unser Büro in Bangkok für Sie in direktem Kontakt mit Ihrem/Ihrer Ansprechpartner/in in Thailand die Zusammenstellung, Prüfung und Übersetzung der für die Heirat benötigen Unterlagen. Sprechen Sie mit uns! (Kontakt)

Heiratsvisum – Das Visum für die Heirat in Deutschland

Wurde die Eheschließung beim Standesamt in Deutschland angemeldet (haben dort also die legalisierten thailändischen Originaldokumente, beglaubigten Übersetzungen und die erforderlichen Formulare/Vollmachten vorgelegen), erhalten Sie – nach erfolgter Prüfung durch das Oberlandesgericht/Kammergericht – vom Standesamt einen Nachweis darüber, die sog. Bescheinigung über die Anmeldung zur Eheschließung, aus welcher ein Termin für die Hochzeit und die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, hervorgehen müssen. Erst jetzt kann das für die Heirat in Deutschland erforderliche Visum (Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Eheschließung) beantragt werden. Seit dem 14.02.2022 muss der Visumantrag bei VFS Global, dem Partner der Deutschen Botschaft Bangkok, abgegeben werden. Die vorgenannten Bescheinigungen müssen im Original vorgelegt werden. Dem Visumantrag ist außerdem eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der Bezugsperson in Deutschland (des in Deutschland lebenden zukünftigen Ehepartners) beizufügen.

Bitte beachten Sie, dass VFS Global Visaanträge nur nach vorheriger Vereinbarung entgegennimmt. Termine erhalten Sie online. Gern kümmern wir uns in Absprache mit Ihrer/Ihrem Verlobten um einen Termin.

Ist ein Daueraufenthalt in Deutschland geplant, wird von der Botschaft zum Zeitpunkt der Beantragung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung in Deutschland (Heiratsvisum) bzw. der Familienzusammenführung nach Heirat in Thailand (Ehegattennachzug) überdies ein Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache gefordert. Dieser ist erbracht bei Vorlage eines so genannten „Start Deutsch 1“ bzw. „A1“-Zeugnisses; ein Hochschulabschluss befreit laut Gesetzgeber hiervon, doch kommt diese Ausnahme erfahrungsgemäß nur bei Master-Abschlüssen zur Geltung. A1 darf zum Zeitpunkt der Antragstellung des Visums nicht älter sein als ein Jahr.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Häufig gestellte Fragen (FAQ) und auf der Seite Start Deutsch 1 – A1 in Thailand. Gern beraten wir Sie und Ihre/n Partner/in natürlich auch per eMail, am Telefon oder persönlich (Kontakt).

Für die Erteilung des Visums (nach telefonischer Mitteilung durch die Visastelle) muss Ihre Verlobte neben einem Nachweis über eine Reisekrankenversicherung (vorsorglich über die Dauer von 3 Monaten) und einen Flugticket (einfache Strecke genügt) auch eine Verpflichtungserklärung vorlegen.

Von einer Heirat in Dänemark wird abgeraten, da dieser ein gewisser Hauch des Ungesetzlichen anhaftet und die Behörden in Deutschland so erfahrungsgemäß versuchen werden, Ihnen nachträglich das Leben schwer zu machen. Sollten Sie in Deutschland heiraten wollen und nachweislich kein Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt sein, so kann Ihre Verlobte auch einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums zum Zwecke der Eheschließung stellen.

Staatsangehörigkeitsnachweis – Beglaubigte Kopie des Reisepasses

Als Nachweis über die thailändische Staatsangehörigkeit benötigen Sie schließlich noch eine durch die Deutsche Botschaft Bangkok beglaubigte Kopie des Reisepasses Ihrer Verlobten. Achten Sie darauf, dass der im Reisepass genannte Geburtsort mit den Angaben in der Geburtsurkunde bzw. Geburtsortsbescheinigung übereinstimmt.
Sollten Sie in Thailand heiraten wollen und Ihre Verlobte über keinen Reisepass verfügen, kann dem deutschen Standesamt im Zuge der Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses auch eine (beglaubigte) Kopie des thailändischen Personalausweises nebst Übersetzung vorgelegt werden.

Anerkennung der Scheidung von Vorehen in Thailand

Einvernehmlich (also außergerichtlich) erfolgte Scheidung/en etwaiger Vorehe/n in Thailand bedürfen der Anerkennung durch die zuständige deutsche Justizbehörde (Oberlandesgericht bzw. Senatsverwaltung für Justiz). Für den „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“ (s. Anlagen zum Merkblatt) werden Details zu der/den Vorehe/n Ihrer Partnerin benötigt, die sich vor allem in dem (jeweiligen) dazugehörigen Scheidungseintrag finden lassen.

Der Antrag ist von Ihrer Verlobten zu unterschreiben; zudem sind ihm der Heirats- und Scheidungseintrag sowie die Scheidungsurkunde (nebst Übersetzung) und eine (ggf. beglaubigte) Kopie des Reisepasses Ihrer Verlobten beizufügen. Auch sollte Ihre Verlobte Ihnen eine Vollmacht zur Vertretung im Anerkennungsverfahren erteilen, wodurch Sie berechtigt sind, etwaige weitere Fragen der deutschen Behörden zu beantworten und den Anerkennungsbescheid schließlich in Empfang zu nehmen.

Gerne sind wir Ihnen bei der Koordination behilflich. (Kontakt) Antrag und Vollmacht können selbstverständlich durch Mitarbeiter unserer Niederlassung in Bangkok ausgefüllt werden.

Beitrittserklärung – Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung

Da Ihre Verlobte ohne Visum für die Heirat nicht einreisen kann und ohne Anmeldung der geplanten Heirat i.d.R. kein Visum bekommt, verlangen die Standesämter weiter die Vorlage einer „Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung“ (Beitrittserklärung). Um dieses Formblatt ausfüllen zu können, benötigen Sie – neben den üblichen Angaben – Details aus der Geburtsurkunde bzw. Geburtsortsbescheinigung, Angaben zu der Heirat der Eltern Ihrer Verlobten, sowie, ggf. Angaben zu/r Vorehe/n Ihrer Partnerin und etwaigen in ihrer Vermögenssorge lebenden Kindern.
Selbstverständlich kann auch dieses Formular in unserem Büro in Bangkok – gemeinsam mit Ihrer Partnerin – ausgefüllt werden. Bei der Deutschen Botschaft Bangkok muss die Unterschrift Ihrer Partnerin beglaubigt werden.

Doppelnamen werden in Thailand nicht anerkannt, so dass Frauen hinsichtlich des Ehenamens nur die Möglichkeit haben, entweder ihren Mädchennamen zu behalten oder aber den Familiennamen des Ehemannes anzunehmen – um später in Thailand Schwierigkeiten bei der Eintragung der in Deutschland geschlossenen Ehe zu vermeiden, ist es daher ratsam, keine Erklärung bezüglich der Namensführung in der Ehe abzugeben, so dass jeder Ehegatte den zur Zeit der Heirat geführten Namen behält, oder aber nur einen der Geburts- bzw. Familiennamen der Ehepartner (also Ihren oder den Ihrer Verlobten) als Ehenamen zu wählen.

Beide vorgenannten (auch unter Anlagen zum Merkblatt und auf den Konsulaten in Chiang Mai und Phuket erhältlichen) Formulare wird man i.d.R. also erst nach Übersetzung der entsprechenden Dokumente ausfüllen können (was Ihre Partnerin durch unser Büro in Bangkok gegen geringe Gebühr erledigen lassen kann). Auch müssen beide Formulare von der Antragstellerin (Ihrer Verlobten) unterschrieben und – je nach Anforderung des Standesamtes – von einem vereidigten Übersetzer die (mündliche) Übersetzung bescheinigt und/oder von der Botschaft bzw. einem Konsulat die Echtheit der Unterschrift beglaubigt werden.

Heirat in Thailand – Das Ehefähigkeitszeugnis

Sollten Sie Ihre Ehe in Thailand schließen wollen, entfällt natürlich eine Anmeldung der Heirat bei einem deutschen Standesamt. Stattdessen müssen Sie sich um die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses bemühen, wofür Sie dieselben Unterlagen Ihrer Verlobten benötigen wie auch für die Heirat in Deutschland. Den Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses, den Sie an das für Sie zuständige bzw. zuletzt zuständige Standesamt in Deutschland richten müssen, erhalten Sie gleichfalls auf der Botschaft, den Konsulaten, Ihrem Standesamt oder unter Anlagen zum Merkblatt.

Besonderheiten bei der Eheschließung in Thailand

Gegen Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses (das eine Gültigkeit von sechs Monaten hat), Ihres Reisepasses und des Personalausweises oder Reisepasses Ihrer Verlobten sowie eines Fragebogens (zu Einkommen, Referenzpersonen etc.) erhalten Sie nach einer Bearbeitungsdauer von 3-5 Arbeitstagen auf der Botschaft gegen Gebühr eine in Thailändisch und Deutsch verfasste Konsularbescheinigung. Senden Sie die vorgenannten Unterlagen vorab per E-Mail oder Fax an die Deutsche Botschaft, so sparen Sie sich die Wartezeit in Bangkok, können die Konsularbescheinigung also nach Ihrer Ankunft in Bangkok einfach bei der Botschaft abholen.

Die Konsularbescheinigung muss beim Thailändischen Außenministerium in der Chaeng Watthana Road (กรมการกงสุล กระทรวงการต่างประเทศ ถนนแจ้งวัฒนะ โทร./Tel. 02-575 1056-61) legalisiert/überbeglaubigtwerden, was unser Büro in Bangkok gerne für Sie erledigt (Kontakt). Beim Bezirksamt, wo sie die Ehe schließen, sollten Sie vorab erfragen, ob neben der durch die Deutsche Botschaft ausgestellten Konsularbescheinigung noch weitere Dokumente vorzulegen sind (z.B. eine durch Botschaft und Außenministerium beglaubigte Übersetzung Ihres Reisepasses etc.).

Sollten seit der Scheidung der letzten Ehe oder dem Tod des Ehegatten Ihrer Verlobten weniger als 310 Tage vergangen sein, wird sie für die Heirat zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung mit negativem Schwangerschaftsbefund vorlegen müssen; zu beachten ist außerdem, dass Ihre Verlobte vor der erneuten Heirat in Thailand ihren Geburtsnamen wieder annehmen (also den Eintrag im Hausregister ändern und ihren Personalausweis neu ausstellen lassen) muss.

Bei der Wahl des Landes, in welchem Sie Ihre Ehe schließen, sollten Sie mithin – vor anderen Überlegungen – der Beantwortung von Fragen zu den Rechtsfolgen und eherechtlichen Unterschieden zwischen Heiraten in Thailand und Deutschland den Vorrang geben. Zudem bleibt bei einer großen Differenz zwischen Ihrer wirtschaftlichen Stellung und der Ihrer thailändischen Verlobten zu erwägen einen Ehevertrag zu schließen, um sich bei einem Scheitern der Ehe vor allzu großem Schaden zu bewahren. Für Antworten auf diese und andere Rechtsfragen konsultieren Sie bitte einen Anwalt.

Checkliste 2 – Was Sie für die Thai-Deutsche Heirat noch beachten müssen

Zusätzlich zur Klärung der Frage, welche der in Checkliste 1 genannten Dokumente Ihrer Verlobten Sie für die Heirat benötigen, sollten Sie also noch nachfolgende Punkte durchgehen: (Zum Ausdrucken können Sie diese Liste hier herunterladen.)

ggf. Legalisation d. thailändischen Dokumente (ให้สถานทูตเยอรมันรับรองว่าเอกสารภาษาไทยไม่ได้ปลอมแปลง)
Anerkennung der Scheidung der Vorehe/n (กรอกแบบฟอร์มเพื่อให้ศาลในประเทศเยอรมนีรับรองความถูกต้องของการหย่ากับสามีคนเดิม
ที่ประเทศไทย)
Kopie des thailändischen Reisepasses oder Personalausweises (ถ่ายสำเนาหนังสือเดินทางหรือบัตรประจำตัวประชาชน [ในกรณีไม่มีหนังสือเดินทาง] แล้วให้สถานทูตเยอรมันรับรองว่าสำเนาถูกต้อง)
bei in Deutschland geplanter Heirat: Beantragung eines Visums zur Eheschließung (ขอวีซ่าเพื่อไปจดทะเบียนสมรสที่ประเทศเยอรมนี [กรณีประสงค์ที่จะจดทะเบียนในประเทศเยอรมนี])
ggf. „A1-Zeugnis“ (auch „Start Deutsch 1-Zeugnis“) bzw. Nachweis über einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation (sowie Erfüllung etwaiger weiterer Bedingungen – für Näheres s. den Punkt Häufig gestellte Fragen) (ประกาศนียบัตรภาษาเยอรมันขั้นพื้นฐาน เอ1 หรือหลักฐานแสดงการจบการศึกษาระดับมหาวิทยาลัยหรือเทียบเท่า โดยในกรณีหลังทางสถานทูตอาจกำหนดเงื่อนไขเพิ่มเติม)
Beitrittserklärung – Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung (กรอกแบบฟอร์มมอบอำนาจให้ฝ่ายชายยื่นขอจดทะเบียนสมรสที่ประเทศเยอรมนี)
Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der Bezugsperson in Deutschland (สำเนาหนังสือเดินทางหรือบัตรประจำตัวประชาชนของฝ่ายชาย)
Reisekrankenversicherung [bei Abholung des Visums] (ประกันสุขภาพการเดินทาง)
bei in Thailand geplanter Heirat: Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses (ฝ่ายชายขอหนังสือรับรองคุณสมบัติครบถ้วน ซึ่งแสดงว่าสามารถจดทะเบียนสมรสได้ [กรณีประสงค์ที่จะจดทะเบียนในประเทศไทย])
ggf. negativer Schwangerschaftsbefund (ขอใบรับรองแพทย์ซึ่งแสดงว่าปัจจุบันไม่ได้ตั้งครรภ์อยู่ [กรณีหย่ากับสามีคนเดิมหรือสามีคนเดิมเสียชีวิตยังไม่ครบ 310 วัน])

Noch einmal: Welche Urkunden Sie für die Heirat mit einer Thailänderin schließlich genau beibringen müssen, ob eine Legalisation der thailändischen Dokumente verlangt wird und welche zusätzlichen Anträge/Formulare ggf. auszufüllen sind, kann Ihnen abschließend nur Ihr Standesamt beantworten. Gerne sind wir Ihnen bei der Koordinierung behilflich – sprechen Sie mit uns! (Kontakt)

Familiennachzugsvisum (Ehegattennachzug) – Die Einreise nach Deutschland

Ist im Anschluss an eine Heirat in Thailand ein Nachzug nach Deutschland geplant, stellt Ihre Ehefrau unter Vorlage der legalisierten und übersetzten Unterlagen (Heiratsurkunde und Heiratseintrag) und des Reisepasses bei VFS Global (nach vorheriger Terminvereinbarung) einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges. Dieser Antrag bedarf der Zustimmung des Ausländeramtes in Deutschland, so dass mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu zwei Monaten gerechnet werden muss. Dem Visumantrag ist auch eine Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der Bezugsperson in Deutschland (hier also des Ehepartners) beizufügen.

Ist ein Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt, so muss Ihre Ehefrau ein Hochschulstudium oder Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorweisen, wobei letzteres durch Vorlage eines sog. „A1-Zeugnisses“ oder „Start Deutsch 1-Zeugnisses“ geschieht (s. unter „Heiratsvisum„). Hier genügt die Heiratsurkunde als Nachweis. Der Visastelle muss allerdings glaubhaft dargelegt werden, dass es sich mitnichten um einen Daueraufenthalt handelt. Gern beraten wir Sie bei weiteren Fragen hierzu.

Für die Anmeldung der in Thailand geschlossenen Ehe in Deutschland benötigen Sie neben Ihrer Heiratsurkunde in aller Regel auch den dazugehörigen Heiratseintrag. Auf dem Bezirksamt Bang Rak (s. Heirat in Thailand) bekommen Sie im Zuge der Eheschließung beglaubigte Ausfertigungen dieses Dokumentes ohne weitere Aufforderung ausgehändigt; lassen Sie Ihre Ehe an einem anderen Ort eintragen, stellen Sie bitte sicher, dass man Ihnen beide o.g. Dokumente erteilt. Beide Dokumente müssen durch die Deutsche Botschaft Bangkok legalisiert und natürlich in jedem Fall übersetzt werden.

Ein Visum für den Nachzug eines thailändischen Elternteils zu seinem Kind mit einem deutschen Staatsbürger kann nach der Anerkennung der Vaterschaft für das Kind gestellt werden.

Eintragung der in Deutschland geschlossenen Ehe und Namensänderung in Thailand

Haben Sie Ihre Ehe in Deutschland eintragen lassen, so muss dies im Anschluss daran noch der Heimatbehörde (Amphoe/Khet) Ihrer Frau gemeldet werden. Als Nachweis hierfür genügt es, eine Ausfertigung Ihrer Beglaubigten Abschrift aus dem Heiratseintrag (Formule B) oder die Eheurkunde (die einfache Heiratsurkunde genügt nicht) in die thailändische Sprache übersetzen und anschließend durch die Deutsche Botschaft und das Thailändische Außenministerium in Bangkok beglaubigen zu lassen. Gegen Vorlage des übersetzten und überbeglaubigten Dokuments kann Ihre Frau, die in Deutschland erfolgte Heirat registrieren, die Änderung ihres Familiennamens beim für sie zuständigen Bezirksamt (Amphoe) in ihr Hausregister eintragen lassen und einen neuen Personalausweis (ID-Card) beantragen, gegen Vorlage dessen die thailändische Passbehörde einen neuen Reisepass ausstellt. Ein neuer Pass kann problemlos auch in bei einer thailändischen Auslandsvertretung z.B. in Deutschland beantragt werden. Wir bieten eine Paketlösung („Fall 1“) an, welche Übersetzung, Überbeglaubigung und Versand beinhaltet. Erfolgt die Registrierung durch die Ehefrau allein, so fordern einige Bezirksämter die Vorlage einer Kopie des Passes des deutschen Ehepartners und/oder eine Erklärung über das Einverständnis in die Namensführung. Ihre Frau sollte sich daher vorab beim für Sie zuständigen Meldeamt informieren.

Möchte Ihre Frau eine Person in Thailand mit der Registrierung der Heirat/Namensänderung betrauen, so ist hierfür zunächst die Überbeglaubigung des Heiratsnachweises durch das Regierungspräsidium erforderlich. Anschließend muss das Dokument übersetzt und sodann für die Erteilung einer Vollmacht auf der Thailändischen Botschaft in Berlin oder dem Generalkonsulat in Frankfurt vorgelegt werden. Eine Beglaubigung durch die Deutsche Botschaft entfällt, doch muss das Dokument auch in diesem Fall noch durch das Thailändische Außenministerium in Bangkok beglaubigt werden, bevor auf dem zuständigen Bezirksamt in Thailand die Eintragung der in Deutschland geschlossenen Ehe erfolgen kann.

Gegen Vorlage der hierüber in Thailand erteilten Nachweise (Familienstandseintrag KhorRor.22, Melderegisterauszug ThorRor.14/1 und Familiennamensänderungsurkunde Chor.5) erteilt die Thailändische Botschaft in Berlin bzw. das Generalkonsulat in Frankfurt einen neuen Reisepass – Fragen Sie nach unserem Paketangebot („Fall 2“). Der Einsatz am Heimatort kann jedoch auch durch uns erfolgen („Fall 3“, kostenintensiv).

Wichtig ist es, schon bei der Anmeldung zur Eheschließung in Deutschland zu beachten, dass Doppelnamen in Thailand nicht anerkannt werden (s. hierzu „Beitrittserklärung„).

Zusammenstellung und Übersetzung der thailändischen Urkunden

Alle für die Heirat benötigten in thailändischer Sprache verfassten Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Genügen dem Ausländeramt für die Bearbeitung des Visumantrages oft auch einfache Übersetzungen, verlangen die deutschen Standesämter und die diesen übergeordneten Oberlandesgerichte für die Heirat bzw. die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses die Vorlage von Übersetzungen, die durch einen vor einem deutschen Gericht vereidigten und ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Urkundenübersetzer gefertigt wurden.

Wir, Sebastian Kiesow und Erik Schottstädt, haben die bundesweite Zulassung, können also für alle deutschen Behörden beglaubigte Übersetzungen fertigen (s. auch Beglaubigte Übersetzungen).

Unrichtig ist im Übrigen, dass nur Übersetzungen „von einem vereidigten Übersetzer in Deutschland“ anerkannt werden, richtig, dass die Übersetzungen i.d.R. „von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer“ zu fertigen sind – durch uns gefertigte beglaubigte Übersetzungen werden bundesweit, wie auch durch die Botschaften der BRD, Österreichs und der Schweiz in Thailand, die thailändischen Vertretungen in Deutschland und das Thailändische Außenministerium in Bangkok anerkannt.

Unser Übersetzungsbüro in der 12. Etage des Bangkok Insurance-Gebäudes – zwei Häuser neben der Deutschen Botschaft Bangkok (detaillierter Lageplan) – koordiniert für Sie vor Ort und in direktem Kontakt mit Ihrem/Ihrer Ansprechpartner/in in Thailand die Zusammenstellung, Prüfung, etwaige Korrektur, Legalisation und Übersetzung der für die Heirat und andere Anlässe benötigten Unterlagen, ist von Montag bis Freitag, 08:00 bis 15:00 Uhr geöffnet und zu erreichen unter +66 2 677 3891 und +66 81 830 5177.

Vor den zahllosen Schleppern und Motorradtaxen vor und in der Nähe der Deutschen Botschaft sowie auf dem Weg in unser Büro wird eindringlich gewarnt.

Schlussbemerkung zur Heirat zwischen Deutschen und Thailändern

Obige Ausführungen erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr. Haben Sie selbst Erfahrungen gemacht oder Wissen gesammelt, welches dem Gesagten widerspricht oder dieses ergänzt? Wir freuen uns über Ihre Zuschrift! Sie erreichen uns jederzeit unter info@thailaendisch.de

Sebastian Kiesow und Erik Schottstädt

www.thailaendisch.de

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Vervielfältigung und nicht kommerzieller Vertrieb auch ohne ausdrückliche Zustimmung genehmigt

Wortliste Deutsch / Thailändisch

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten im Zusammenhang mit Eheschließungen gebrauchten Begriffe – auf Deutsch, in Umschrift sowie in thailändischer Sprache.

Bezüglich der Übertragung (Transkribierung) thailändischer Laute in die lateinische Schrift sei für interessierte Leser angemerkt, dass – entgegen der auch unter Übersetzern für die thailändische Sprache weit verbreiteten Auffassung, es gebe hierfür keine offizielle Norm – das Königliche Institut (Royal Institute – ราชบัณฑิตยสถาน) unter der ISBN 974-8123-63-4 ein verbindliches Regelwerk zur „Schreibweise der Provinzen und Bezirke und lautlichen Übertragung thailändischer Schriftzeichen in die lateinische Schrift“ (เรื่อง การเขียนชื่อจังหวัด เขต อำเภอ และกิ่งอำเภอ และเรื่อง หลักเกณฑ์การถอดอักษรไทยเป็นอักษรโรมันแบบถ่ายเสียง) herausgibt (s. Anlagen zum Merkblatt).

Wenngleich wir uns – auch wenn gelegentlich nur widerwillig – in unseren Übersetzungen an die Vorgaben des o.g. Instituts halten, haben wir für die Übertragung der nachfolgenden Begriffe eine den Sprachgewohnheiten eines deutschen Sprechers angepasste Transkription gewählt. „ð“ steht hierbei für ein hartes „d“, „þ“ für ein hartes „b“, und „ô“, „ÿ“ und „ø“ für ein offenes „o“, „ü“ bzw. „ö“. Vokale (a, e, i, o, u, ô) Umlaute (ä, ø, ÿ) und Diphthonge (ai, au etc.) sollten für sich stehend kurz gesprochen werden, gefolgt von einem „:“ dagegen lang. Ein ‚ kennzeichnet die Silben mit der stärksten Betonung – gleichzeitig wurde jedoch auf eine Kennzeichnung der für das Thailändische typischen Töne der Einfachheit halber verzichtet. Auch wurden, um das Verständnis zu erleichtern, umgangssprachliche Ausdrücke behördlichen Termini vorgezogen. ( / = bzw.)

(Zum Ausdrucken können Sie diese Liste hier herunterladen.)

DeutschTranskriptionThai
Antrag / Antrag stellenkamm-‚rô:ng / ‚yÿ:n kamm-‚rô:ngคำร้อง / ยื่นคำร้อง
Antrag zum Familienregister (Bescheinigung des Zentralregisteramtes)kamm-‚rô:ng ta-‚bian-‚krô:b-krua (dscha:g samm-’nagg ta-‚bian-‚gla:ng)คำร้องเกี่ยวกับทะเบียนครอบครัว
จากสำนักทะเบียนกลาง
Ausfertigung /
sich ausfertigen lassen
’samm-nau /
kadd ’samm-nau
สำเนา / คัดสำเนา
Ausländeramtgô:ng-‚ðruad konn ‚kau-mÿang (‚ðô:-mô:)กองตรวจคนเข้าเมือง (ต.ม.)
beglaubigen
(Übersetzung / Kopie)
‚rabb-rô:ng (kamm-‚þlä: / ’samm-nau) tu:g-‚ðôngรับรอง (คำแปล / สำเนา) ถูกต้อง
Beitrittserklärungbai ‚mô:b amm-’na:d ‚hai ‚yÿ:n ‚khô:’dschodd ta-‚bian somm-‚roddใบมอบอำนาจให้ยื่น
ขอจดทะเบียนสมรส
Bescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ngหนังสือรับรอง
bevollmächtigen‚mô:b amm-’na:dมอบอำนาจ
Bezirksamt(‚ti:-tamm-‚ga:n~) amm-‚pø:ที่ทำการอำเภอ
Botschaft /
(General-) Konsulat
sa-‚ta:n ‚tu:d / sa-‚ta:n gong-’sunn (~’yai)สถานทูต / สถานกงสุล(ใหญ่)
Deutschkenntnisse
(einfache ~) / Grundkenntnisse
der deutschen Sprache
kwa:m ‚ru: pa’sa: ‘yø:ramann
‚kann ‚pÿ:n ‚ta:n
ความรู้ภาษาเยอรมัน
ขั้นพื้นฐาน
Dienstsiegel / abstempelnðra: þra-‚tabb / long ðra: þra-‚tabbตราประทับ / ลงตราประทับ
Dokument / Schriftstücke:g-ga-’sa:nเอกสาร
Ehefähigkeitszeugnisnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng kunna-’sommbaddหนังสือรับรองคุณสมบัติ
Eheschließung /
die Ehe schließen
[s.a. Heirat]
ga:n ‚dschodd ta-‚bian somm-‚rodd /’dschodd
ta-‚bian somm-‚rodd
การจดทะเบียนสมรส /
จดทะเบียนสมรส
Ehevertrag’sann-ya: somm-‚roddสัญญาสมรส
Einkommens- /
Verdienstnachweis
nang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng
rai-‚da:i
หนังสือรับรองรายได้
Einladung /
Verpflichtungserklärung
bai ‚tschø:n / bai
ga-rann-‚ði:
ใบเชิญ / ใบการันตี
Einverständniserklärungnang-’sÿ: yinn-‚yô:mหนังสือยินยอม
Familienname
(-nsänderungsurkunde)
(bai ‚þlian~) na:m
sa-‚gunn
(ใบเปลี่ยน)นามสกุล
Familienstandsbescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng ’so:dหนังสือรับรองโสด
Familienstandseintragta-‚bian ‚ta:na häng
‚krô:b-krua
ทะเบียนฐานะแห่งครอบครัว
Flugreservierung / Flugticketbai dschô:ng ‚ðua /
‚ðua ‚krÿang-binn
ใบจองตั๋ว / ตั๋วเครื่องบิน
Geburts(orts)bescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng
(sa-‚ta:n-‚ti:) ‚gø:d
หนังสือรับรอง(สถานที่)เกิด
Geburtsurkundebai ‚gø:d / ’su:-ði-‚baddใบเกิด / สูติบัตร
Gerichtsa:nศาล
Gesundheitszeugnis / Attestnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng ‚pä:dหนังสือรับรองแพทย์
Hausregisterauszugta-‚bian ‚ba:nสำเนาทะเบียนบ้าน
Heiratga:n ‚ðäng-nga:nการแต่งงาน
Hochzeit(sfeier)nga:n ‚ðäng-nga:nงานแต่งงาน
heiraten / verheiratet
(traditionell) [s.a. Eheschließung]
‚ðäng-nga:n / ‚ðäng-nga:n ‚lä:o (ða:m þra-‚pe:-ni:)แต่งงาน / แต่งงานแล้ว (ตามประเพณี)
Heiratseintrag /
-register(auszug)
ta-‚bian somm-‚roddทะเบียนสมรส (คร.2)
Heiratsurkundebai ’samm-kann ga:n somm-‚roddใบสำคัญการสมรส (คร.3)
Heiratsvisumwi:-’sa ‚ðäng-nga:nวีซ่าแต่งงาน
Identitätsbescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng þen ‚bugg-konn konn ‚diau-gannหนังสือรับรอง
เป็นบุคคลคนเดียวกัน
Kopiegôb-‚þi: / ’samm-nauก๊อบปี้ / สำเนา
Krankenversicherungþra-‚gann sugg-ka-‚pa:bประกันสุขภาพ
Ledigkeitsbescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng ’so:dหนังสือรับรองโสด
Legalisation / legalisieren
(die Echtheit von
Dokumenten)
‚rabb-rô:ng e:g-ga-’sa:n mai-dai ‚þlô:m-þlä:ngรับรองเอกสารไม่ได้ปลอมแปลง
Melde- /
Aufenthaltsbescheinigung
bä:b ‚rabb-rô:ng ‚ra:i-ga:n ta-‚bian ‚ra:d-sa-dô:nแบบรับรองรายการทะเบียนราษฎร
(คัดชื่อคนเดียว)
minderjährigþen ‚pu:-yau / yang ‚mai bann-‚lu ’ni-ði-pa:-‚waเป็นผู้เยาว์ / ยังไม่บรรลุนิติภาวะ
Original(dokument)‚ðonn-tscha-‚babb
(~kô:ng e:g-ga-’sa:n)
ต้นฉบับ(ของเอกสาร)
Personalausweis /
„ID-Card“
badd þra-‚tscha:-‚tschonnบัตรประชาชน
polizeiliches Führungszeugnisnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng kwa:m þra-‚prÿddหนังสือรับรองความประพฤติ
Protokoll / Niederschriftbann-‚tÿggบันทึก
Rechtsanwalt‚ta-na:i kwa:mทนายความ
rechtskräftig (Scheidungsurteil)pi-‚pa:g-’sa: ‚rÿang ‚ya: ‚tÿng ti:-’suddพิพากษาเรื่องหย่าถึงที่สุดแล้ว
Reisepass‚pa:-sa-‚þô:d / nang-’sÿ: dø:n-‚ta:ngพาสปอร์ต / หนังสือเดินทาง
Scheidung / geschiedenga:n ‚ya: / ya: ‚lä:oการหย่า / หย่าร้าง
Scheidungseintrag /
Scheidungsregister(auszug)
ta-‚bian ga:n ‚ya:ทะเบียนการหย่า (คร.6)
Scheidungsurkundebai ’samm-kann ga:n ‚ya:ใบสำคัญการหย่า (คร.7)
Scheidungsurteilkamm pi-‚pa:g-’sa: ‚rÿang ‚ya:คำพิพากษาเรื่องหย่า
Sorgerechtamm-’na:t ga:n ‚þogg-krô:ng ‚buddอำนาจการปกครองบุตร
Standesamtsamm-’nagg ta-‚bianสำนักทะเบียน
Sterbeurkunde‚mô:-ra-na-‚badd / bai ‚ða:iมรณบัตร / ใบตาย
Touristenvisum (Schengenvisum)wi:-’sa: tông-‚ti:auวีซ่าท่องเที่ยว
übersetzenþlä: (~e:g-ga-’sa:n)แปล(เอกสาร)
Übersetzer (vereidigter ~)konn-‚þlä: (~ti: ‚pa:n ga:n ‚rabb-rô:ng dscha:g ’sa:n yø:-ra-‚mann)คนแปล
(ที่ผ่านการรับรอง
จากศาลในประเทศเยอรมนี)
Übersetzungkamm ‚þlä:คำแปล
unterschreibensenn ‚tschÿ:เซ็นชื่อ
Unterschriftlai ’senn / la:i-mÿ: ‚tschÿ:ลายเซ็น / ลายมือชื่อ
Urkundebai ’samm-kannใบสำคัญ
Urteil (Gerichtsurteil)kamm pi-‚pa:g-’sa:คำพิพากษา
Visumwi:-’sa:วีซ่า
volljährigbann-‚lu ’ni-ði-pa:-‚wa ‚lä:oบรรลุนิติภาวะแล้ว
Vollmachtnang-’sÿ: ‚mô:b amm-’na:dหนังสือมอบอำนาจ
Vornamensänderungsurkundebai ‚þlian-‚tschÿ:ใบเปลี่ยนชื่อ
Zentralregisteramtsamm-’nagg ta-‚bian-‚gla:ngสำนักทะเบียนกลาง

Anlagen zum Merkblatt

Unser Merkblatt zu Eheschließungen zwischen Deutschen und Thailändern können Sie hier auf Deutsch und auf Thailändisch herunterladen.

Anlagen in thailändischer Sprache:

Anlagen in deutscher Sprache:

Antragsformulare (in deutscher Sprache):

Königliches Institut (Royal Institute – ราชบัณฑิตยสถาน): Weitere Downloads: