THAI – DEUTSCHE HEIRAT

DIE EHESCHLIESSUNG ZWISCHEN DEUTSCHEN UND THAILÄNDERN

Vorbemerkung zur Heirat zwischen Deutschen und Thailändern

Wer sich für die Ehe mit einer/einem Thailänder/in entschieden hat, ist immer gut be­raten, sich nicht allzu sehr auf die Ratschläge anderer zu verlas­sen – denn was bei deren Heirat noch richtig war, ist heute viel­leicht schon ganz anders, und was heute für die Heirat des einen zutrifft, muss nicht zwangsläufig auch für die Heirat des anderen gelten.

Daraus folgt, dass der erste Schritt auf dem Weg zur Thai-Deutschen Heirat eine Kon­taktaufnahme mit dem für Sie zu­stän­digen (bzw. zuletzt zuständigen) Standesamt in Deutschland ist. Denn schließlich ist es diese Stelle, die die Eheschließung durchführt bzw. – sollten Sie es vorziehen in Thailand zu heira­ten – das hierfür benötigte Ehefähigkeitszeug­nis er­teilt. Für die üb­rigen Schritte zur Thai-Deutschen Heirat gibt es nur all­ge­meine Richtli­nien – hierzu im Folgenden ei­nige Anmerkungen.

Wenngleich im Detail voneinander abweichend, gibt es glücklicherweise doch auch einige Parallelen zwi­schen den Anforderungen der in den Vorgang involvierten Behörden, so dass es den Prozess beschleuni­gen und Ihnen viel Ärger ersparen kann, sich mit einigen Grundvoraussetzungen vertraut gemacht zu ha­ben. 

Vom 22. Januar 2025 an sind gleichgeschlechtliche Eheschließungen auch in Thailand offiziell möglich.

Auf Grund unserer Österreich und die Schweiz betreffend nur recht lückenhaften Kenntnisse ist es uns jedoch leider nicht möglich, auf die Anforderungen der Behörden dieser beiden Länder einzugehen.

Ehefähigkeit – Vorbedingungen für die Heirat

Zunächst wird die Behörde prüfen wollen, ob beide Ehepartner zur Ehe fähig sind, was für Sie (nebst dem Nachweis Ihrer eigenen Ehefähigkeit) bedeutet, glaubhaft darzulegen, dass Ihr/e Partner/in geschäftsfähig, voll­jährig und nicht schon mit jemand anderem verheira­tet ist. Zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit ge­nügt zu­meist der Augenschein bzw. ein entsprechendes Kreuz auf der Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung. Volljährig­keit und Familienstand Ihrer/Ihres Verlobten freilich müssen Sie durch Beibringung adä­quater Schriftstücke bele­gen.

Volljährigkeit – Einwilligung der Eltern zur Heirat

Die Volljährigkeit ist in Thailand mit Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erreicht. Sollte Ihr/e Partne­r/in jünger (aber wenigstens 17 Jahre alt) sein, bedarf es der schriftlichen Einwilligung der Eltern bzw. des Er­ziehungsberechtigten, und zwar sowohl zur Eheschließung selbst, als auch (bei in Deutschland ge­planter Hei­rat) zur Auslandsreise. Diese Einver­ständniserklärung muss vor dem zuständigen thailändi­schen Be­zirksamt (Amphoe/Khet) abgegeben werden und mit Dienstsiegel und Unterschrift des ausstel­lenden Beamten verse­hen sein. Auch sollten Sie in diesem Dokument namentlich genannt werden.

Geburtsnachweis – Lebensalter und Angaben zur Geburt

Das Lebensalter und Angaben zur Geburt Ihrer Partnerin/Ihres Partners können durch Vorlage der Geburtsur­kunde nach­gewiesen werden. Diese wird in Thailand nur einmal (nach der Geburt eben) ausgestellt, so dass bei Ver­lust oder Schad­haf­tigkeit eine Geburtsbzw. Geburtsortsbescheini­gung beantragt werden muss. Hierin sollten neben dem Namen auch das GeburtsdatumIhrer/Ihres Verlobten sowie die Namen der Eltern (inklu­sive Famili­en- und Geburtsnamen) und selbstverständlich der Geburtsort genannt wer­den, was die ausstellende Behörde in Thailand jedoch – un­ter Beru­fung auf eine ent­sprechende Weisung des Thailändischen Innenministeriums, wonach eine Beschei­nigung der be­reits im Haus­re­gisteraus­zug vermerkten Daten unzu­lässig ist – ggf. verweigert und nur den Geburtsort bescheinigt.

¹ Nützlich kann es sein zu wissen, dass die Geburtsortsbescheinigung – nach Runderlass MT 0310.1/Wor 3686 des thailändischen Innenministeriums vom 18. Dezember 1999 – nicht am Geburtsort beantragt werden muss, sondern auf dem Bezirksamt des derzeitigen Wohnortes beantragt werden kann. Unabhängig davon, wo Ihre Partnerin die Bescheinigung schließlich beantragt, sind für die Erteilung jedoch zwei glaubwürdige Zeugen (bspw. Mutter und Vater oder Ortsvorsteher) mitzubringen.

Familienstandsnachweis – Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung

Als Beleg über den Familienstand Ihrer/Ihres Verlobten dient eine Ledigkeits- bzw. Familienstandsbe­scheini­gung der Heimatbehörde (Amphoe). Hierin sollte auf etwai­ge Vorehen Bezug ge­nommen wer­den, was bedeutet, dass (soweit zutreffend) zumin­dest die Registernummer und das Datum der Schei­dung der (letz­ten) Vorehe – bzw. beim Tod des Ehepartners des Todes – genannt wird. Zu beachten ist weiter­hin, dass das Do­kument bei Abgabe in Deutschland maximal sechs Monate alt sein darf und des­halb – zu­mal, wenn noch eine Legalisation der thailändischen Dokumente ansteht – erst kurzfristig be­sorgt werden soll­te.

Verstarb (eine/r) der/die vormalige/n Ehepartner/in Ihrer/Ihres Verlobten während der Ehe, ist die Sterbeurkunde (oder – soweit dort ver­fügbar – ein Sterbere­gisterauszug des thailändischen Zentralregisteramtes) beizubrin­gen.

Sollte Ihr/e Partner geschieden sein, wird das Standesamt in Deutschland ein „Scheidungsur­teil mit Rechtskraftvermerk“ verlangen (wobei der Rechtskraftnachweis auch durch Vorlage der Scheidungsur­kunde er­bracht werden kann). Da Ehen in Thailand meist vor dem Standesamt (d.h. „einver­nehm­lich”) geschieden werden, wird dieses Urteil ersetzt durch den Scheidungseintrag der Vorehe (samt des in dessen Anhang befindlichen unterschriebenen Protokolls; auch „Auszug aus dem Scheidungsregis­ter“ ge­nannt) und die dazu­gehörige Scheidungs­ur­kunde. Beachtet werden sollte, dass der gelegentlich als Ersatz für den Schei­dungseintrag ausgefertigte Computerausdruck ohne Protokoll und Unterschrift nicht genügt.

Wurde eine vormalige Ehe Ihrer/Ihres Partnerin/Partners im Ausland (z.B. in Deutschland) geschieden, benötigt sie/er ei­nen Nachweis über die Meldung der Eheschließung und der Scheidung der Ehe in Thailand („Familien­standsein­trag”) und natürlich die entsprechenden deutschen Schriftstücke. Für die Meldung (die vor der Beantra­gung der Fa­milienstandsbescheinigung und des Zentralregisterauszuges erfolgen muss) ist es ausrei­chend, die Eheurkunde oder eine Beglaubigte Abschrift aus dem Heirats­ein­trag (Formule B) (die einfache Hei­ratsurkunde ohne Eintrag des Ehenamens ge­nügt nicht), sowie das rechtskräftige Schei­dungsurteil übersetzen und die Übersetzung für die anschließende Vorlage auf dem zu­ständigen Bezirks­amt durch die Deutsche Botschaft so­wie das Thailändische Au­ßenministerium beglaubigen zu las­sen. Kon­taktieren Sie uns für eine Paketlösung, die die Übersetzung und alle Behördengänge in Thailand umfasst!

Bei Vorehen ist zusätzlich regelmäßig auch die Heiratsurkunde beizubringen, welche in Thailand jedoch bei der Scheidung vom Standesbeamten eingezogen wird. Als Ersatz hierfür dient der jeweilige Heiratsein­trag (mit unterschriebenem Protokoll – auch „Auszug aus dem Heiratsregister“ genannt; Computeraus­druck ge­nügt nicht). Bitte beachten Sie, dass alle Vorehen belegt sein müssen – auch, wenn eine der Vo­rehen (was in Thailand nicht selten vorkommt) zwischen den­selben Ehe­partnern geschlos­sen wurde. 

Die Scheidungsurkunde wird sich i.d.R. im Besitz Ihrer Partnerin befinden; eine Neuaus­stellung ist nicht mög­lich, so dass dieses Dokument bei Verlust unbeibringbar bleibt – halten Sie Ihr Stan­des­amt in diesem Fall an, sich dies von der Deutschen Botschaft in Bangkok bestätigen zu lassen. Den Scheidungs- sowie den Heiratsein­trag muss sich Ihre Verlobte durch das Meldeamt in Thailand ausfertigen lassen, bei dem die Ehe/n geschlos­sen bzw. ge­schieden wurde/n. Hiermit können (ohne Vollmacht) auch Eltern und echte(!) Ge­schwister be­traut werden. Alternativ können wir beim Zentralregisteramt in Bangkok gegen Gebühr be­glaubigte Ab­schriften der ent­sprechenden Dokumente erteilen lassen.

Als weiteren Beleg über den Familienstand Ihrer/Ihres Verlobten wird im Regelfall eine Be­scheinigung des Zent­ralre­gisteramtes (gelegentlich auch „Zentralstandesamt“ genannt) – der sog. Zentralregisterauszug (An­trag zum Familienregister) gefordert. Da diese Behörde (in der Theo­rie) alle Einträge in das thailändische Familienregister wie z.B. Heiraten und Scheidungen zentral er­fasst sowie vor dem Hintergrund, dass Thai­länder unabhängig von ihrem Wohnsitz (und ohne dies ihrer Heimat­behörde zu melden) auf jedem beliebigen Standesamt in Thailand eine Ehe eintragen lassen kön­nen, er­hoffen sich die deutschen Behörden von diesem Dokument letzte Gewiss­heit über den Familien­stand Ihrer Partnerin. Den Zentralregisterauszug kann Ihr/e Ver­lobte/r gegen Vorlage des Personal­ausweises (und ggf. Namensän­derungsurkunde/n sowie Nachweisen zu Vorehen ohne großen Aufwand und in kürzester Zeit selbst einholen (Vorsicht vor betrü­ge­rischer Kundenanwerbung im Zentralregisteramt). Ist eine persönli­che Vor­sprache nicht möglich, kann der Zentralregisterauszug („Antrag zum Familienregister“ ge­nannt) auch durch Mitarbeiter unse­rer Nie­derlassung in Bangkok beschafft werden. Auch die­ses Do­ku­ment ist lediglich sechs Mo­na­te gültig und sollte daher kurz­fristig bean­tragt werden.

Da es Thailändern außerdem möglich ist, untereinander auf einer thailändischen Vertretung im Ausland zu heiraten, verlangen Standesamt bzw. Oberlandesgericht mitunter auch die Beibringung einer Bescheini­gung der Königlich-Thailändischen Botschaft in Berlin bzw. eines der General­konsulate in Frankfurt oder München, aus welcher hervor­geht, dass Ihre Partnerin dort keine Ehe hat eintragen lassen („Konsulari­sche Unbe­denklichkeits­bescheini­gung”).

¹ Gemäß Schreiben MT 0309.3/6997 des thailändischen Innenministeriums vom 22. Mai 2003 in Verbindung mit Runderlass MT 0310.2/Wor 45 vom 07. Dezember 1994 ist es im Übrigen möglich, die Besorgung der Familienstandsbescheinigung Dritten zu übertragen. .

Aufenthaltsnachweis – Hausregisterauszug und Meldebestätigung

Weiter fordern die Behörden in Deutschland in den meisten Fällen einen Auszug aus dem Hausregister (Haus­registeraus­zug). Dieses Dokument (ein kleines blaues Heft, in welchem alle Bewohner des Hauses vermerkt sind) wird von allen Haus­bewohnern benötigt und kann daher i.d.R. nicht mit nach Deutschland ge­nommen werden, so dass eine (vom Bezirksamt, der Botschaft oder einem Konsu­lat beglaubigte) Kopie an­zufertigen ist. Al­ternativ hierzu kann sich Ihre Verlobte beim Bezirksamt, bei welchem Sie laut Hausregister verzeichnet ist, bzw. beim Zentralregisteramt in Bangkok auch einen Auszug aus dem thai­ländischen Mel­dere­gister (Melde- bzw. Aufenthaltsbescheinigung, TR.14/1) besorgen.

Die sachrelevanten Angaben im Hausregisterauszug und dem Melderegisterauszug sind identisch. Dennoch fordern manche Behörden in Deutschland (offenbar in Unkenntnis die­ses Umstandes) bei thailändisch-deutschen Heiraten beide Dokumente oder aber be­stehen auf der Vorlage eines bestimmten von beiden.

Sonstige Nachweise für die Heirat zwischen Deutschen und Thailändern

Schließlich kann es sein, dass Ihr/e Partner/in – wie in Thailand weit verbreitet – ihren/seinen Vor­namen ein oder mehrere Male hat ändern lassen. Hierüber stellt das zuständige Bezirksamt in Thailand eine Vornamensän­derungsurkunde (und bei Verlust auch eine Zweitschrift hiervon) aus. Gegebe­nenfalls haben auch die El­tern neue Vornamen angenom­men, was bei einer Diskrepanz der vorzulegenden Nach­weise ebenfalls durch Vorna­mensänderungsurkunden belegt werden muss. Entsprechendes gilt für den Fall der Ände­rung des Familiennamens (häufig bei Familien chinesischer Abstammung). Jede Abweichung von Vor- oder Familiennamen innerhalb von Dokumenten muss, auch wenn diese die Eltern betreffen, durch einen entsprechenden Nachweis (Vor- bzw. Familiennamensänderungsurkunde) belegt werden.

Weicht die Schreibweise bestimmter Namen in den diversen Urkunden Ihrer/Ihres Verlobten voneinander ab, ohne dass eine Namensänderung vorgenommen wurde, oder differie­ren die Geburts- bzw. andere rele­vante Da­ten und ist eine Korrektur der Originaldokumente nicht zweckmäßig oder wird verweigert, so muss sich Ihr/e Verlobte/r auf dem zuständigen Be­zirksamt in Thailand eine Bescheinigung besor­gen, durch welche nachge­wiesen wird, dass es sich bei den genannten Personen/Angaben um die­selbe Person (Identitätsbe­scheinigung) bzw. densel­ben Sachverhalt handelt. Standesamt und/oder Oberlandesgericht verlangen zwecks Gebührenfestsetzung i.d.R. auch einen Einkom­mensnachweis der thailändischen Partei.

Checkliste 1 – Welche Dokumente benötigen Sie für die Heirat?

Zusammengefasst benötigen Sie für die Heirat also i.d.R. nachfolgende Dokumente:

ggf. Einverständniserklärung der Eltern Ihrer thailändischen Verlobten (กรณีเป็นผู้เยาว์ ต้องมีหนังสือยินยอมจากบิดา-มารดา อนุญาตให้เดินทางไปต่างประเทศ เพื่อจดทะเบียนสมรสกับชาวต่างชาติได้ [ระบุชื่อ-ชื่อสกุลของฝ่ายชายด้วย])
Geburtsurkunde (สูติบัตร) oder Geburtsortsbescheinigung (หรือหนังสือรับรองการเกิดที่มีข้อมูลครบถ้วน กล่าวคือ ชื่อ-สกุล วันเดือนปีเกิด และสถานที่เกิดของผู้ร้อง พร้อมทั้งชื่อ-สกุลของบิดา-มารดา โดยควรระบุชื่อสกุลเดิมของมารดาด้วย)
Ledigkeitsbescheinigung bzw. Familienstandsbescheinigung (หนังสือรับรองสถานภาพการสมรสซึ่งในกรณีที่เคยจดทะเบียนสมรสมาก่อนและหย่าแล้ว หรือสามีคนเดิมเสียชีวิตต้องระบุข้อมูลที่ครบถ้วนเกี่ยวกับการหย่าหรือการเสียชีวิตนั้น ๆ)
ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners (มรณบัตร [กรณีสามีคนเดิมเสียชีวิตระหว่างสมรส])
ggf. Heiratseintrag (aller Vorehen, mit Protokoll) (ทะเบียนสมรสพร้อมบันทึก [ค.ร.2, ในกรณีหย่า]) bzw. Heiratsurkunde (หรือใบสำคัญการสมรส [ค.ร.3, ในกรณีสามีคนเดิมเสียชีวิต] ของการจดทะเบียนสมรสทุกครั้ง)
ggf. Scheidungsurkunde (aller Vorehen) (ใบสำคัญการหย่า [ค.ร.7] ของการหย่าทุกครั้ง)
u. ggf. Scheidungseintrag (aller Vorehen, mit Protokoll) (ทะเบียนการหย่าพร้อมบันทึก [ค.ร.6] ของการหย่าทุกครั้ง)
bzw. ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Scheidungsurkunde (กรณีฟ้องหย่า ต้องมีคำพิพากษาเรื่องหย่า พร้อมหนังสือรับรองว่าพิพากษาถึงที่สุดแล้วหรือใบสำคัญการหย่า)
ggf. Familienstandseintrag (der im Ausland geschiedenen Ehe) (กรณีหย่าในต่างประเทศ แปลคำพิพากษาหย่าเป็นภาษาไทย ให้สถานทูตเยอรมัน และกงสุลไทยรับรอง แล้วนำไปจดทะเบียนฐานะแห่งครอบครัว [ค.ร.22] ที่อำเภอ/เขต)
Bescheinigung des Zentralregisteramtes (คำร้องเกี่ยวกับทะเบียนครอบครัวจากสำนักทะเบียนกลาง)
ggf. Bescheinigung der Thailändischen Botschaft in Berlin oder einer der Generalkonsulate in Frankfurt bzw. München (หนังสือรับรองสถานภาพการสมรสจากสถานทูตไทย ที่กรุงเบอร์ลิน หรือสถานกงสุลใหญ่ ณ นครแฟรงก์เฟิร์ต ประเทศเยอรมนี)
Hausregisterauszug und/oder Auszug aus dem Melderegister (สำเนาทะเบียนบ้าน [ท.ร.14] และ/หรือ แบบรับรองรายการทะเบียนราษฎร [ท.ร.14/1 หรือ ท.ร.14/2])
ggf. Vornamens- und/oder Familiennamensänderungsurkunde (ใบสำคัญการเปลี่ยนชื่อ [แบบ ช.3] และ/หรือ ใบสำคัญการตั้งชื่อสกุลใหม่ [แบบ ช.2] หรือเปลี่ยนชื่อสกุล [แบบ ช.5])
ggf. Identitätsbescheinigung (หนังสือรับรองว่าเป็นบุคคลคนเดียวกัน หรือเป็นเอกสารเรื่องเดียวกัน)
ggf. Gesundheitszeugnis (หนังสือรับรองแพทย์), polizeiliches Führungszeugnis (หนังสือรับรองความประพฤติ) oder Einkommensnachweis (หนังสือรับรองรายได้)
ggf. Geburtsurkunde/n von minderjährigem/n Kind/ern (สูติบัตรของบุตร ในกรณีที่บุตรยังไม่บรรลุนิติภาวะและอยู่ในอำนาจการปกครองของมารดา)
ggf. Heiratsurkunde der Eltern (ใบสำคัญการสมรสของบิดา-มารดา เพื่อเป็นหลักฐานแสดงชื่อสกุลเดิมของมารดา)

Alle genannten Dokumente sind im Original (ต้นฉบับของเอกสาร) oder als (durch Bezirksamt, Botschaft, Konsulat) beglaubigte Abschrift (สำเนาที่ประทับตรารับรองสำเนาถูกต้องจากอำเภอหรือสถานทูต/สถานกงสุล) vorzulegen.

Fehler in den thailändischen Dokumenten

Fatalerweise scheinen die meisten Thailänder von der Unfehlbarkeit der Bürokratie überzeugt, so dass sie Bescheinigungen nach Ausstellung nicht noch einmal auf deren Richtigkeit prüfen. Halten Sie Ihre/n Partne­r/in daher bitte an, schon beim Entgegennehmen der jeweiligen Dokumente peinlichst darauf zu achten, dass alle Unterlagen fehlerfrei sind – Sie ersparen sich dadurch oft erheblichen Zeitverlust und Verdruss. 

Typi­sche Fehler sind Nichtübereinstimmung der Namen, der Geburtsdaten, der Registernummer und des Da­tums der Eheschließung (und/oder der Scheidung) zwischen den Angaben zu der entsprechenden Hei­rat im thailändischen Scheidungseintrag einerseits und dem dazugehörigen Heiratseintrag, der Familien­stands­bescheinigung oder der Bescheinigung des Zentralre­gis­teramtes andererseits. Nicht selten kommt es auch vor, dass (in Geburtsurkunden und Heiratseinträgen) die Na­men der Eltern verkürzt, falsch oder von der Schreibweise in anderen Urkunden (z.B. Hausregisterauszug bzw. Meldebescheinigung) ab­wei­chend wie­dergegeben wer­den. Wir helfen Ihnen (unverbindlich und – falls gewünscht – in direk­tem Kontakt mit Ihrem/IhrerAnsprechpartner/in in Thai­land) bei der Zusammenstellung, Prüfung und Ver­anlassung etwaiger Korrekturen.

Legalisation der thailändischen Dokumente (Echtheitsbestätigung)

Die meisten Standesämter/Oberlandesgerichte in Deutschland fordern für Thai-Deutsche Heiraten eine Bestätigung der Echtheit der thailändischen Dokumente, welche durch die Deutsche Botschaft in Bangkok durch­geführt wird. Hierbei sind die thailändischen Dokumente – nebst zwei einfachen Kopien dieser – im Original einzureichen. Die Deutsche Botschaft lässt sich dann von der jeweils ausstellenden Behörde in Thailand die Echtheit der Unterlagen be­stätigen und versieht die Dokumente schließlich mit einem Echtheitsvermerk.

Das herkömmliche Legalisationsverfahren, das so genannte Legalisationsersatzverfahren – bei welchem die Botschaft Kopien der Dokumente an die ausstellende Behörde sendet – dauert erfahrungsgemäß 6-8 Wo­chen. Seit Ende März 2008 kann die Botschaft Dokumen­te, von deren ausstellenden Beamten ihr eine Un­terschriftsprobe vorliegt, auch eigenständig legali­sieren, was nur 1-2 Tage beansprucht – welches Ver­fahren letztlich zur Anwendung kommt, kann jedoch erst bei Vor­lage der Dokumente auf der Botschaft ent­schieden werden. Die Legalisationsgebühren betragen 30 Euro bis 45 Euro je Dokument. Alle Beträge sind zum Tageskurs in Baht zu entrichten. Auf Grund der ho­hen Kos­ten und des Zeitaufwandes empfiehlt es sich vorher abzuklären, ob Ihr Oberlandesgericht eine Echtheitsbe­stätigung (Legalisation) zwingend for­dert. So verzichtet man in man­chen Fällen hierauf; auch wird nicht in al­len Fällen eine Bescheinigung der Echtheit aller Unterlagen ver­langt. 

Über unsere Niederlassung in Bangkok (unser Büro befindet sich im zweiten Gebäude neben der Deut­schen Botschaft Bangkok) bieten wir neben der Fertigung beglaubigter Übersetzungen auch die Einrei­chung der thailändischen Dokumente zur Legalisation, das Entrichten der Legalisationsgebühren der Bot­schaft sowie die Abholung legalisierter Unterlagen und den Express-Versand an.

Gerne koordiniert unser Büro in Bangkok für Sie in direktem Kontakt mit Ihrem/Ihrer Ansprechpart­ner/in in Thailand die Zusammenstellung, Prüfung und Übersetzung der für die Heirat benötigen Unterlagen. Sprechen Sie mit uns! (Kontakt)

Heiratsvisum – Das Visum zum Zwecke der Eheschließung in Deutschland

Wurde die Eheschließung beim Standesamt in Deutschland angemeldet (haben dort also die legalisierten thai­ländischen Originaldokumente, beglaubigten Übersetzungen und die erforderlichen Formu­lare/Vollmachten sowie eine beglaubigte Kopie des Reisepasses vor­gelegen), erhalten Sie – nach erfolgter Prüfung durch das Oberlandesgericht/Kammergericht – vom Standesamt einen Nachweis darüber, die sog. Be­scheinigung über die Anmeldung der Eheschlie­ßung, aus welcher ein Termin für die Hochzeit und die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Eheschlie­ßung erfüllt sind, hervorgehen müssen. Erst jetzt kann bei VFS Global das für die Heirat in Deutschland erforderliche Visum zum Zwecke der Ehe­schlie­ßung be­antragt werden. Hierbei muss Ihr/e Verlobte/r VFS Global neben der vorge­nannten Bescheinigung im Original auch die legalisierten und übersetzten Dokumente in Kopie vorle­gen. Dem Visumantrag ist außerdem eine Ko­pie des Reisepas­ses oder Personalausweises der Bezugsperson in Deutsch­land (des in Deutschland le­ben­den zukünftigen Ehepartners) beizufügen.

Bitte be­achten Sie, dass VFS Global Visaanträge nur nach vorheriger Ver­ein­barung entgegennimmt. Termi­ne sind über die Webseite von VFS Global zu vereinbaren.  

Ist ein Daueraufenthalt in Deutschland geplant, wird zum Zeitpunkt der Beantragung eines Visums zum Zwecke der Ehe­schließung in Deutschland (Heiratsvisum) bzw. der Familienzusammen­führung nach Heirat in Thailand (Ehegattennachzug) überdies ein Nach­weis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache gefordert. Dieser ist erbracht bei Vorlage eines soge­nann­ten „Start Deutsch 1“ bzw. „A1“-Zeugnis­ses; ein Hochschulabschluss befreit laut Gesetzgeber hiervon, doch kommt diese Ausnahme erfahrungsge­mäß nur bei Master-Abschlüssen zur Geltung. Gern beraten wir Sie und Ihre/n Partner/in na­türlich auch per E-Mail, am Telefon oder persönlich. 

Bevor das Visum schließlich erteilt werden kann (Bearbeitungsdauer 1-3 Monate), muss Ihr/e Ver­lobte/r auch ei­nen Nachweis über eine Reisekran­kenversicherung (90 Tage), ein Flugticket (einfache Strecke genügt) und meist auch eine Verpflichtungserklärung vorlegen. 

Von einer Heirat in Dänemark wird abgeraten, da für die Registrierung bzw. Nachbeurkundung der Ehe in Deutschland dann im Nachhinein all die Unterlagen aus Thailand verlangt werden, die auch für eine Eheschließung in Deutschland hätten beigebracht werden müssen. Sollten Sie in Deutschland heiraten wollen und nachweislich kein Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt sein, so kann Ihr/e Verlobte/r auch einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums zum Zwecke der Eheschließung stellen, muss dann allerdings nach Ablauf des Visums wieder nach Thailand zurückkehren stellen.

Staatsangehörigkeitsnachweis – Beglaubigte Kopie des Reisepasses

Als Nachweis über die thailändische Staatsangehörigkeit benötigen Sie schließlich noch eine durch die Deutsche Botschaft Bangkok beglaubigte Kopie des Rei­sepasses Ihrer/Ihres Verlobten. Achten Sie darauf, dass der im Reisepass genannte Geburtsort mit den Angaben in der Geburtsurkunde bzw. Ge­burtsortsbescheinigung übereinstimmt. Sollten Sie in Thailand heiraten wollen und Ihre Verlobte über kei­nen Reisepass verfügen, kann dem deutschen Standesamt im Zuge der Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses auch eine (beglau­bigte) Kopie des thailändischen Personalausweises [nebst Übersetzung] vor­gelegt werden. Dies sollten Sie sich jedoch schriftlich bestätigen lassen.

Anerkennung der Scheidung von Vorehen in Thailand

Einvernehmlich (also außergerichtlich) erfolgte Scheidungen etwaiger Vorehen in Thailand bedürfen der An­erkennung durch die zuständige deutsche Justizbehörde (Oberlandesgericht bzw. Senatsverwaltung für Justiz). Für den „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“ werden De­tails zu der/den Vorehe/n Ihrer Partnerin benötigt, die sich vor al­lem in dem (jeweiligen) dazugehörigen Schei­dungseintrag finden lassen. Der Antrag ist von Ihrer Verlobten zu un­terschreiben; zudem sind ihm Heirats- und Scheidungseintrag sowie die Scheidungs­urkunde (nebst Über­setzung) und eine (ggf. beglau­bigte) Ko­pie des Reisepasses Ihrer Verlobten beizufügen. Auch sollte Ihre Verlobte Ihnen eine Vollmacht zur Ver­tretung im Anerkennungsverfahren erteilen, wodurch Sie berech­tigt sind, etwaige weitere Fragen der deutschen Behörden zu beantworten und den Anerkennungsbescheid in Empfang zu nehmen. Gerne sind wir Ihnen bei der Koordination behilflich. Antrag und Voll­macht können selbstverständlich durch Mit­arbei­ter unserer Niederlassung in Bangkok ausgefüllt werden. 

Laut Senatsverwaltung für Justiz in Berlin ist infolge eines BGH-Urteils vom 28. November 2018 keine An­erkennung einer in Thailand einvernehmlich erfolgten Scheidung erforderlich, wenn beide Scheidungspar­teien zum Zeitpunkt der Scheidung die thailändische Staatsbürgerschaft besessen haben.

Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung

Da Ihr/e Verlobte/r ohne Visum für die Heirat nicht einreisen kann und ohne Nachweis über die Anmeldung der geplanten Heirat kein Vi­sum bekommt, verlangen die Standesämter weiter die Vorlage einer „Voll­macht zur Anmeldung der Eheschließung“. Selbstverständlich kann auch dieses Formular in unserem Büro in Bangkok – gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Partner – ausgefüllt werden. Bei der Deut­schen Botschaft Bangkok muss dann i.d.R. noch die Unterschrift Ihrer/Ihres Verlobten beglaubigt werden.

Doppelnamen werden in Thailand nicht anerkannt. Um später in Thailand Schwierigkeiten bei der Eintragung der in Deutschland geschlossenen Ehe zu vermeiden, ist es daher ratsam, keine Erklärung bezüglich der Namensführung in der Ehe abzugeben, so dass jeder Ehegatte den zur Zeit der Heirat geführten Namen behält, oder aber nur einen der Geburts- bzw. Familiennamen der Ehepartner als Ehenamen zu wählen.

Heirat in Thailand – Das Ehefähigkeitszeugnis

Sollten Sie die Ehe in Thailand schließen wollen, entfällt natürlich eine Anmeldung der Heirat bei einem deutschen Standesamt. Stattdessen müssen Sie sich um die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses be­mühen, wofür Sie dieselben Unterlagen Ihrer/Ihres Verlobten benötigen wie auch für die Heirat in Deutschland. Den Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses, den Sie an das für Sie zustän­dige Standesamt in Deutschland richten müssen, erhalten Sie bei Ihrem Standesamt.

Gegen Vorlage des Ehefähigkeitszeugnisses (das eine Gültigkeit von sechs Monaten hat), Ihres Reisepas­ses und des Personalausweises oder Reise­passes Ihrer/Ihres Verlob­ten sowie eines Fragebogens (zu Einkommen, Referenzpersonen etc.) erhalten Sie nach einer Bearbei­tungs­dauer von 5-10 Ar­beits­tagen auf der Deutschen Botschaft Bangkok gegen Gebühr eine in Thai­ländisch und Deutsch verfasste Konsular­beschei­nigung. Senden Sie die vorgenannten Unterla­gen vorab per E-Mail an die Deutsche Botschaft, so sparen Sie sich die Wartezeit in Bangkok, können die Konsularbescheinigung also nach Ihrer Ankunft in Bangkok einfach bei der Bot­schaft abholen. Voraussetzung ist die Buchung eines Termins über die Webseite der Deutschen Botschaft. 

Vor der Eheschließung muss die Konsularbescheinigung der Deutschen Botschaft Bangkok noch beim Thailändischen Außenministerium überbeglaubigt werden. Dies bieten gegen Gebühr an. Beim Bezirksamt, bei welchem Sie die Ehe schließen, sollten Sie sich vorab erkundigen, ob weitere Doku­mente – z.B. eine Übersetzung Ihres deutschen Passes – verlangt werden. Je nach Bezirksamt sind auch ein Dol­metscher und/oder Trauzeugen beizubringen. Für un­sere Kunden halten wir ein Komplettangebot bereit, welches die Überbeglaubigung (Legalisation) der Konsularbescheinigung beim Thailändischen Außenministerium, die Buchung eines Termins auf einem Bangkoker Standesamt und das Dolmetschen während der Eheschließung sowie die Legalisation und Übersetzung von Heiratsurkunde und Heiratseintrag beinhaltet. Gern können Sie uns diesbezüglich kontaktieren.

Sollten seit der Scheidung der letz­ten Ehe oder dem Tod des Ehe­gat­ten Ihrer Verlobten weniger als 310 Ta­ge ver­gangen sein, wird sie für die Heirat zu­sätz­lich eine ärzt­liche Bescheini­gung mit negativem Schwan­ger­schaftsbe­fund vorle­gen müssen; zu be­achten ist außerdem, dass Ihr/e Verlobte/r vor der erneuten Heirat in Thailand ihren/seinen Geburts­namen wieder an­nehmen (also den Eintrag im Hausregister ändern und den Personalausweis neu aus­stellen lassen) muss.

Bei der Wahl des Lan­des, in welchem Sie Ihre Ehe schließen, sollten Sie mithin – vor anderen Überlegungen – der Beantwortung von Fragen zu den Rechts­fol­gen und ehe­recht­lichen Unter­schieden zwischen Heiraten in Thailand und Deutsch­land den Vor­rang geben. Zudem bleibt bei einer großen Differenz zwischen Ihrer wirtschaftli­chen Stellung und der Ihrer/Ihres thailändischen Verlobten zu erwägen, einen Ehevertrag zu schlie­ßen, um sich bei einem Schei­tern der Ehe vor allzu gro­ßem Schaden zu bewahren. Für Antworten auf diese und andere Rechtsfra­gen konsultieren Sie bitte ei­nen Anwalt.

Checkliste 2 – Was Sie für die Thai-Deutsche Heirat noch beachten müssen

Zusätzlich zur Klärung der Frage, welche der in Checkliste 1 genannten Dokumente Ihrer Verlobten Sie für die Heirat benötigen, sollten Sie also noch nachfolgende Punkte durchgehen:

ggf. Legalisation d. thailändischen Dokumente (ให้สถานทูตเยอรมันรับรองว่าเอกสารภาษาไทยไม่ได้ปลอมแปลง)
Anerkennung der Scheidung der Vorehe/n (กรอกแบบฟอร์มเพื่อให้ศาลในประเทศเยอรมนีรับรองความถูกต้องของการหย่ากับสามีคนเดิม
ที่ประเทศไทย)
Kopie des thailändischen Reisepasses oder Personalausweises (ถ่ายสำเนาหนังสือเดินทางหรือบัตรประจำตัวประชาชน [ในกรณีไม่มีหนังสือเดินทาง] แล้วให้สถานทูตเยอรมันรับรองว่าสำเนาถูกต้อง)
bei in Deutschland geplanter Heirat: Beantragung eines Visums zur Eheschließung (ขอวีซ่าเพื่อไปจดทะเบียนสมรสที่ประเทศเยอรมนี [กรณีประสงค์ที่จะจดทะเบียนในประเทศเยอรมนี])
ggf. „A1-Zeugnis“ (auch „Start Deutsch 1-Zeugnis“) bzw. Nachweis über einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation (sowie Erfüllung etwaiger weiterer Bedingungen – für Näheres s. den Punkt Häufig gestellte Fragen) (ประกาศนียบัตรภาษาเยอรมันขั้นพื้นฐาน เอ1 หรือหลักฐานแสดงการจบการศึกษาระดับมหาวิทยาลัยหรือเทียบเท่า โดยในกรณีหลังทางสถานทูตอาจกำหนดเงื่อนไขเพิ่มเติม)
Beitrittserklärung – Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung (กรอกแบบฟอร์มมอบอำนาจให้ฝ่ายชายยื่นขอจดทะเบียนสมรสที่ประเทศเยอรมนี)
Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der Bezugsperson in Deutschland (สำเนาหนังสือเดินทางหรือบัตรประจำตัวประชาชนของฝ่ายชาย)
Reisekrankenversicherung [bei Abholung des Visums] (ประกันสุขภาพการเดินทาง)
bei in Thailand geplanter Heirat: Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses (ฝ่ายชายขอหนังสือรับรองคุณสมบัติครบถ้วน ซึ่งแสดงว่าสามารถจดทะเบียนสมรสได้ [กรณีประสงค์ที่จะจดทะเบียนในประเทศไทย])
ggf. negativer Schwangerschaftsbefund (ขอใบรับรองแพทย์ซึ่งแสดงว่าปัจจุบันไม่ได้ตั้งครรภ์อยู่ [กรณีหย่ากับสามีคนเดิมหรือสามีคนเดิมเสียชีวิตยังไม่ครบ 310 วัน])

Noch einmal: Welche Urkunden Sie für die Heirat mit einer Thailänderin schließlich genau beibringen müssen, ob eine Legalisation der thailändischen Dokumente verlangt wird und welche zusätzlichen Anträge/Formulare ggf. auszufüllen sind, kann Ihnen abschließend nur Ihr Standesamt beantworten. Gerne sind wir Ihnen bei der Koordinierung behilflich – sprechen Sie mit uns! (Kontakt)

Familiennachzugsvisum (Ehegattennachzug) – Die Einreise nach Deutschland

Ist im Anschluss an eine Heirat in Thailand ein Nachzug nach Deutschland geplant, stellt Ihr/e Ehefrau/Ehemann unter Vor­lage der legalisierten und übersetzten Unterlagen (Heiratsurkunde und Heiratseintrag) und des Reise­passes bei VFS Global (nach Terminvereinbarung über die Webseite von VFS Global) einen Antrag auf Er­teilung eines Vi­sums zum Zwecke des Ehegattennachzuges. Dieser Antrag be­darf der Zustimmung des Aus­länder­amtes in Deutschland, so dass mit einer Bearbei­tungsdauer von bis zu drei Monaten gerechnet wer­den muss. Dem Visumantrag ist auch eine Kopie des Reisepasses oder Perso­nalausweises der Bezugsperson in Deutsch­land (hier also des Ehepartners) bei­zu­fügen.

Ist ein Daueraufenthalt in Deutschland beabsichtigt, so muss Ihr/e Ehefrau/Ehemann laut Gesetzgeber einen Hoch­schul­abschluss (Master-Abschluss) oder Grundkenntnisse der deut­schen Sprache nachweisen, wobei letz­teres durch Vorlage eines „Start Deutsch 1“- bzw. „A1“-Zeugnisses ge­schieht.

Bei Kurzaufenthalten von bis zu 90 Tagen unter Verwen­dung von Schen­genvisa (Besuchervisa) müs­sen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Hier genügt die Heiratsurkunde als Nach­weis. Es muss allerdings glaubhaft dargelegt werden, dass es sich mitnichten um einen Dauer­aufenthalt handelt.

Für die Registrierung der in Thailand geschlossenen Ehe beim Standesamt in Deutschland benötigen Sie Heiratsur­kunde und Heiratseintrag. Beide Dokumente müssen durch die Deutsche Botschaft Bangkok legalisiert und natür­lich in jedem Fall übersetzt werden. Gern kümmern wir uns darum!

Eintragung der in Deutschland geschlossenen Ehe und Namensänderung in Thailand

Haben Sie Ihre Ehe in Deutschland eintragen lassen, so muss dies im Anschluss daran noch der Heimatbe­hörde (Amphoe/Khet) Ihrer/Ihres Frau/Mannes gemeldet werden. Als Nachweis hierfür genügt es, eine Ausfertigung Ih­rer Be­glaubigten Abschrift aus dem Heiratseintrag (Formule B) oder die Eheurkunde (die einfache Hei­ratsur­kunde genügt nicht) in die thailändische Sprache übersetzen und anschließend durch die Deutsche Bot­schaft und das Thailändi­sche Außenministerium in Bangkok beglaubigen zu lassen. Ge­gen Vorlage des übersetzten und überbeglau­bigten Doku­ments kann Ihr/e Frau/Mann, die in Deutschland erfolgte Heirat regist­rieren, die Änderung ihres/seines Famili­ennamens beim für sie/ihn zustän­di­gen Be­zirksamt (Amphoe) in das Hausre­gis­ter eintragen lassen und einen neuen Personal­ausweis (ID-Card) beantra­gen, gegen Vorlage dessen die thailändische Passbe­hörde einen neuen Reise­pass ausstellt. Ein neuer Pass kann problemlos auch bei einer thailändischen Auslandsvertre­tung in Deutschland beantragt werden. Wir bieten eine Paketlö­sung an („Fall 1“), welche Übersetzung, Überbeglaubigung und Ver­sand beinhaltet. Erfolgt die Re­gistrierung durch die/den Ehefrau/Ehemann allein, so fordern einige Bezirksämter die Vorlage einer Kopie des Passes des deutschen Ehepartners und/oder eine Erklärung über das Einverständnis in die Namensführung. Ihre/Ihr Frau/Mann sollte sich daher vorab beim zuständigen Meldeamt informieren. 

Möchte Ihr/e Frau/Mann eine Person in Thailand mit der Registrierung der Heirat/Namensänderung betrauen, so ist hierfür zunächst die Überbeglaubigung des Heiratsnachweises durch das Regierungspräsidium erfor­derlich. Anschließend muss das Dokument übersetzt und sodann für die Erteilung ei­ner Vollmacht auf der Thailändi­schen Botschaft in Berlin oder einem der beiden General­konsu­late in Frankfurt oder München vorgelegt werden. Eine Beglau­bigung durch die Deutsche Bot­schaft entfällt, doch muss das Dokument auch in diesem Fall noch durch das Thailändi­sche Außenministeri­um in Bangkok beglaubigt werden, bevor auf dem zuständigen Bezirk­samt in Thailand die Ein­tragung der in Deutschland geschlossenen Ehe erfolgen kann. Gegen Vorlage der hierüber in Thailand erteilten Nachweise (Familienstandseintrag KhorRor.22, Melderegisterauszug Thor­Ror.14/1 und Familiennamensänderungsur­kunde Chor.5) erteilen die Thai­län­di­sche Botschaft in Berlin bzw. die General­konsu­late in Frankfurt und München einen neuen Reise­pass – Fragen Sie nach unserem Paketangebot („Fall 2“). Der Einsatz am Heimatort kann jedoch auch durch uns erfolgen („Fall 3“), ist jedoch kostenintensiv. Wichtig ist es, schon bei der Anmeldung zur Eheschließung in Deutschland zu beachten, dass Doppelna­men in Thailand nicht anerkannt werden.

Zusammenstellung und Übersetzung der thailändischen Urkunden

Alle für die Heirat benötigten in thailändischer Sprache verfassten Dokumente müssen in die deutsche Spra­che übersetzt werden. Genügen dem Ausländeramt für die Bearbeitung des Visumantrages oft auch einfa­che Übersetzungen, ver­lan­gen die deutschen Standesämter und die diesen übergeordneten Ober­landesge­richte für die Heirat bzw. die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses die Vorlage von Übersetzun­gen, die durch einen vor einem deutschen Gericht vereidigten und ermäch­tigten bzw. öffent­lich bestellten Urkunden­übersetzer gefertigt wurden. 

Wir, Sebastian Kiesow und Erik Schottstädt, haben die bundes­weite Zulassung, können also für alle deutschen Behörden beglaubigte Übersetzungen fertigen.

Unrichtig ist im Übrigen, dass nur Übersetzungen „von einem vereidigten Übersetzer in Deutschland“ aner­kannt werden, richtig, dass die Übersetzungen i.d.R. „von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer“ zu fertigen sind – durch uns gefertigte beglaubigte Übersetzungen werden bundesweit, wie auch durch die Bot­schaften der BRD, Österreichs und der Schweiz in Thailand, die thailändischen Vertretungen in Deutschland und das Thailändische Außenministe­rium in Bangkok anerkannt.

Unser Übersetzungsbüro in der 12. Etage des Bangkok Insurance-Gebäudes – zwei Häuser neben der Deut­schen Bot­schaft Bangkok koordi­niert für Sie vor Ort und in direktem Kontakt mit Ihrem/Ihrer An­sprechpart­ner/in in Thailand die Zu­sam­menstellung, Prüfung, etwaige Korrektur, Legalisation und Übersetzung der für die Heirat und andere An­lässe benö­tigten Unterlagen, ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 15:00 Uhr geöff­net und zu errei­chen unter +66 2 677 3891 und +66 81 830 5177.

Vor den zahllosen Schlep­pern und Mo­torradta­xen vor und in der Nähe der Deut­schen Botschaft sowie auf dem Weg in unser Büro wird ein­dringlich ge­warnt.

Schlussbemerkung zur Heirat zwischen Deutschen und Thailändern

Obige Ausführungen erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr. Haben Sie selbst Erfahrungen gemacht oder Wissen gesammelt, welches dem Gesagten widerspricht oder dieses ergänzt? Wir freuen uns über Ihre Zuschrift! Sie erreichen uns jederzeit unter info@thailaendisch.de

Sebastian Kiesow und Erik Schottstädt

www.thailaendisch.de

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Vervielfältigung und nicht kommerzieller Vertrieb auch ohne ausdrückliche Zustimmung genehmigt

Wortliste Deutsch / Thailändisch

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten im Zusammenhang mit Eheschließungen gebrauchten Begriffe – auf Deutsch, in Umschrift sowie in thailändischer Sprache.

Bezüglich der Übertragung (Transkribierung) thailändischer Laute in die lateinische Schrift sei für interessierte Leser angemerkt, dass – entgegen der auch unter Übersetzern für die thailändische Sprache weit verbreiteten Auffassung, es gebe hierfür keine offizielle Norm – das Königliche Institut (Royal Institute – ราชบัณฑิตยสถาน) unter der ISBN 974-8123-63-4 ein verbindliches Regelwerk zur „Schreibweise der Provinzen und Bezirke und lautlichen Übertragung thailändischer Schriftzeichen in die lateinische Schrift“ (เรื่อง การเขียนชื่อจังหวัด เขต อำเภอ และกิ่งอำเภอ และเรื่อง หลักเกณฑ์การถอดอักษรไทยเป็นอักษรโรมันแบบถ่ายเสียง) herausgibt (s. Anlagen zum Merkblatt).

Wenngleich wir uns – auch wenn gelegentlich nur widerwillig – in unseren Übersetzungen an die Vorgaben des o.g. Instituts halten, haben wir für die Übertragung der nachfolgenden Begriffe eine den Sprachgewohnheiten eines deutschen Sprechers angepasste Transkription gewählt. „ð“ steht hierbei für ein hartes „d“, „þ“ für ein hartes „b“, und „ô“, „ÿ“ und „ø“ für ein offenes „o“, „ü“ bzw. „ö“. Vokale (a, e, i, o, u, ô) Umlaute (ä, ø, ÿ) und Diphthonge (ai, au etc.) sollten für sich stehend kurz gesprochen werden, gefolgt von einem „:“ dagegen lang. Ein ‚ kennzeichnet die Silben mit der stärksten Betonung – gleichzeitig wurde jedoch auf eine Kennzeichnung der für das Thailändische typischen Töne der Einfachheit halber verzichtet. Auch wurden, um das Verständnis zu erleichtern, umgangssprachliche Ausdrücke behördlichen Termini vorgezogen. ( / = bzw.)

(Zum Ausdrucken können Sie diese Liste hier herunterladen.)

DeutschTranskriptionThai
Antrag / Antrag stellenkamm-‚rô:ng / ‚yÿ:n kamm-‚rô:ngคำร้อง / ยื่นคำร้อง
Antrag zum Familienregister (Bescheinigung des Zentralregisteramtes)kamm-‚rô:ng ta-‚bian-‚krô:b-krua (dscha:g samm-’nagg ta-‚bian-‚gla:ng)คำร้องเกี่ยวกับทะเบียนครอบครัว
จากสำนักทะเบียนกลาง
Ausfertigung /
sich ausfertigen lassen
’samm-nau /
kadd ’samm-nau
สำเนา / คัดสำเนา
Ausländeramtgô:ng-‚ðruad konn ‚kau-mÿang (‚ðô:-mô:)กองตรวจคนเข้าเมือง (ต.ม.)
beglaubigen
(Übersetzung / Kopie)
‚rabb-rô:ng (kamm-‚þlä: / ’samm-nau) tu:g-‚ðôngรับรอง (คำแปล / สำเนา) ถูกต้อง
Beitrittserklärungbai ‚mô:b amm-’na:d ‚hai ‚yÿ:n ‚khô:’dschodd ta-‚bian somm-‚roddใบมอบอำนาจให้ยื่น
ขอจดทะเบียนสมรส
Bescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ngหนังสือรับรอง
bevollmächtigen‚mô:b amm-’na:dมอบอำนาจ
Bezirksamt(‚ti:-tamm-‚ga:n~) amm-‚pø:ที่ทำการอำเภอ
Botschaft /
(General-) Konsulat
sa-‚ta:n ‚tu:d / sa-‚ta:n gong-’sunn (~’yai)สถานทูต / สถานกงสุล(ใหญ่)
Deutschkenntnisse
(einfache ~) / Grundkenntnisse
der deutschen Sprache
kwa:m ‚ru: pa’sa: ‘yø:ramann
‚kann ‚pÿ:n ‚ta:n
ความรู้ภาษาเยอรมัน
ขั้นพื้นฐาน
Dienstsiegel / abstempelnðra: þra-‚tabb / long ðra: þra-‚tabbตราประทับ / ลงตราประทับ
Dokument / Schriftstücke:g-ga-’sa:nเอกสาร
Ehefähigkeitszeugnisnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng kunna-’sommbaddหนังสือรับรองคุณสมบัติ
Eheschließung /
die Ehe schließen
[s.a. Heirat]
ga:n ‚dschodd ta-‚bian somm-‚rodd /’dschodd
ta-‚bian somm-‚rodd
การจดทะเบียนสมรส /
จดทะเบียนสมรส
Ehevertrag’sann-ya: somm-‚roddสัญญาสมรส
Einkommens- /
Verdienstnachweis
nang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng
rai-‚da:i
หนังสือรับรองรายได้
Einladung /
Verpflichtungserklärung
bai ‚tschø:n / bai
ga-rann-‚ði:
ใบเชิญ / ใบการันตี
Einverständniserklärungnang-’sÿ: yinn-‚yô:mหนังสือยินยอม
Familienname
(-nsänderungsurkunde)
(bai ‚þlian~) na:m
sa-‚gunn
(ใบเปลี่ยน)นามสกุล
Familienstandsbescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng ’so:dหนังสือรับรองโสด
Familienstandseintragta-‚bian ‚ta:na häng
‚krô:b-krua
ทะเบียนฐานะแห่งครอบครัว
Flugreservierung / Flugticketbai dschô:ng ‚ðua /
‚ðua ‚krÿang-binn
ใบจองตั๋ว / ตั๋วเครื่องบิน
Geburts(orts)bescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng
(sa-‚ta:n-‚ti:) ‚gø:d
หนังสือรับรอง(สถานที่)เกิด
Geburtsurkundebai ‚gø:d / ’su:-ði-‚baddใบเกิด / สูติบัตร
Gerichtsa:nศาล
Gesundheitszeugnis / Attestnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng ‚pä:dหนังสือรับรองแพทย์
Hausregisterauszugta-‚bian ‚ba:nสำเนาทะเบียนบ้าน
Heiratga:n ‚ðäng-nga:nการแต่งงาน
Hochzeit(sfeier)nga:n ‚ðäng-nga:nงานแต่งงาน
heiraten / verheiratet
(traditionell) [s.a. Eheschließung]
‚ðäng-nga:n / ‚ðäng-nga:n ‚lä:o (ða:m þra-‚pe:-ni:)แต่งงาน / แต่งงานแล้ว (ตามประเพณี)
Heiratseintrag /
-register(auszug)
ta-‚bian somm-‚roddทะเบียนสมรส (คร.2)
Heiratsurkundebai ’samm-kann ga:n somm-‚roddใบสำคัญการสมรส (คร.3)
Heiratsvisumwi:-’sa ‚ðäng-nga:nวีซ่าแต่งงาน
Identitätsbescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng þen ‚bugg-konn konn ‚diau-gannหนังสือรับรอง
เป็นบุคคลคนเดียวกัน
Kopiegôb-‚þi: / ’samm-nauก๊อบปี้ / สำเนา
Krankenversicherungþra-‚gann sugg-ka-‚pa:bประกันสุขภาพ
Ledigkeitsbescheinigungnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng ’so:dหนังสือรับรองโสด
Legalisation / legalisieren
(die Echtheit von
Dokumenten)
‚rabb-rô:ng e:g-ga-’sa:n mai-dai ‚þlô:m-þlä:ngรับรองเอกสารไม่ได้ปลอมแปลง
Melde- /
Aufenthaltsbescheinigung
bä:b ‚rabb-rô:ng ‚ra:i-ga:n ta-‚bian ‚ra:d-sa-dô:nแบบรับรองรายการทะเบียนราษฎร
(คัดชื่อคนเดียว)
minderjährigþen ‚pu:-yau / yang ‚mai bann-‚lu ’ni-ði-pa:-‚waเป็นผู้เยาว์ / ยังไม่บรรลุนิติภาวะ
Original(dokument)‚ðonn-tscha-‚babb
(~kô:ng e:g-ga-’sa:n)
ต้นฉบับ(ของเอกสาร)
Personalausweis /
„ID-Card“
badd þra-‚tscha:-‚tschonnบัตรประชาชน
polizeiliches Führungszeugnisnang-’sÿ: ‚rabb-rô:ng kwa:m þra-‚prÿddหนังสือรับรองความประพฤติ
Protokoll / Niederschriftbann-‚tÿggบันทึก
Rechtsanwalt‚ta-na:i kwa:mทนายความ
rechtskräftig (Scheidungsurteil)pi-‚pa:g-’sa: ‚rÿang ‚ya: ‚tÿng ti:-’suddพิพากษาเรื่องหย่าถึงที่สุดแล้ว
Reisepass‚pa:-sa-‚þô:d / nang-’sÿ: dø:n-‚ta:ngพาสปอร์ต / หนังสือเดินทาง
Scheidung / geschiedenga:n ‚ya: / ya: ‚lä:oการหย่า / หย่าร้าง
Scheidungseintrag /
Scheidungsregister(auszug)
ta-‚bian ga:n ‚ya:ทะเบียนการหย่า (คร.6)
Scheidungsurkundebai ’samm-kann ga:n ‚ya:ใบสำคัญการหย่า (คร.7)
Scheidungsurteilkamm pi-‚pa:g-’sa: ‚rÿang ‚ya:คำพิพากษาเรื่องหย่า
Sorgerechtamm-’na:t ga:n ‚þogg-krô:ng ‚buddอำนาจการปกครองบุตร
Standesamtsamm-’nagg ta-‚bianสำนักทะเบียน
Sterbeurkunde‚mô:-ra-na-‚badd / bai ‚ða:iมรณบัตร / ใบตาย
Touristenvisum (Schengenvisum)wi:-’sa: tông-‚ti:auวีซ่าท่องเที่ยว
übersetzenþlä: (~e:g-ga-’sa:n)แปล(เอกสาร)
Übersetzer (vereidigter ~)konn-‚þlä: (~ti: ‚pa:n ga:n ‚rabb-rô:ng dscha:g ’sa:n yø:-ra-‚mann)คนแปล
(ที่ผ่านการรับรอง
จากศาลในประเทศเยอรมนี)
Übersetzungkamm ‚þlä:คำแปล
unterschreibensenn ‚tschÿ:เซ็นชื่อ
Unterschriftlai ’senn / la:i-mÿ: ‚tschÿ:ลายเซ็น / ลายมือชื่อ
Urkundebai ’samm-kannใบสำคัญ
Urteil (Gerichtsurteil)kamm pi-‚pa:g-’sa:คำพิพากษา
Visumwi:-’sa:วีซ่า
volljährigbann-‚lu ’ni-ði-pa:-‚wa ‚lä:oบรรลุนิติภาวะแล้ว
Vollmachtnang-’sÿ: ‚mô:b amm-’na:dหนังสือมอบอำนาจ
Vornamensänderungsurkundebai ‚þlian-‚tschÿ:ใบเปลี่ยนชื่อ
Zentralregisteramtsamm-’nagg ta-‚bian-‚gla:ngสำนักทะเบียนกลาง

Anlagen zum Merkblatt

Unser Merkblatt zu Eheschließungen zwischen Deutschen und Thailändern können Sie hier auf Deutsch und auf Thailändisch herunterladen.

Anlagen in thailändischer Sprache:

Anlagen in deutscher Sprache:

Antragsformulare (in deutscher Sprache):

Königliches Institut (Royal Institute – ราชบัณฑิตยสถาน): Weitere Downloads: