Der Nachzug von Kindern verheirateter und in Deutschland lebender Thailänder nach Deutschland

Ihre thailändische Ehefrau hat ein Kind, welches Sie nach Deutschland holen möchten?

Nach der Eheschließung ist nun der Nachzug des Kindes aus Thailand geplant?

Sie möchten, dass wir uns um den Kindesnachzug aus Thailand nach Deutschland kümmern, also um Übersetzung, Legalisation, Beantragung sowie Abholung des Visums?

Sollten Sie und Ihre Ehefrau beabsichtigen, ein Kind/Kinder Ihrer Frau nach Deutschland zu holen, so ist bei der Deutschen Botschaft durch die Kindesmutter (Ihre Ehefrau) bzw. einen Bevollmächtigten ein Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs zu stellen.

Die Beantragung des Visums kann gern auch durch Mitarbeiter unseres Büros in Bangkok geschehen. Das Kind muss bei der Antragstellung jedoch mit anwesend sein. Der Pass mit dem Visum wird dann innerhalb Thailands verschickt.

Das Visum zum Zwecke des Kindesnachzuges kann erst nach erfolgter Legalisation (Echtheitsbestätigung) der thailändischen Unterlagen beantragt werden. Die Deutsche Botschaft setzt dies als Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages voraus.

Selbstverständlich kann auch die Legalisation der thailändischen Dokumente im Vorfeld über unsere Niederlassung in Bangkok abgewickelt werden.

Neben Reisepass, Passbildern, Geburtsurkunde und Hausregisterauszug des Kindes ist (um das Recht der Mutter zur Mitnahme des Kindes belegen und etwaige Ansprüche des Kindesvaters auf das betreffende Kind ausschließen zu können) ein Nachweis darüber zu erbringen, dass das alleinige Sorgerecht für das Kind bei der Mutter liegt.

Hierbei lassen sich zwei Fälle unterscheiden:



Fall 1 Kinder aus einer Vorehe

War Ihre Partnerin bereits verheiratet, zusätzlich (für jede Vorehe):

Handelt es sich um ein Kind aus einer Vorehe Ihrer Frau, so ist der Scheidungseintrag bzw. das Scheidungsurteil zu dieser Vorehe vorzulegen, wobei aus diesem hervorgehen muss, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht genießt.

Sollte das Sorgerecht im Zuge der Scheidung dem Kindesvater übertragen worden sein, so muss beim zuständigen Provinzgericht in Thailand per Einigungsvertrag und anschließendem Urteil nach Vergleich oder über den Klageweg ein Beschluss erwirkt werden, in welchem der Kindesmutter (Ihrer Ehefrau) das Sorgerecht zugesprochen wird.

Laut aktueller Gesetzgebung soll im Fall des gemeinsamen Sorgerechts die Abgabe einer Erklärung des Einverständnisses des anderen Elternteiles in Sachen Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet ausreichen.

Wir empfehlen jedoch allen Kunden, vorab bei der Visastelle der Deutschen Botschaft Bangkok zu erfragen, ob dies in der Praxis auch so umgesetzt wird.

Fall 2 Uneheliche Kinder

Handelt es sich um ein nichteheliches Kind (war Ihre Ehefrau also nicht mit dem Kindesvater verheiratet), so genießt die Kindesmutter nach thailändischem Recht das Sorgerecht, insofern der Kindesvater seine Vaterschaft nicht hat anerkennen lassen, kein Urteil erging, durch welches die Vaterschaft festgestellt wurde und er sich zudem nicht an der Ausübung der elterlichen Sorge beteiligt.

Um dies nachzuweisen, kann Ihre Frau beim örtlichen Bezirksamt (Khet/Amphoe) eine Sorgerechtsbescheinigung beantragen. Meist findet hierfür eine Befragung der Mutter und zweier glaubwürdiger Personen statt, die die familiären Umstände bezeugen können.

Geburtsurkunde, Hausregisterauszug und der Sorgerechtsnachweis sind in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Weitere Informationen

zum Nachzug von Kindern erteilen wir gerne auf Anfrage – nutzen Sie dazu unser Kontaktformular (unten), rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Email (s. Kontakt).

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