Lebt das minderjährige Kind Ihrer Ehefrau noch in Thailand und soll dauerhaft zu Ihnen nach Deutschland kommen, benötigt es ein nationales Visum zum Kindernachzug. Der Antrag wird in Bangkok gestellt und von der Ausländerbehörde in Deutschland geprüft. Entscheidend sind vier Punkte: Sorgerecht, Alter des Kindes, Wohnraum und Einkommen des in Deutschland lebenden Elternteils sowie legalisierte und beglaubigt übersetzte Urkunden. Wir übernehmen den gesamten thailändischen Teil des Verfahrens.

Gesamtdauer 3–8 Monate ab Vorliegen der Dokumente
Ab 6 Jahren Fingerabdrücke persönliche Vorsprache nötig
Ab 16 Jahren Deutsch C1 zwingend erforderlich
Alles aus einer Hand seit 2001 in Thailand und Deutschland

Sie möchten das Kind Ihrer thailändischen Ehefrau nach Deutschland holen?

Wir übernehmen Übersetzung, Legalisation und Beantragung des Visums –
damit der Familiennachzug reibungslos klappt.

  1. Wer darf nachziehen – und zu wem?
  2. Das Alter des Kindes entscheidet
  3. Sorgerecht: die häufigste Hürde
  4. Wohnraum und Einkommen in Deutschland
  5. Erforderliche Unterlagen
  6. Legalisation und beglaubigte Übersetzung
  7. Antrag bei VFS Global – Ablauf und Dauer
  8. Nach der Visumserteilung
  9. Häufige Fehler
  10. Unsere Komplettlösung

1. Wer darf nachziehen – und zu wem?

Nachziehen können minderjährige, ledige Kinder. Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung – wird das Kind während des Verfahrens volljährig, ist der Anspruch dadurch nicht automatisch verloren. Welche Regeln gelten, hängt davon ab, zu wem das Kind zieht:

Nachzug zur thailändischen Mutter, die in Deutschland lebt

Das ist der häufigste Fall: Ihre Ehefrau ist nach der Heirat zu Ihnen nach Deutschland gezogen und möchte ihr Kind aus einer früheren Beziehung nachholen. Rechtsgrundlage ist § 32 AufenthG. Hier gelten die allgemeinen Voraussetzungen – gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum (siehe Punkt 4).

Ist das Kind Ihr leibliches Kind?

Dann führt der Weg nicht über ein Visum. Mit der Vaterschaftsanerkennung – oder, unter bestimmten Voraussetzungen, durch die Eheschließung mit der Kindesmutter – wird Ihr Kind deutscher Staatsangehöriger. Beantragt wird dann kein Visum, sondern ein deutscher Reisepass bei der Botschaft in Bangkok. Das ist in der Regel der schnellere und günstigere Weg. Klären Sie diesen Punkt zuerst.

2. Das Alter des Kindes entscheidet

AlterWas zu beachten ist
unter 6 Jahrenkeine Fingerabdrücke erforderlich
ab 6 JahrenFingerabdrücke müssen abgegeben werden – das Kind muss persönlich beim Vorort-Termin erscheinen
ab 16 JahrenNachweis von Deutschkenntnissen der Stufe C1 des Goethe-Instituts – ohne diesen Nachweis wird das Visum nicht erteilt
ab 18 Jahrenkein Kindernachzug mehr möglich – maßgeblich ist jedoch das Alter bei Antragstellung

Die C1-Hürde wird regelmäßig unterschätzt. C1 ist ein hohes Niveau – deutlich über dem A1, das für den Ehegattennachzug verlangt wird. Wenn Ihr Kind auf die 16 zugeht, sollten Sie das Verfahren nicht aufschieben. Zum Spracherwerb in Thailand: Deutschkurse und Prüfungen in Thailand

3. Sorgerecht: die häufigste Hürde

Ohne lückenlosen Nachweis des Sorgerechts wird kein Visum erteilt. Zwei Konstellationen kommen in der Praxis fast immer vor:

Kind aus einer früheren Ehe

Vorzulegen ist das Scheidungsurteil oder der Scheidungseintrag, aus dem hervorgeht, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Liegt das Sorgerecht beim Kindesvater oder besteht es gemeinsam, muss es durch ein Gerichtsverfahren oder einen Vergleich in Thailand auf die Mutter übertragen werden – oder der Vater erklärt sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland in einer rechtsverbindlichen Form.

Nichteheliches Kind

Das Sorgerecht liegt automatisch bei der Mutter, sofern der Vater die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich hat feststellen lassen. Der Nachweis erfolgt durch eine Sorgerechtsbescheinigung (ป.ค.14 / PorKhor.14) des örtlichen Bezirksamts.

Formfehler, der ganze Verfahren scheitern lässt: Die Deutsche Botschaft Bangkok weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Sorgerechtsentscheidung eines thailändischen Gerichts nur anerkannt werden kann, wenn aus dem Urteil hervorgeht, dass alle Beteiligten – Sorgeberechtigte wie Kinder – im Verfahren gehört wurden. Prüfen Sie das vor der Übersetzung. Fehlt dieser Hinweis, muss das Verfahren in Thailand wiederholt werden.

4. Wohnraum und Einkommen in Deutschland

Über diesen Teil entscheidet nicht die Botschaft, sondern die Ausländerbehörde am Wohnort in Deutschland. Sie prüft, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Beim Nachzug zu einem in Deutschland lebenden ausländischen Elternteil sind das vor allem zwei:

Gesicherter Lebensunterhalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)

Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann – und zwar für alle Haushaltsangehörigen einschließlich des nachziehenden Kindes. Eine feste Gehaltsgrenze gibt es nicht; die Behörde rechnet das verfügbare Einkommen gegen den Bedarf der Familie. Kindergeld und Elterngeld sind dabei unschädlich.

Bereithalten sollten Sie: Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten Monate, bei Selbstständigkeit Steuerbescheid und betriebswirtschaftliche Auswertung, außerdem Nachweise über die Krankenversicherung.

Ausreichender Wohnraum (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)

Die Wohnung muss groß genug für alle Bewohner einschließlich des nachziehenden Kindes sein. In der Verwaltungspraxis wird häufig mit Richtwerten von etwa zwölf Quadratmetern je Person über sechs Jahren und rund zehn Quadratmetern je Kind unter sechs Jahren gerechnet, wobei Küche, Bad und Nebenräume mitbenutzt werden dürfen. Die Behörden legen diese Werte unterschiedlich aus.

Bereithalten sollten Sie: Mietvertrag mit Angabe der Wohnfläche und Zimmerzahl, Meldebescheinigung, bei Eigentum den Grundbuchauszug.

Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Ausländerbehörde, welche Nachweise sie konkret verlangt und wie sie die Wohnraumgröße berechnet. Die Auslegung unterscheidet sich von Behörde zu Behörde, und eine Ablehnung wegen zu kleiner Wohnung kostet Monate. Verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich die zuständige Ausländerbehörde.

5. Erforderliche Unterlagen

Die Deutsche Botschaft Bangkok verlangt sämtliche Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie, bei den legalisierten Urkunden mit je zwei Kopien:

  • Gültiger Reisepass des Kindes mit zwei Kopien der Datenseite, gegebenenfalls frühere Pässe. Hat das Kind noch keinen Pass, kann dieser mit einer beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat Frankfurt oder der Botschaft Berlin ausgestellten Vollmacht auch durch Dritte beantragt werden
  • Zwei biometriefähige Passfotos
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular für nationale Visa (Videx), mit Kontakttelefonnummer und Unterschrift
  • Legalisierte Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung, je zwei Kopien
  • Legalisierter Hausregisterauszug mit deutscher Übersetzung, je zwei Kopien
  • Legalisierter Sorgerechtsnachweis mit deutscher Übersetzung, je zwei Kopien
  • Zwei Passkopien des Elternteils, zu dem der Nachzug erfolgt, sowie bei ausländischem Elternteil zwei Kopien von dessen Aufenthaltserlaubnis
  • Ab 16 Jahren: Sprachnachweis C1, plus zwei Kopien
  • gegebenenfalls Nachweise über Namensänderungen
  • gegebenenfalls Gerichtsbeschluss oder Urteil sowie Erörterungsbericht des Jugend- und Familiengerichts
  • gegebenenfalls Zustimmungserklärung des Kindes

Die Ausländerbehörde in Deutschland kann darüber hinaus Nachweise zu Wohnraum und Einkommen anfordern (siehe Punkt 4).

6. Legalisation und beglaubigte Übersetzung

Thailändische Urkunden müssen zunächst beim thailändischen Außenministerium überbeglaubigt und anschließend von der Deutschen Botschaft Bangkok legalisiert werden. Damit wird ihre Echtheit bestätigt. Erst danach werden sie ins Deutsche übersetzt – die Übersetzung erfasst dann auch den thailändischen Beglaubigungsvermerk.

Die Botschaft akzeptiert nur Übersetzungen von in Deutschland vereidigten Übersetzern; englische Übersetzungen werden nicht anerkannt. Wir sind auf der Übersetzerliste der Deutschen Botschaft Bangkok geführt und übersetzen alle Urkunden Ihres Vorgangs aus einer Hand – das sichert eine einheitliche Schreibweise der Namen, die bei unterschiedlicher Transkription sonst zu Rückfragen führt.

Wir übernehmen für Sie: Einreichung und Gebührenzahlung beim Außenministerium und bei der Botschaft, Abholung der legalisierten Dokumente sowie die Anfertigung der beglaubigten Übersetzungen. Mehr dazu: Beglaubigte Übersetzungen Thai–Deutsch

7. Antrag bei VFS Global – Ablauf und Dauer

Nach erfolgter Legalisation wird der Visumantrag bei VFS Global in Bangkok eingereicht, dem externen Dienstleister der Deutschen Botschaft. Von dort geht er an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland, die über die Zustimmung entscheidet. Die Bearbeitung des Visumantrags allein dauert in der Regel ein bis drei Monate.

Rechnen Sie für das gesamte Verfahren – Zusammenstellung der Unterlagen, Überbeglaubigung, Legalisation, Übersetzung, Terminbuchung und Bearbeitung – mit drei bis acht Monaten.

Wichtig: Ist das Kind sechs Jahre oder älter, muss es persönlich zum Termin erscheinen, um Fingerabdrücke abzugeben. Planen Sie die Anreise aus der Provinz nach Bangkok entsprechend ein.

Auf Wunsch übernehmen wir die komplette Beantragung – Einreichung, Nachverfolgung und Abholung des Visums. Dafür benötigen wir eine Vollmacht mit notariell beglaubigter Unterschrift der Kindesmutter, die im Original an unser Büro in Bangkok gesendet wird.

8. Nach der Visumserteilung

  • Flugticket – eine einfache Strecke genügt
  • Reisekrankenversicherung (Incoming, 90 Tage gültig ab Flugdatum)
  • Nach der Einreise: Anmeldung beim Einwohnermeldeamt und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde – das Visum gilt nur für die Einreise und die ersten Monate
  • Schule: Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Schulamt in Verbindung, damit Schulplatz und gegebenenfalls Sprachförderung rechtzeitig geklärt sind

9. Häufige Fehler

  • Das Verfahren zu spät beginnen. Ab dem 16. Geburtstag wird C1 verlangt, ab 18 ist der Kindernachzug nicht mehr möglich. Rechnen Sie rückwärts.
  • Ein Sorgerechtsurteil einreichen, aus dem die Anhörung aller Beteiligten nicht hervorgeht. Es wird nicht anerkannt.
  • Wohnraum und Einkommen nicht vorab klären. Darüber entscheidet die Ausländerbehörde, nicht die Botschaft – und die Auslegung ist regional verschieden.
  • Urkunden vor der Legalisation übersetzen lassen. Die Übersetzung muss den Beglaubigungsvermerk mit erfassen.
  • Urkunden von verschiedenen Übersetzern übersetzen lassen. Uneinheitliche Namensschreibweisen führen zu Rückfragen.
  • Die persönliche Vorsprache des Kindes übersehen. Ab sechs Jahren sind Fingerabdrücke Pflicht.
  • Kopien vergessen. Die Botschaft verlangt zu den legalisierten Urkunden je zwei Kopien.

10. Unsere Komplettlösung – alles aus einer Hand

Der thailändische Teil des Verfahrens erfordert mehrere Behördengänge in Bangkok – Außenministerium, Botschaft, VFS Global – und dazwischen jeweils Wartezeiten und Termine. Wir gehen diese Wege täglich und übernehmen sie für Sie:

  • Beratung zur Dokumentenbeschaffung in Thailand
  • Prüfung der Urkunden auf Vollständigkeit und Formfehler – besonders beim Sorgerechtsnachweis
  • Überbeglaubigung beim thailändischen Außenministerium
  • Legalisation bei der Deutschen Botschaft Bangkok
  • Beglaubigte Übersetzungen Thai ↔ Deutsch durch gerichtlich vereidigte Übersetzer
  • Einreichung, Nachverfolgung und Abholung des Visums bei VFS Global
  • Beratung in deutscher und thailändischer Sprache
  • Ansprechpartner in Thailand und in Deutschland

Damit sparen Sie sich Reisen, Wartezeiten und den Aufwand, das Verfahren aus der Ferne zu koordinieren. Anerkannt bei Botschaften, Gerichten und Standesämtern – seit 2001.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Kindesnachzug

Was ist der Kindernachzug aus Thailand?

Der Kindernachzug bezeichnet die Familienzusammenführung eines minderjährigen thailändischen Kindes mit einem Elternteil, der bereits in Deutschland lebt. Das Kind erhält ein nationales Visum, das nach der Einreise in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt wird. Der Antrag wird in Bangkok gestellt, über die Zustimmung entscheidet die Ausländerbehörde in Deutschland.

Bis zu welchem Alter ist der Kindernachzug möglich?

Nachziehen können minderjährige, ledige Kinder. Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung – wird das Kind während des laufenden Verfahrens volljährig, geht der Anspruch dadurch nicht automatisch verloren. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kommt allerdings die Sprachanforderung hinzu.

Muss mein Kind Deutsch können?

Bei Kindern unter 16 Jahren nicht. Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verlangt die Deutsche Botschaft Bangkok in der Regel einen Nachweis über Deutschkenntnisse der Stufe C1 des Goethe-Instituts – es sei denn, das Kind verlegt seinen Lebensmittelpunkt gemeinsam mit den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland. C1 ist ein hohes Niveau; wer ein Kind kurz vor dem 16. Geburtstag hat, sollte das Verfahren nicht aufschieben.

Muss mein Kind persönlich zum Termin?

Ab sechs Jahren ja. Visa-Antragstellende ab sechs Jahren müssen Fingerabdrücke abgeben und deshalb persönlich beim Vorort-Termin erscheinen, in der Regel beim externen Dienstleister VFS Global in Bangkok. Bei jüngeren Kindern entfällt das.

Wie weise ich das Sorgerecht nach?

Die Botschaft erkennt eine Sorgerechtsentscheidung nur an, wenn aus dem Urteil hervorgeht, dass alle Beteiligten – Sorgeberechtigte und Kinder – im Verfahren gehört wurden. Fehlt dieser Hinweis, muss das Verfahren in Thailand wiederholt werden. Prüfen Sie das, bevor Sie das Urteil übersetzen lassen.

Welche Anforderungen gelten an Wohnung und Einkommen in Deutschland?

Beim Nachzug zu einem in Deutschland lebenden ausländischen Elternteil müssen in der Regel ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum nachgewiesen werden. Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn er ohne öffentliche Mittel bestritten werden kann; eine feste Gehaltsgrenze gibt es nicht. Für den Wohnraum arbeitet die Verwaltungspraxis häufig mit Richtwerten von etwa zwölf Quadratmetern je Person über sechs Jahren. Zuständig ist die Ausländerbehörde am Wohnort – fragen Sie dort vorab nach, wie sie rechnet.

Wie lange dauert das Verfahren?

Nach vollständiger Einreichung bei VFS Global in der Regel ein bis drei Monate. Hinzu kommt die Zeit für Urkundenbeschaffung, Überbeglaubigung beim Außenministerium, Legalisation bei der Botschaft und Übersetzung. Terminlage und Vollständigkeit der Unterlagen bestimmen die Gesamtdauer maßgeblich.

Können Sie den Antrag für uns einreichen?

Ja. Wir übernehmen Einreichung, Nachverfolgung und Abholung des Visums bei VFS Global. Dafür benötigen wir eine Vollmacht mit notariell beglaubigter Unterschrift der Kindesmutter, im Original an unser Büro in Bangkok. Die persönliche Vorsprache des Kindes zur Abgabe der Fingerabdrücke ab sechs Jahren können wir allerdings nicht ersetzen.

Quellen: Merkblatt der Deutschen Botschaft Bangkok zum Visum zum Kindernachzug sowie §§ 5, 27, 28, 29 und 32 AufenthG. Stand dieser Seite: 08.09.2026. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung; verbindliche Auskunft erteilen die zuständige Ausländerbehörde und die Auslandsvertretung.

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