Wie? Was? Wo?
Die Anerkennung der Vaterschaft für in Thailand geborene Kinder (Informationen zum Kindernachzug finden Sie hier)
1. Anerkennung der Vaterschaft bei der Deutschen Botschaft Bangkok
Sollten Sie eine Anerkennung der Vaterschaft für Ihr außerehelich in Thailand geborenes Kind nach deutschem Recht wünschen, so können Sie dies bei der Deutschen Botschaft in Bangkok tun. War Ihre Partnerin (die Kindesmutter) bei der Geburt des Kindes unverheiratet, so sind folgende Dokumente einzureichen:
- Original-Geburtsurkunde des Kindes (bei Anerkennung vor Geburt des Kindes ärztliches Attest über die Schwangerschaft in englischer Sprache, Vaterschaftsanerkennungen sind erst ab der 12. Schwangerschaftswoche möglich)
- Geburtsurkunden der Kindeseltern
- Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigungen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes vom Zentralregisteramt in Bangkok (ACHTUNG: bei pränataler Anerkennung darf die Bescheinigung zum Beurkundungszeitpunkt nicht älter als einen Monat sein!)
- Ausweise/Pässe der Kindeseltern (besitzt das Kind bereits einen thailändischen Reisepass, so ist auch dieser in Kopie vorzulegen)
- Wenn die Mutter vor dem Jahr 1985 geboren wurde, zusätzlich:Ledigkeits-/Familienstandsbescheinigungen der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes vom Bezirksamt des Wohnorts der Mutter (ACHTUNG: bei pränataler Anerkennung darf die Bescheinigung zum Beurkundungszeitpunkt nicht älter als einen Monat sein!)
- Für den Fall der Eheschließung der Kindeseltern nach der Geburt des Kindes: Heiratsurkunde und Heiratseintrag (wird das Kind im Heiratseintrag als gemeinsames Kind vermerkt, wird von Seiten der Botschaft u.U. auf eine Vorlage der übrigen o.g. Dokumente verzichtet)
- ggf. Vornamensänderungsurkunde/n (bei Abweichung von Vornamen in den div. Dokumenten)
War Ihre Partnerin bereits verheiratet, zusätzlich (für jede Vorehe):
- Bei gerichtlicher Scheidung: Nachweis über die Eheschließung (Heiratseintrag) sowie rechtskräftiges Scheidungsurteil und Scheidungsurkunde (sowie Anerkennungsnachweis, s.o.)
- Bei außergerichtlicher („einvernehmlicher“) Scheidung: Nachweis über die Eheschließung (Heiratseintrag) sowie Scheidungsurkunde und Scheidungseintrag (sowie Anerkennungsnachweis, s.o.)
- Im Fall während der Vorehe verstorbener Ehemänner: Sterbeurkunde
War die Kindesmutter bereits verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst (auch wenn diese Auflösung zeitlich vor dem Geburtstermin lag), so muss zunächst geklärt werden, welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind (z.B. DNA-Test oder Beschluss des Jugend- und Familiengerichts), bzw. ob die Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung (Oberlandesgericht bzw. Senatsverwaltung für Justiz in Berlin) anerkannt werden muss.
Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung kann gegebenenfalls erst erfolgen, wenn die Anerkennung der Scheidung erfolgt ist.
Die thailändischen Dokumente müssen von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt werden. Zum Zwecke der Vorbereitung der Beurkundung der Vaterschaft werden jeweils zwei Kopien der thailändischen Dokumente und der beglaubigten Übersetzungen verlangt. Beim Beurkundungstermin auf der Botschaft sind dann oben genannte Dokumente im Original vorzulegen, wobei die Kindeseltern persönlich erscheinen müssen.
Dies können Sie komplett bei unserer Niederlassung in Bangkok – gleich neben der Deutschen Botschaft Bangkok – in Auftrag geben. Nach erfolgter Fertigung beglaubigter Übersetzungen der erforderlichen thailändischen Dokumente reichen unsere Mitarbeiter Kopien der Unterlagen bei der Botschaft ein.
Es ist möglich, die Beurkundung in zwei Schritten durchzuführen. Der in Deutschland lebende Elternteil kann seine Erklärung beim zuständigen Standesamt, Jugendamt oder einem Notar beurkunden lassen. Die Beurkundung der Zustimmung des in Thailand lebenden Elternteils erfolgt bei der Deutschen Botschaft Bangkok. In diesem Fall muss neben den oben genannten Unterlagen auch eine beglaubigte Abschrift der in Deutschland erstellten Urkunde (in der Regel Anerkennung der Vaterschaft) vorgelegt werden.
2. Anerkennung der Vaterschaft beim örtlichen Bezirksamt (Amphoe) in Thailand
Auch eine Anerkennung der Vaterschaft beim örtlichen Bezirksamt (Amphoe) ist nach deutschem Recht wirksam.
Info der Deutschen Botschaft Bangkok:
Eine für Deutschland rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung oder andere Art der Abstammungsfeststellung (z.B. durch Gerichtsentscheid) kann sowohl auf der Grundlage des für den „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ des Kindes (z.B. Thailand) geltenden Rechts als auch des deutschen Rechts erfolgen, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist.
Nach thailändischem Recht kann die Abstammung festgestellt werden durch:
- eine Vaterschaftsanerkennung durch beim zuständigen Bezirksamt in das Vaterschaftsregister einzutragende Erklärung des Vaters, der Mutter und ggfls. des Kindes (Erteilung eines sog. Vaterschaftseintrages),
- eine bei Gericht beurkundete Vaterschaftsanerkennung, bei der das Gericht gleichzeitig die Zustimmung des nicht geschäftsfähigen Kindes ersetzt (Beschluss in Sachen Vaterschaft);
- die Legitimation durch Eheschließung der Eltern nach der Geburt des Kindes. Damit dies auch nach deutschem Recht als wirksame Vaterschaftsanerkennung akzeptiert wird, ist im Zuge der Eheschließung im Heiratseintrag zu verzeichnen, dass die Eheleute ein gemeinsames Kind haben, dessen Personaldaten (Geburtsdatum, -ort und Name) eindeutig anzugeben sind.
Seitens der Deutschen Botschaft Bangkok wird empfohlen, nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung nach thailändischem Recht!) einen Antrag auf Beurkundung der Geburt zu stellen, mit welcher das Kind in das Geburtenregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland eingetragen wird.
Wird von einer Geburtsbeurkundung abgesehen, empfiehlt die Botschaft, bei ihr die Echtheit der die Vaterschaft feststellenden thailändischen Urkunden (Legalisation von Geburtsurkunde, Gerichtsbeschluss und Vaterschaftseintrag) bestätigen zu lassen, damit der Nachweis gegenüber deutschen Behörden jederzeit geführt werden kann.
Fragen zur Vaterschaftsanerkennung von in Thailand geborenen Kindern in Deutschland, zur Anerkennung der Vaterschaft während der Schwangerschaft (pränatale Vaterschaftsanerkennung) und zu weiteren Sonderfällen beantworten wir Ihnen auf Anfrage gern individuell (s. Kontakt)!
Wird eine Übersiedlung nach Deutschland angestrebt, kann der thailändische Elternteil nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung bei der Deutschen Botschaft ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung stellen, d.h. seinem „deutschen Kind“ folgen. Auf die Vorlage eines A1-Zeugnisses zum Nachweis von Deutschkenntnissen wird hierbei verzichtet (s. hierzu Start Deutsch 1 – A1 in Thailand).
3. Weitere Informationen
zur Anerkennung der Vaterschaft erteilen wir gerne auf Anfrage – nutzen Sie dazu unser Kontaktformular (unten), rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Email (s. Kontakt).
Informationen zum Kindernachzug finden Sie hier.