Von der Ehefähigkeit bis zur Eheschließung


Heiraten? Wo denn? In Dänemark? Deutschland? Thailand?

Möchten Sie Ihre thailändische Verlobte heiraten, so können Sie dies zwar auch in einem Drittstaat wie Dänemark tun, einfacher gestaltet sich eine deutsch-thailändische Eheschließung jedoch mittels Ehefähigkeitszeugnis in Thailand oder aber – auch wenn es ein paar Monate länger dauern kann – mittels sog. Heiratsvisum in Deutschland. Und ganz gleich, ob Sie die Ehe mit Ihrer thailändischen Freundin nun in Thailand oder Deutschland schließen – die Ehe ist nach erfolgter Registrierung im jeweils anderen Land voll anerkennt.

Heirat in Thailand – was hat das Standesamt in Deutschland damit zu tun?

Auch wenn man beabsichtigt, eine thailändische Frau in Thailand zu heiraten, führt der Weg über das deutsche Standesamt. Dieses wird von Ihnen für die Erteilung des zum Zwecke der Heirat mit einer Thailänderin in Thailand erforderlichen Ehefähigkeitszeugnisses neben Ihren deutschen Unterlagen auch die Dokumente Ihrer zukünftigen Frau aus Thailand verlangen.

“Ausflug” zur Deutschen Botschaft Bangkok?

Vor der Heirat mit einer thailändischen Staatsbürgerin müssen Sie der Deutschen Botschaft Bangkok einen Besuch abstatten. Dort nämlich erteilt man Ihnen die seitens des thailändischen Meldeamtes verlangte Konsularbescheinigung, welche in thailändischer Sprache ausgestellt wird und bestätigt, dass Sie über die Voraussetzungen für die Eheschließung mit Ihrer thailändischer Freundin verfügen.

Und am Tag der Eheschließung?

Was die Eheschließung mit Ihrer thailändischen Verlobten beim Standesamt (dem örtlichen Bezirksamt) an sich angeht, so halten Sie Konsularbescheinigung und Ihren deutschen Reisepass, Ihre zukünftige Ehefrau Hausregister, Personalausweis und gegebenenfalls Nachweis zu Namensänderungen und Vorehen bereit.

Wer prüft im Falle der Heirat in Deutschland die Ehefähigkeit?

Ist die Eheschließung mit einer thailändischen Staatsbürgerin geplant, so müssen die Voraussetzungen für die Ehefähigkeit durch das Standesamt und das zuständige Oberlandesgericht bzw. Kammergericht geprüft werden. Parallel muss die thailändische Verlobte von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden, da Thailand die Ausstellung solcher Bescheinigungen nicht kennt.

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