Thailändische Dokumente müssen noch legalisiert werden?
Über unsere Niederlassung kümmern wir uns um die Echtheitsbestätigung bei der Deutschen Botschaft Bangkok und den sicheren Versand.
Gern reichen wir die Unterlagen Ihrer Partnerin bei der Deutschen Botschaft Bangkok zur Legalisation ein, nehmen diese nach erfolgter Legalisation wieder in Empfang und senden Ihnen die Dokumente schnell und sicher zu. Sie können uns auch gern aus Deutschland thailändische Unterlagen zwecks Legalisation bei der Deutschen Botschaft an unsere Niederlassung in Bangkok senden. Benötigt werden die thailändischen Dokumente im Original, Kopien von Pass und Visum/Aufenthaltstitel sowie eine einfache Vollmacht.
Ab dem 01. Juli 2026 können thailändische Urkunden NUR bei Vorlage der Dokumente mit einer Überbeglaubigung des Thailändischen Außenministeriums im Rahmen der Legalisation geprüft werden.
Zentralregisterauszug (Antrag zum Familienregister): Da es sich um einen Antrag handelt, kann er nicht vom thailändischen Außenministerium beglaubigt werden. Die Botschaft dokumentiert stattdessen nur einen Verzicht auf die Legalisation per Vermerk – keine echte Legalisation mehr.
Beglaubigte Abschriften thailändischer Urkunden (z. B. Geburtsurkunden): Kopien – auch beglaubigte – werden von der Botschaft nicht mehr legalisiert. Nur noch Originale mit vorheriger Überbeglaubigung durch das thailändische Außenministerium werden akzeptiert.
Das Auswärtige Amt schreibt dazu auf seiner Webseite:
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
Ausländische öffentliche Urkunden, auf die keines der untenstehend genannten Übereinkommen anwendbar ist, können zum Gebrauch im deutschen Rechtsverkehr legalisiert werden. Ob eine Legalisation erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.
Die Legalisation wird durch die deutschen Botschaften und Konsulate vorgenommen. Rechtsgrundlage ist § 13 Konsulargesetz, in dem es u.a. heißt: „Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren. Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen.“
Die Konsularbeamten sind dazu berufen, am Schutz des Urkundenverkehrs im Inland mitzuwirken und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit amtlicher Bescheinigungen zu schützen. Der Konsularbeamte lehnt daher die Legalisation nicht nur dann ab, wenn die Urkunde gefälscht ist, sondern auch, wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich falsche Urkunde handelt, die einen Sachverhalt bescheinigt, der nicht wirklich vorliegt.
Einige Auslandsvertretungen haben feststellen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk die Voraussetzungen für die Legalisation von Urkunden nicht gegeben sind. Sie haben daher mit Billigung des Auswärtigen Amts die Legalisation bis auf weiteres eingestellt. Die Liste der betroffenen Länder und genauere Informationen hierzu finden Sie unten auf dieser Seite.
Für die Legalisation von Urkunden gelten folgende allgemeine Grundsätze:
- Der Antrag auf Legalisation von Urkunden muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden.
- Die ausländischen Urkunden müssen im Original vorgelegt werden; Kopien genügen auch dann nicht, wenn sie beglaubigt sind.
- In den meisten Staaten ist die Legalisation von Urkunden nur möglich, wenn sie zuerst durch das Außenministerium oder andere Behörden des Ausstellerstaates beglaubigt worden sind
Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de/de/urkunden-2007718#content_1
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