Legalisation deutscher Urkunden durch thailändische Auslandsvertretungen


Deutsche Urkunden – von der Heiratsurkunde bis zum Scheidungsurteil – werden in Thailand nur anerkannt, wenn sie das vollständige Legalisationsverfahren durchlaufen haben. Diese Seite erklärt Schritt für Schritt, welche Behörde wann zuständig ist, was es kostet und bei welcher thailändischen Vertretung Sie persönlich erscheinen müssen.

1. Warum überhaupt eine Legalisation?

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Ihr geht in aller Regel eine Vorbeglaubigung durch deutsche Stellen voraus – erst dadurch ist die Unterschrift auf der Urkunde für die thailändische Vertretung überhaupt überprüfbar.

Die thailändischen Vertretungen stellen das unmissverständlich klar: Deutsche Urkunden, die nicht zuvor von der zuständigen deutschen Behörde legalisiert wurden, können nicht beglaubigt werden.

2. Der Ablauf im Überblick – fünf Schritte

SchrittWas passiertWo
1. Urkunde beschaffenAktuelle Urkunde im Original (möglichst nicht älter als 6 Monate)Standesamt / Gericht
2. Vorbeglaubigung in DeutschlandBestätigung von Unterschrift und Dienstsiegel; ggf. zweistufig (Landratsamt → Landesbehörde)Regierungspräsidium, Bezirksregierung, Landesbehörde bzw. Land-/Amtsgericht
3. Übersetzung ins ThailändischeÜbersetzung durch thailaendisch.de (bei deutschen Gerichten ermächtigte Übersetzer für Thai)thailaendisch.de
4. Beglaubigung durch die thailändische VertretungOriginal und Übersetzung werden gemeinsam vorgelegtBotschaft Berlin, Generalkonsulat Frankfurt oder Generalkonsulat München
5. Endbeglaubigung in BangkokLegalization Division, Department of Consular Affairs, Ministry of Foreign Affairs, 123 Chaengwatthana Road, Lak Si, Bangkok 10210Thailand

Erst danach kann die Urkunde beim thailändischen Bezirksamt (Amphoe) verwendet werden – etwa zur Registrierung der Ehe, zur Änderung des Familienstands und des Nachnamens im Hausregister und zur Ausstellung der Familienstandsbescheinigung Kor.Ror. 22.

3. Welche thailändische Vertretung ist für welches Bundesland zuständig?

Thailand unterhält in Deutschland drei konsularisch tätige Vertretungen. Die Honorarkonsulate in Hamburg, Stuttgart und Düsseldorf sind nicht befugt, Dokumente zu beglaubigen – für Legalisationen sind ausschließlich Berlin, Frankfurt und München zuständig.

Thailändische AuslandsvertretungZuständig für die Bundesländer
Königlich-Thailändische Botschaft Berlin
Lepsiusstraße 64/66, 12163 Berlin
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein
Königlich-Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt am Main
Kennedyallee 109, 60596 Frankfurt am Main
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen
Königlich-Thailändisches Generalkonsulat München
Törringstraße 20, 81675 München
Bayern, Baden-Württemberg

Hinweis zu Thüringen: Das Generalkonsulat Frankfurt führt Thüringen selbst als Teil seines Konsularbezirks – sowohl in seiner Bevölkerungsstatistik als auch in der Liste der Vorbeglaubigungsstellen seines Bezirks. In einzelnen Drittquellen wird Thüringen dagegen der Botschaft Berlin zugerechnet. Wer in Thüringen wohnt, sollte vor der Einreichung kurz beim Generalkonsulat Frankfurt rückfragen.

Hinweis zur Zuständigkeitslogik: Die thailändische Vertretung richtet sich nach dem Konsularbezirk, also nach Ihrem Wohnsitz. Die deutsche Vorbeglaubigungsbehörde richtet sich dagegen zwingend nach dem Ausstellungsort der Urkunde. Wer in München wohnt, aber in Hamburg geheiratet hat, lässt die Heiratsurkunde in Hamburg vorbeglaubigen und legt sie anschließend in München vor. Fallen beide auseinander, empfiehlt sich eine kurze Rückfrage bei der Vertretung.

4. Wo muss die Heiratsurkunde (Eheurkunde bzw. Heiratseintrag) vorbeglaubigt werden?

Die Heiratsurkunde ist eine Personenstandsurkunde einer Verwaltungsbehörde. Zuständig ist die Landesbehörde des Bundeslandes, in dem das ausstellende Standesamt liegt.

Zwei Stufen beachten: Urkunden von Gemeinden, die zu einem Landkreis gehören, müssen zuerst vom Landratsamt bzw. der Kreisverwaltung vorbeglaubigt werden. Urkunden kreisfreier Städte gehen direkt an die unten genannte Landesstelle.

BundeslandBeglaubigung der Eheurkunde durchdann durch die thailändische Auslandsvertretung
Baden-WürttembergRegierungspräsidium Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart oder TübingenMünchen
BayernRegierung von Oberbayern, Niederbayern, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Oberpfalz oder SchwabenMünchen
BerlinLandesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (die Botschaft nennt die Zentrale Einwohnerangelegenheiten, Friedrichstr. 219, 10969 Berlin, Tel. 030 90269-2000)Berlin
BrandenburgInnenministerium des Landes (kein Regierungsbezirk vorhanden)Berlin
BremenSenatsverwaltung bzw. Behörde für InneresBerlin
HamburgBehörde für Inneres und SportBerlin
HessenRegierungspräsidium Darmstadt, Gießen oder KasselFrankfurt
Mecklenburg-VorpommernInnenministerium des LandesBerlin
NiedersachsenPolizeidirektionen (Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück)Berlin
Nordrhein-WestfalenBezirksregierung Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln oder MünsterFrankfurt
Rheinland-PfalzAufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier
(bislang Kaiserslautern)
Frankfurt
SaarlandMinisterium für Inneres und Sport, SaarbrückenFrankfurt
SachsenLandesdirektion Sachsen (Chemnitz, Dresden, Leipzig)Berlin
Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamt MagdeburgBerlin
Schleswig-HolsteinInnenministerium des LandesBerlin
ThüringenLandesverwaltungsamt WeimarFrankfurt (siehe Hinweis oben)

Kontaktdaten der Regierungspräsidien im Konsularbezirk München

Bayern: Mittelfranken (PF 606, 91511 Ansbach, 0981 533-03) · Oberfranken (Ludwigstr. 20, 95420 Bayreuth, 0921 604-1735) · Unterfranken (PF 63 49, 97013 Würzburg, 0931 380-1126/-1227) · Niederbayern (Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, 0871 808-01) · Oberbayern (80534 München, 089 2176-2295) · Oberpfalz (93039 Regensburg, 0941 568-00) · Schwaben (86145 Augsburg, 0821 327-01)

Baden-Württemberg: Freiburg (79083 Freiburg, 0761 208-2028/-2017) · Karlsruhe (76247 Karlsruhe, 0721 926-3234) · Stuttgart (Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart, 0711 904-2566) · Tübingen (Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen, 07071 757-0)

Kontaktdaten im Konsularbezirk Frankfurt

Hessen: RP Darmstadt (Wilhelminenstr. 1-3, 64278 Darmstadt, 06151 12-5302/-6018) · RP Gießen (PF 10 08 51, 35338 Gießen, 0641 303-0) · RP Kassel (Steinweg 6, 34117 Kassel, 0561 106-0)

Nordrhein-Westfalen: BR Arnsberg (Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg, 02931 82-0) · BR Detmold (Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, 05231 71-1295) · BR Düsseldorf (Postfach 300865, 40408 Düsseldorf, 0211 475-0) · BR Köln (Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln, 0221 147-0) · BR Münster (Domplatz 1-3, 48143 Münster, 0251 411-0)

Rheinland-Pfalz: ADD Kaiserslautern, Europaallee 7, Referat 23, 67657 Kaiserslautern, 0631 842-131/-205

Saarland: Ministerium für Inneres und Sport, Mainzer Str. 136, Abt. B, 66111 Saarbrücken, 0681 962-1621

Thüringen: Landesverwaltungsamt, Postfach 22 49, 99403 Weimar, 0361 379-00

Diese Dokumente werden nicht akzeptiert

  • Familienbuch oder Abschrift aus dem Familienbuch
  • Bescheinigung über die Eheschließung

Benötigt wird die Eheurkunde bzw. die Beglaubigte Abschrift aus dem Heiratseintrag (Formule B).

5. Wo muss das Scheidungsurteil vorbeglaubigt werden?

Für gerichtliche Urkunden gilt ein anderer Weg als für Personenstandsurkunden: Nicht das Regierungspräsidium, sondern die Justiz beglaubigt vor.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor überhaupt übersetzt wird:

  1. Das Urteil bzw. der Scheidungsbeschluss trägt einen Rechtskraftvermerk.
  2. Es ist vom zuständigen Amts- bzw. Landgericht legalisiert – zuständig ist der Präsident des Land- oder Amtsgerichts.

Maßgeblich ist dabei das Gericht bzw. das Bundesland, in dem das Urteil ergangen ist – unabhängig davon, wo die Beteiligten heute wohnen. Diese Zuständigkeit gilt bundesweit einheitlich; es gibt also keine nach Bundesländern unterschiedlichen Verwaltungsstellen wie bei der Heiratsurkunde.

EheurkundeScheidungsurteil
Art der UrkundeVerwaltungsurkunde (Standesamt)Gerichtliche Urkunde
Vorbeglaubigung durchLandratsamt/Kreisverwaltung (falls kreisangehörig) → Regierungspräsidium / Bezirksregierung / LandesbehördePräsident des zuständigen Amts-/Landgerichts
Zusätzlich nötigmehrsprachige Fassung empfohlenRechtskraftvermerk zwingend
Maßgeblicher OrtSitz des ausstellenden StandesamtsSitz des entscheidenden Gerichts

Nach der Beglaubigung durch die thailändische Auslandsvertretung und der Endbeglaubigung in Bangkok kann das Scheidungsurteil beim Bezirksamt des Heimatorts vorgelegt werden – zur Registrierung der Scheidung, zur Änderung des Familienstands und zur Wiederannahme des Geburtsnamens im Hausregister. Als Nachweis über die Registrierung der Scheidung in Thailand wird ein sog. Familienstandseintrag Khor.Ror 22 ausgestellt.

6. Die Übersetzung ins Thailändische

  • Die Übersetzung können Sie bei uns – thailaendisch-de – in Auftrag geben. Wir sind bei deutschen Gerichten ermächtigte bzw. beeidigte Übersetzer für die thailändische Sprache. Eine zusätzliche notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift entfällt dadurch.
  • Übersetzt wird nach der deutschen Vorbeglaubigung – die Beglaubigungsvermerke müssen mit übersetzt werden.
  • Lassen Sie uns eine Kopie des thailändischen Hausregisters oder Personalausweises zukommen, damit Ihr Name korrekt in thailändischer Schrift wiedergegeben wird. Abweichende Schreibweisen führen in Thailand regelmäßig zu Rückweisungen.
  • Übersetzung und Original werden gemeinsam vorgelegt; die Übersetzung trägt den Stempel und die Unterschrift des Übersetzers.

7. Persönliche Vorsprache oder Postweg? Der wichtigste Praxisunterschied

Botschaft BerlinGeneralkonsulat Frankfurt am MainGeneralkonsulat München
Postweg möglich?Ja – das Antragsverfahren ist auf den Postweg ausgelegt (frankierter Rückumschlag ist Pflichtbestandteil)Ja – Antragstellung ausdrücklich „sowohl persönlich als auch postalisch“Nein – vorgesehen ist die persönliche Einreichung
Persönliche Vorsprache möglich?Ja, während der Öffnungszeiten der KonsularabteilungJa, nur mit vorheriger Terminreservierung bei der LegalisierungsabteilungJa – verpflichtend, mit Termin
Vorgeschaltete PrüfungJa: Antragsformular und Kopien aller Unterlagen zunächst per E-Mail zur Vorabprüfung; anschließend Zusendung des Links zum Online-Terminportal
Rückumschlagausreichend frankiert, für Einwurf-/Übergabeeinschreiben; Internetmarke mit Datum wird nicht empfohlenmit 4,45 € frankierter Rückumschlagentfällt (persönliche Abholung)
ZahlungÜberweisung auf das Botschaftskonto; Bargeld per Post ist untersagt und wird zurückgesandtin bar; bei postalischer Einreichung Zahlungsweg vorab mit der Legalisierungsabteilung klären (Merkblatt „Verfahren zur Legalisation von Dokumenten per Post“)vor Ort
Öffnungs- und ErreichbarkeitszeitenKonsularabteilung Mo–Fr 09:00–13:00 Uhr (Antragsannahme bis 12:30 Uhr), telefonische Auskunft 14:00–17:00 UhrMo–Fr 09:00–13:00 und 14:00–17:00 Uhr; Legalisierungsabteilung telefonisch Mo–Fr 14:00–17:00 Uhr, Tel. 069 698 68-223Kanzlei 09:00–17:00 Uhr, Konsularabteilung 09:00–13:00 und 14:00–15:00 Uhr

Kurzfassung:

  • Berlin – der klassische Postweg. Bezahlung ausschließlich per Überweisung.
  • Frankfurt – flexibel: Post oder Termin vor Ort, beides ausdrücklich vorgesehen.
  • München – zweistufig und zwingend mit persönlichem Termin: erst E-Mail-Vorabprüfung, dann Terminbuchung über das Online-Portal.

8. Gebühren im Vergleich

AmtshandlungBerlinFrankfurtMünchen
Heiratsurkunde mit thailändischer Übersetzung30,00 €30,00 €30,00 €
Scheidungsurteil mit thailändischer Übersetzung30,00 €30,00 €30,00 €
Sterbeurkunde mit Übersetzung30,00 €30,00 €nach Anzahl der Beglaubigungsstempel
Sonstige Dokumente ohne Übersetzung15,00 € pro Dokument15,00 € pro Dokument15,00 € pro Beglaubigung (Stempel)
Beglaubigung einer Fotokopie15,00 €15,00 €
Beglaubigung einer Unterschrift15,00 €15,00 €
ZahlungsartÜberweisung barvor Ort

Systematik dahinter: Die Grundgebühr beträgt 15 € je Beglaubigungsstempel. Bei Heiratsurkunde, Scheidungsurteil und Sterbeurkunde werden zwei Dokumente beglaubigt – das deutsche Original und die thailändische Übersetzung –, daher 30 €. Das Generalkonsulat München nennt auf seiner Übersichtsseite die 15 € pro Stempel und auf den Verfahrensseiten zu Heirat und Scheidung folgerichtig 30 €.

Nicht enthalten sind: Gebühren der deutschen Vorbeglaubigungsstellen (landesrechtlich unterschiedlich), Übersetzungskosten, Porto sowie die Gebühren des thailändischen Außenministeriums in Bangkok.

9. Erforderliche Unterlagen

Botschaft Berlin

  • Originaldokument mit je einer Kopie (nur Originale werden beglaubigt)
  • Kopie des Reisepasses des Dokumenteninhabers
  • ausreichend frankierter Rückumschlag
  • Überweisungsnachweis der Gebühr

Generalkonsulat Frankfurt am Main

  • ausgefülltes Antragsformular „Beglaubigung von Dokumenten“
  • Originaldokument mit Übersetzung und je einer Kopie
  • Kopie des Reisepasses des Antragstellers
  • mit 4,45 € frankierter Rückumschlag (bei postalischer Einreichung)

Generalkonsulat München

  • ausgefülltes Antragsformular (Legalisierung)
  • Originaldokument mit einer Kopie
  • Originalübersetzung mit einer Kopie
  • Original-Personalausweis/Reisepass des Antragstellers mit Kopie
  • Vollmacht, falls der Antragsteller nicht Inhaber der Unterlagen ist (eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht ist nicht erforderlich)

10. Sonderfall: dänische Heiratsurkunde

Wurde die Ehe in Dänemark geschlossen, gilt ein eigener Weg: Die dänische Heiratsurkunde muss vom Außenministerium von Dänemark und anschließend von der Thailändischen Botschaft in Kopenhagen legalisiert werden.

11. Häufige Fehler – und wie Sie sie vermeiden

  1. Falsche Urkundenart – Familienbuch und Bescheinigung über die Eheschließung werden abgelehnt. Nur die Eheurkunde bzw. die Abschrift aus dem Heiratseintrag zählen.
  2. Fehlender Rechtskraftvermerk auf dem Scheidungsurteil – der häufigste Rückläufer bei Scheidungsvorgängen.
  3. Übersetzung vor der Vorbeglaubigung angefertigt. Die deutschen Beglaubigungsvermerke müssen mit übersetzt sein.
  4. Vorbeglaubigungsstufe übersprungen – Bei kreisangehörigen Gemeinden ist zuerst das Landratsamt zuständig.
  5. Veraltete Urkunde – Empfohlen wird eine Ausstellung innerhalb der letzten sechs Monate.
  6. Bargeld im Briefumschlag nach Berlin – Wird samt Unterlagen an den Absender zurückgeschickt.
  7. Abweichende Namensschreibweise in der thailändischen Übersetzung gegenüber Hausregister und Personalausweis.
  8. Gang zum Honorarkonsulat – Hamburg, Stuttgart und Düsseldorf können keine Legalisationen vornehmen.

12. Kontakt

Königlich-Thailändische Botschaft Berlin
Lepsiusstraße 64/66, 12163 Berlin · Tel. 030 794 810
Konsularabteilung: Mo–Fr 09:00–13:00 Uhr (Antragsannahme bis 12:30 Uhr), telefonische Auskunft 14:00–17:00 Uhr

Königlich-Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt am Main
Kennedyallee 109, 60596 Frankfurt am Main · Tel. 069 69 868-0 · Fax 069 69 868-228
Legalisierungsabteilung: Tel. 069 698 68-223 (Mo–Fr 14:00–17:00 Uhr) · Terminreservierung online

Königlich-Thailändisches Generalkonsulat München
Törringstraße 20, 81675 München
Konsulatskanzlei Mo–Fr 09:00–17:00 Uhr · Konsularabteilung 09:00–13:00 und 14:00–15:00 Uhr

Legalization Division, Ministry of Foreign Affairs (Bangkok)
123 Chaengwatthana Road, Lak Si, Bangkok 10210

Quellen

  1. Königlich Thailändisches Generalkonsulat München – Beglaubigung deutscher amtlicher Dokumente. munich.thaiembassy.org
  2. Königlich Thailändisches Generalkonsulat München – Änderung des Familiennamens/der Anrede nach der Heirat/Scheidung. munich.thaiembassy.org
  3. Königlich Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt – Legalisierung/Beglaubigung/Bescheinigungen. frankfurt.thaiembassy.org
  4. Königlich Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt – Beglaubigung von Dokumenten. frankfurt.thaiembassy.org
  5. Königlich Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt – Namensänderung nach der Heirat. frankfurt.thaiembassy.org
  6. Königlich Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt – Legalisierung deutscher Urkunden (Liste der Vorbeglaubigungsstellen). frankfurt.thaiembassy.org
  7. Königlich Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt – Über das Generalkonsulat (Konsularbezirk). frankfurt.thaiembassy.org
  8. Königlich Thailändische Botschaft Berlin – Arten von Beglaubigungen. berlin.thaiembassy.org
  9. Königlich Thailändische Botschaft Berlin – Antrag. berlin.thaiembassy.org
  10. Königlich Thailändische Botschaft Berlin – Gebühren. berlin.thaiembassy.org
  11. Königlich Thailändische Botschaft Berlin – Die Vertretungen. berlin.thaiembassy.org
  12. Auswärtiges Amt – Internationaler Urkundenverkehr (Vorbeglaubigungsstellen der Bundesländer, Legalisationsverfahren). auswaertiges-amt.de
  13. Behörde für Inneres und Sport Hamburg – Beglaubigungen. hamburg.de
  14. Land Schleswig-Holstein – Beglaubigungen (Apostille/Legalisation). schleswig-holstein.de
  15. Polizeidirektion Hannover – Beglaubigungen (Zuständigkeit Niedersachsen). pd-h.polizei-nds.de
  16. Amt24 Sachsen – Endbeglaubigung von Urkunden zum Zwecke der Legalisation. amt24.sachsen.de

Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Voraussetzungen und Gebühren erteilt ausschließlich die für Sie zuständige thailändische Auslandsvertretung.

Stand: Juli 2026. Alle Angaben beruhen auf den offiziellen Veröffentlichungen der Königlich-Thailändischen Botschaft Berlin, der Generalkonsulate Frankfurt am Main und München sowie des Auswärtigen Amts. Behördliche Vorgaben ändern sich – bitte prüfen Sie vor der Antragstellung die aktuellen Angaben der für Sie zuständigen Vertretung.

Legalisation deutscher Urkunden durch thailändische Auslandsvertretungen

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