Beglaubigung und Übersetzung zwecks Registrierung der Scheidung in Thailand
Die Legalisation deutscher Scheidungsurteile ist der einzige Weg, auf dem eine deutsche Scheidung in Thailand anerkannt wird. Thailand ist kein Vertragsstaat des Haager Apostille-Übereinkommens. Ein deutscher Scheidungsbeschluss wird in Thailand deshalb nur anerkannt, wenn er das vollständige Legalisationsverfahren durchlaufen hat. Und dabei gilt für Gerichtsentscheidungen ein anderer Weg als für Heirats- oder Geburtsurkunden: Nicht das Regierungspräsidium oder die Bezirksregierung beglaubigt vor, sondern die Justiz.
Diese Seite erklärt Schritt für Schritt, welches Gericht zuständig ist, wie der Antrag gestellt wird, was er kostet – und was danach kommt.
Die Kurzfassung in drei Sätzen
- Zuständig für die Vorbeglaubigung ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Land- oder Amtsgerichts – maßgeblich ist das Gericht, das die Scheidung ausgesprochen hat, nicht Ihr heutiger Wohnort.
- Der Beschluss braucht zwingend einen Rechtskraftvermerk mit Originalunterschrift und Dienstsiegel.
- Erst nach der Vorbeglaubigung wird ins Thailändische übersetzt – die Beglaubigungsvermerke müssen mit übersetzt werden.
1. Die Legalisation deutscher Scheidungsurteile im Überblick
| Schritt | Was passiert | Wo |
|---|---|---|
| 1. Ausfertigung besorgen | Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk | Familiengericht (Amtsgericht), das entschieden hat |
| 2. Vorbeglaubigung | Bestätigung der Echtheit von Unterschrift und Dienstsiegel des Urkundsbeamten („Überbeglaubigung“) | Präsident/in des zuständigen Land- bzw. Amtsgerichts |
| 3. Übersetzung ins Thailändische | Übersetzung durch thailaendisch.de – bei deutschen Gerichten ermächtigte Übersetzer für Thai | thailaendisch.de |
| 4. Legalisation | Original und Übersetzung werden gemeinsam vorgelegt und beglaubigt | Botschaft Berlin, Generalkonsulat Frankfurt am Main oder München |
| 5. Endbeglaubigung in Bangkok | Letzter Stempel des thailändischen Außenministeriums | Legalization Division, Department of Consular Affairs, 123 Chaeng Watthana Road, Lak Si, Bangkok 10210 |
| 6. Verwendung in Thailand | Registrierung der Scheidung, Änderung von Familienstand und Nachname im Hausregister | Bezirksamt (Amphoe) bzw. Khet |
2. Welche Fassung des Urteils brauchen Sie?
Beglaubigt werden kann nur ein Papier mit Originalunterschrift und Original-Dienstsiegel. Kopien, Scans und Ausdrucke aus dem elektronischen Postfach werden zurückgewiesen.
- Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Scheidungsbeschlusses (bei Verfahren bis 2009: Scheidungsurteil).
- Rechtskraftvermerk – ebenfalls mit Originalunterschrift und Dienstsiegel. Er belegt, dass die Scheidung wirksam ist. Fehlt er, wird der Vorgang von der thailändischen Vertretung zurückgeschickt. Das ist der mit Abstand häufigste Rückläufer.
- Fehlt Ihnen die Ausfertigung oder der Vermerk: Beides stellt die Geschäftsstelle des Familiengerichts aus, das die Ehe geschieden hat – auch Jahre später.
- Soll in Thailand aus der Entscheidung auch vollstreckt werden (z. B. Unterhalt), fragen Sie beim Gericht nach einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen („lange Ausfertigung“).
3. Wer nimmt die Vorbeglaubigung vor?
Die Grundregel: Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk das entscheidende Familiengericht liegt. Das Landgericht beglaubigt die Urkunden aller Amtsgerichte seines Bezirks. In einigen Ländern und bei einigen großen Amtsgerichten läuft es abweichend – die folgende Übersicht nennt die Besonderheiten.
Wichtig: Es kommt auf den Sitz des Gerichts an, das geschieden hat. Wer in München wohnt, aber in Kiel geschieden wurde, lässt in Kiel vorbeglaubigen und legt die Unterlagen anschließend in München vor.
| Bundesland | Vorbeglaubigung des Scheidungsbeschlusses durch | Hinweis |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks (z. B. Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Konstanz, Baden-Baden) | Antrag nur schriftlich, Urkunde im Original beifügen |
| Bayern | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks | Sonderfall Amtsgericht München: die Apostille erteilt das Amtsgericht München, die Vorbeglaubigung zur Legalisation – also der Weg nach Thailand – das Landgericht München I |
| Berlin | Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat (Familienabteilung des jeweiligen Amtsgerichts) | |
| Brandenburg | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks | |
| Bremen | Präsident/in des Landgerichts Bremen | |
| Hamburg | Amtsgericht Hamburg – Verwaltungsregistratur, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg | Zuständig für die Urkunden aller hamburgischen Amtsgerichte; das Landgericht Hamburg beglaubigt nur eigene und notarielle Urkunden |
| Hessen | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks | |
| Mecklenburg-Vorpommern | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks (Rostock, Schwerin, Stralsund, Neubrandenburg) | |
| Niedersachsen | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks (z. B. Hannover, Oldenburg, Stade) | Antragsformulare stehen auf den Internetseiten der Landgerichte bereit |
| Nordrhein-Westfalen | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks | Bei Amtsgerichten mit eigener Präsidentin/eigenem Präsidenten – etwa dem Amtsgericht Köln – beglaubigt das Amtsgericht seine eigenen Beschlüsse |
| Rheinland-Pfalz | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks | Antragsvordruck über die Seiten der Amts- und Landgerichte |
| Saarland | Präsident/in des Landgerichts Saarbrücken | |
| Sachsen | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks | |
| Sachsen-Anhalt | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks | |
| Schleswig-Holstein | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks | |
| Thüringen | Präsident/in des Landgerichts des Bezirks |
Im Zweifel gilt der einfachste Weg: Fragen Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts nach, das Sie geschieden hat. Dort weiß man, welches Landgericht die Urkunden dieses Hauses beglaubigt.
4. So stellen Sie den Antrag
- Schriftlich einreichen. Die meisten Gerichte bearbeiten Anträge ausschließlich auf dem Postweg; viele stellen ein Antragsformular („Antrag auf Erteilung einer Apostille/Legalisation“) zum Download bereit. Ein formloses Schreiben genügt in der Regel ebenfalls.
- Zielland angeben. Schreiben Sie ausdrücklich „zur Verwendung in Thailand – Vorbeglaubigung zur Legalisation, keine Apostille“. Ohne diese Angabe erhalten Sie im Zweifel eine Apostille, die Thailand nicht akzeptiert.
- Original beifügen, dazu Rücksendeanschrift und Telefonnummer für Rückfragen.
- Gebühr: in der Regel 25,00 € je Urkunde (Nr. 1310 KV JVKostG); einzelne Gerichte berechnen für gerichtliche Entscheidungen 15,00 €. Abgerechnet wird meist per Gebührenbescheid, elektronischer Kostenmarke oder Überweisung.
- Dauer: je nach Gericht etwa eine bis zwei Wochen zuzüglich Postlaufzeit.
5. Keine Apostille – und keine Endbeglaubigung durch das BfAA
Zwei Punkte, die immer wieder für Verwirrung sorgen:
- Die Haager Apostille ersetzt die Legalisation nur im Verhältnis zu Vertragsstaaten. Thailand gehört nicht dazu – eine Apostille nützt Ihnen dort nichts.
- Manche Staaten verlangen zusätzlich eine Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) in Brandenburg an der Havel. Thailand steht nicht auf dieser Liste des Auswärtigen Amts. Für den Weg nach Thailand genügt die Vorbeglaubigung durch das Gericht.
6. Die Übersetzung ins Thailändische
- Übersetzt wird nach der Vorbeglaubigung. Die Beglaubigungsvermerke des Gerichts sind Teil der Urkunde und müssen mit übersetzt werden.
- Die thailändischen Vertretungen akzeptieren Übersetzungen von bei deutschen Gerichten ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern für Thai, die bei ihnen registriert sind. Eine zusätzliche notarielle Beglaubigung der Übersetzerunterschrift entfällt damit. thailaendisch.de ist hier der Ansprechpartner Nr. 1.
- Lassen Sie uns die thailändische Schreibweise der Namen zukommen – abweichende Schreibweisen führen beim Bezirksamt regelmäßig zur Zurückweisung.
- Original und Übersetzung bleiben verbunden und werden gemeinsam vorgelegt.
7. Welche thailändische Vertretung ist zuständig?
Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich – anders als bei der Vorbeglaubigung – nach Ihrem Wohnsitz. Die Honorarkonsulate in Hamburg, Stuttgart und Düsseldorf dürfen keine Dokumente beglaubigen.
| Vertretung | Zuständig für | Einreichung |
|---|---|---|
| Königlich-Thailändische Botschaft Berlin Lepsiusstraße 64/66, 12163 Berlin | Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein | Post oder persönlich; Gebühr nur per Überweisung, Bargeld im Umschlag wird zurückgesandt |
| Königlich-Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt am Main Kennedyallee 109, 60596 Frankfurt am Main | Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen | Post oder Termin vor Ort; frankierter Rückumschlag, Gebühr in bar |
| Königlich-Thailändisches Generalkonsulat München Törringstraße 20, 81675 München | Bayern, Baden-Württemberg | Nur persönlich mit Termin: zuerst Vorabprüfung per E-Mail, danach Link zur Online-Terminbuchung |
Gebühr: 30,00 € für Scheidungsbeschluss mit thailändischer Übersetzung – 15,00 € je Beglaubigungsstempel, und beglaubigt werden zwei Dokumente: Original und Übersetzung.
8. Und danach? Die Scheidung in Thailand eintragen
Nach der Endbeglaubigung durch die Legalization Division in Bangkok legen Sie die Unterlagen beim Bezirksamt (Amphoe) des Heimatorts vor. Dort werden die Scheidung registriert, der Familienstand und – falls gewünscht – der Geburtsname im Hausregister geändert. Als Nachweis erhalten Sie einen sog. Familienstandseintrag Khor.Ror.22.
Hinweis für eine geplante neue Ehe in Thailand: Nach thailändischem Recht darf eine Frau innerhalb von 310 Tagen nach Auflösung der Ehe nur dann erneut heiraten, wenn ein ärztliches Attest über eine nicht bestehende Schwangerschaft vorliegt.
9. Abgrenzung: die umgekehrte Richtung (§ 107 FamFG)
Wurde die Ehe in Thailand geschieden und soll die Scheidung in Deutschland gelten, gilt ein völlig anderes Verfahren: die förmliche Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG – in Nordrhein-Westfalen etwa durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in Berlin durch die Senatsverwaltung für Justiz. Zuständig ist das Bundesland, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mit der hier beschriebenen Beglaubigung deutscher Urkunden hat das nichts zu tun.
10. Die häufigsten Fehler
- Fehlender Rechtskraftvermerk – der Klassiker unter den Rückläufern.
- Apostille statt Vorbeglaubigung beantragt, weil das Zielland im Antrag nicht genannt wurde.
- Falsche Behörde: Regierungspräsidium oder Bezirksregierung – die sind für Personenstandsurkunden zuständig, nicht für Gerichtsentscheidungen.
- Übersetzung vor der Vorbeglaubigung angefertigt; die Gerichtsvermerke fehlen dann in der thailändischen Fassung.
- Kopie statt Ausfertigung eingereicht.
- Abweichende Namensschreibweise gegenüber Hausregister und thailändischem Personalausweis.
- Gang zum Honorarkonsulat – Hamburg, Stuttgart und Düsseldorf können nicht legalisieren.
Wir übernehmen den Papierkram
Wir sind bei deutschen Gerichten ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer für die thailändische Sprache und bei allen drei thailändischen Vertretungen registriert. Auf Wunsch übersetzen wir nicht nur, sondern begleiten den gesamten Vorgang – von der Vorbeglaubigung beim Gericht bis zur Legalisation in Berlin, Frankfurt oder München.
thailaendisch.de · Kiesow, Schottstädt & Phayaksri
Berlin: 030 2099 5690 · Bangkok: 02 677 3890 · info@thailaendisch.de
Quellen
- Auswärtiges Amt – Internationaler Urkundenverkehr (Legalisationsverfahren, Zuständigkeiten, Liste der Staaten mit Endbeglaubigung). auswaertiges-amt.de
- Königlich Thailändische Botschaft Berlin – Arten von Beglaubigungen („Der deutsche Scheidungsbeschluss muss vor der Übersetzung einen Rechtskraftvermerk haben und vom zuständigen Amts- und Landgericht legalisiert werden“). berlin.thaiembassy.org
- Königlich Thailändisches Generalkonsulat Frankfurt am Main – Beglaubigung von Dokumenten und Legalisierung deutscher Urkunden. frankfurt.thaiembassy.org
- Königlich Thailändisches Generalkonsulat München – Beglaubigung deutscher amtlicher Dokumente (Dokumente „Typ 2“ wie Scheidungsurteile: Beglaubigung durch ein Landgericht). munich.thaiembassy.org
- Land Berlin, ServicePortal – Beglaubigung von Urteilen, Beschlüssen, Erbscheinen, Vergleichen für das Ausland (Apostille/Legalisation). service.berlin.de
- Justizportal Hamburg – Apostille und Legalisation, Amtsgericht Hamburg (Rechtskraftvermerk, Verwaltungsregistratur, Festgebühr) sowie Landgericht Hamburg. justiz.hamburg.de / hamburg.de
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz – Landgerichte München I, Bamberg und Hof, Amtsgericht München: Apostillen und Legalisationen. justiz.bayern.de
- Landgericht Köln – Apostillen/Legalisationen (Zuständigkeit für Amtsgerichte des Bezirks, Sonderfall Amtsgericht Köln). lg-koeln.nrw.de
- Landgerichte Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim, Konstanz und Baden-Baden – Apostillen – Legalisationen. justiz-bw.de
- Landgerichte Hannover, Oldenburg und Stade – Apostillen und Legalisationen. niedersachsen.de
- Landgericht Neubrandenburg – Apostillen und Legalisation. mv-justiz.de
- Amtsgerichte Mayen und Bernkastel-Kues – Apostille / Legalisation. justiz.rlp.de
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG), Nr. 1310 und Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1. gesetze-im-internet.de
- § 107 FamFG sowie Oberlandesgericht Düsseldorf, Anerkennung ausländischer Ehescheidungen. gesetze-im-internet.de / olg-duesseldorf.nrw.de
Dieser Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich das zuständige Gericht und die für Sie zuständige thailändische Auslandsvertretung. Stand: Juli 2026.
