Zu internationalen Heiraten (Eheschließungen) und den dabei zu beachtenden Bestimmungen schreibt das
Auswärtige Amt:
‘‘In einer Zeit der zunehmenden internationalen Vernetzung rückt die Welt näher
zusammen. Im Zuge der Globalisierung durch moderne Transport- und
Kommunikationsmöglichkeiten kommen die Menschen einander näher. Dies zeigt sich
auch durch die zunehmende Zahl ‘‘internationaler’‘ Heiraten.
Hierbei ist es für binationale Paare aus verschiedenen Gründen naheliegend, die
Ehe im Ausland zu schließen.
Viele Deutsche möchten zudem ihre Heirat in den Urlaub und somit gern ins
Ausland verlegen. Zwar bieten das schillernde Las Vegas, das romantische
Venedig oder tropische Palmen am Strand einer Südseeinsel einer Trauung einen
sicherlich besonderen Rahmen, aber es sollte darüber nicht vergessen werden,
dass eine Heirat in erster Linie einen rechtlich bindenden Vertrag mit
Auswirkungen in vielerlei Hinsicht darstellt und dass für eine Heirat im Ausland
unter Umständen zusätzliche Anforderungen gelten.
Wirksamkeit der Ehe
Ein bestimmtes Verfahren für die Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen
und allein dafür zuständige Behörden gibt es nicht. Daher ist die Frage nach
der Wirksamkeit der Heirat stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der
Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung oder Antrag
auf Anlegung eines Familienbuchs beim inländischen Standesamt, Eintragung in
der Steuerkarte u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils zuständigen Stelle
im Rahmen einer Entscheidung auf ihrem Zuständigkeitsgebiet in eigener
Verantwortung entschieden werden.
Grundsätzlich gilt, dass eine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als
wirksam angesehen wird, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden
gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden
Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden
Heiratsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger
Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.
Deutsche Staatsangehörige sind nicht verpflichtet, einen Antrag auf Anlegung
eines Familienbuchs zu stellen oder ihren Namen nach der Heirat zu ändern. Es
ist daher möglich, dass jemand – obwohl dies nicht anhand der deutschen
Personenstandsbücher feststellbar ist – dennoch wirksam verheiratet ist. Eine
weitere Heirat wäre daher mit dem Makel der ‘‘Bigamie’‘ behaftet und kann somit
jederzeit – auf Antrag eines der drei Ehegatten oder der zuständigen
Verwaltungsbehörde – aufgehoben werden.
Anerkennung ausländischer Heiratsurkunden
Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische
Heiratsurkunde.
In manchen Staaten (z.B. USA, Kanada u.a.) wird den Eheleuten nach der Trauung
lediglich eine Bescheinigung (oder eine ‘‘verkürzte Heiratsurkunde’‘)
ausgehändigt. Die Heirat muss anschließend noch bei der zuständigen Behörde
registriert werden, damit eine Heiratsurkunde in Form eines vollständigen
Registerauszugs ausgestellt werden kann. Nähere Hinweise hierzu finden Sie in
den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts (vgl. Eheschließungsbestimmungen).
Ausländische Heiratsurkunden werden von den inländischen Behörden oder
Gerichten oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in
einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierzu sind eine Reihe
international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die unter dem
Stichwort Internationaler Urkundenverkehr dargestellt werden.
Eheschließungsbestimmungen
Die deutschen Auslandsvertretungen berichten regelmäßig über die jeweils
geltenden Heiratsbestimmungen in ihrem Gastland. Diese Informationen werden im
Bundesverwaltungsamt in Köln in fünf Broschüren für die Regionen Europa,
Nordamerika, Lateinamerika, Asien/Australien und Afrika zusammengefasst. Jedes
dieser Hefte mit dem Titel ‘‘Deutsche heiraten in…’‘ ist ausschließlich über
Beratungsstellen verschiedener Wohlfahrtsverbände gegen eine Schutzgebühr
erhältlich. Ein entsprechendes Verzeichnis kann beim Bundesverwaltungsamt
(Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige, 50728 Köln, Telefon +49
(0) 221-758-4999, Telefax +49 (0) 221-758-4829) kostenlos angefordert werden.
Das Verzeichnis sowie nähere Informationen sind auch auf der Homepage des
Bundesverwaltungsamts unter dem Stichwort ‘‘Auswanderung’‘ zu finden.
Rechtsverbindliche Auskünfte können jedoch nur von der Amtsperson bzw. der
zuständigen Behörde im Ausland erteilt werden, die die Heirat vornehmen soll.
Daher empfiehlt sich in jedem Fall auch die direkte Kontaktaufnahme mit dieser
Stelle, um verbindliche und jeweils aktuelle Auskünfte über die vorzulegenden
Dokumente, deren Echtheitsbestätigung und ggf. deren Übersetzung einzuholen und
einen Termin zu vereinbaren.
Eheschließung durch deutsche Konsularbeamte
Heiraten vor Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung
(Botschaft/Generalkonsulat) im Ausland werden nicht mehr vorgenommen.
In den meisten Ländern ist es heute möglich, vor einem örtlichen Trauungsorgan
die Ehe einzugehen. Verbindliche Informationen zu den genauen Formalitäten
erhalten Sie nur bei dem örtlichen ausländischen Trauungsorgan.
Sollte eine Heirat in einem Land ausnahmsweise nicht möglich sein, können Sie
die Ehe selbstverständlich immer vor jedem deutschen Standesbeamten in
Deutschland schließen.
Die Bearbeitung der Anmeldung einer Heirat in Deutschland erfolgt bei dem
Standesamt des deutschen Wohnsitzes eines der beiden Verlobten. Für Verlobte,
die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, ist das Standesamt I in Berlin oder
eines der Hauptstandesämter in Baden-Baden, Hamburg oder München zuständig.
Rechtsverhältnisse der Ehepartner
Der Ort der Heirat bestimmt nicht automatisch die Rechtsordnung, nach der sich
die anderen Rechtsverhältnisse der Eheleute (Namensrecht, Güterstand,
Sorgerecht für Kinder) richten. Hierzu ist – insbesondere bei Ehepartnern mit
unterschiedlicher Nationalität – eine gesonderte Prüfung erforderlich. Es
empfiehlt sich stets die vorherige Beratung durch einen Fachanwalt, der ggf.
auch bei der Erstellung eines Ehevertrags tätig werden kann.
Ob ein deutsches Gericht bzw. eine Behörde das deutsche oder aber ausländisches
Recht anzuwenden hat, richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen
Privatrechts. Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Internationalen
Privatrechts sind im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
enthalten. Den Wortlaut der Vorschriften und weitere hilfreiche Erläuterungen
können Sie der vom Bundesministerium der Justiz (Referat für Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit, 10115 Berlin) herausgegebenen Broschüre ‘‘Internationales
Privatrecht’‘ entnehmen. Diese ist auch online abrufbar. Ebenfalls dort
verfügbar ist die Broschüre ‘‘Das Eherecht’‘.
Nützliche Hinweise zum ausländischen Recht finden Sie in den vom
Bundesverwaltungsamt veröffentlichten Merkblättern zum Ehe- und Familienrecht
einzelner Staaten sowie in den Informationsschriften ‘‘Ehevertragliche
Vereinbarungen in den EG-Staaten’‘ und ‘‘Islamische Eheverträge’‘. Außerdem
gibt es umfassende juristische Fachliteratur zum Internationalen und ausländischen
Privatrecht, beispielsweise die von Bergmann/Ferid/Henrich herausgegebene
Loseblattsammlung ‘‘Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht’‘. Dieses
Standardwerk ist in vielen öffentlichen Bibliotheken vorhanden und kann somit
auch von interessierten Laien genutzt werden. Auf eine Aufzählung weiterer
Informationsquellen und eine Nennung von Sachverständigen für ausländisches
Recht muss hier schon aus Platzgründen leider verzichtet werden.
Scheidung
Nicht jede Ehe hält auf Lebenszeit. Soll eine Ehe geschieden werden, die im
Ausland geschlossen wurde, ergeben sich oft zusätzliche Fragen, auf die hier
kurz eingegangen werden soll. Eine anwaltliche Beratung können diese Hinweise
jedoch nicht ersetzen.
Der Ort der Heirat bestimmt nicht automatisch die gerichtliche Zuständigkeit
oder die Rechtsordnung, nach der eine Ehe geschieden werden kann. Hierzu ist
jeweils eine gesonderte Prüfung notwendig:
Gemäß § 606 a der Zivilprozeßordnung sind deutsche Gerichte für Ehesachen u.a.
dann zuständig, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat
oder – bei ausländischen Bürgern – wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist nicht ausschließlich,
d.h. dass auch eine Scheidung im Ausland möglich sein kann und unter bestimmten
Voraussetzungen in Deutschland anerkannt wird (vgl. Anerkennung einer
ausländischen Scheidung). Ob eine Scheidung im Ausland möglich und sinnvoll
ist, sollte ggf. mit einem Fachanwalt erörtert werden.
Von dem Grundsatz, dass sich Deutsche stets an ein deutsches Gericht wenden
können, gibt es eine Ausnahme: Für Entscheidungen über Ehesachen kommt es in
den EU-Staaten (außer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der
Ehegatten, sondern auf deren gewöhnlichen Aufenthalt an. Nur wenn beide
Deutsche sind, kann unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt wahlweise auch ein
deutsches Gericht angerufen werden.
Die Verordnung gilt seit dem 01.03.2005 in allen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark. Sie gilt auch in den zehn
Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 vom 29. November
2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche
Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II), die am 1.
März 2001 in Kraft getreten war, aufgehoben und ersetzt. Insofern sollten Sie
die Übergangsvorschriften beachten.
Die Frage, welche Rechtsordnung (deutsches oder ausländisches Recht) ein
deutsches Gericht im Falle der Scheidung anzuwenden hat, richtet sich nach den
Vorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (vgl.
Rechtsverhältnisse der Ehepartner). Bei einer Scheidung im Ausland wird das
dortige Gericht hingegen das eigene Internationale Privatrecht zugrunde legen,
um die für den konkreten Fall maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln.
Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden
Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen
Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden. Korrespondenzanwälte im
Ausland benennen auch die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins und der
Anwalt-Suchservice.
Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten
Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen
grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem
Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische
Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch
die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem
sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe
weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden – bis zur Anerkennung der
ausländischen Scheidung – in den deutschen Personenstandsbüchern oder
Melderegistern als verheiratet geführt (‘‘hinkende Ehe’‘). Eine erneute Heirat
in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.
Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als
bestehend. Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die
Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.
Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark)
ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne
dass es hierfür eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die
Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Auch die Beischreibung
in den Personenstandsbüchern bedarf keines besonderen Verfahrens mehr, wenn
gegen die Entscheidung in einem Mitgliedstaat keine weiteren Rechtsbehelfe mehr
eingelegt werden können. Ein Anerkennungsverfahren ist somit in den
EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich. Die Anerkennung wird
nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem deutschen
ordre public ( § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) versagt.
Die EU-Verordnung schließt allerdings nicht aus, dass jemand gleichwohl eine
Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Entscheidung
beantragen kann, wenn hierfür ein Interesse besteht.
Zur Anerkennung einer Scheidung sind das Scheidungsurteil sowie eine von dem
Gericht oder der Behörde des Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten
Muster ausgestellte Bescheinigung vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang
I der EU-Verordnung).
Heimatstaat-Entscheidung: Wenn die Scheidung von einem Gericht oder einer
Behörde des Staates ausgesprochen wurde, dem beide Ehegatten zur Zeit der
Entscheidung ausschließlich angehört haben, und keiner der Ehegatten zur Zeit
der Scheidung einem anderen Personalstatut unterstand (z.B. als heimatloser
Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling), ist ein förmliches
Anerkennungsverfahren entbehrlich. Sofern ein besonderes rechtliches Interesse
vorliegt, kann jedoch auch in diesen Fällen auf Antrag eine förmliche Anerkennung
erfolgen. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein
bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus
melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll.
In den sonstigen Fällen ist die förmliche Anerkennung der ausländischen
Entscheidung in Ehesachen erforderlich. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 7 § 1
Familienrechts-Änderungsgesetz (FamRÄndG). Zuständig für die
Anerkennungsentscheidung sind grundsätzlich die Landesjustizverwaltungen. Deren
Aufgaben können auch an die Präsidenten und Präsidentinnen der
Oberlandesgerichte übertragen werden.
Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein
Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder – falls sich keiner der
Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe
geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in
Deutschland hat und eine neue Ehe im Ausland geschlossen werden soll, ist die
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig.
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den
betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung
der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben).
Für die Entscheidung über den Antrag wird – abhängig vom Einkommen des
Antragstellers – eine Gebühr zwischen EUR 10,- und EUR 310,- erhoben.
Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der
Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Verwaltungsbehörden in
Deutschland. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch
für den deutschen Rechtsbereich – rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft
der ausländischen Entscheidung – als geschieden.
Nähere Auskünfte zum Antragsverfahren erteilen das Standesamt am Wohnort bzw.
an dem Ort der beabsichtigten Heirat sowie die zuständige
Landesjustizverwaltung. Für den Antrag soll ein hierfür vorgesehenes Formular
verwendet werden. Dieses ist bei den Standesämtern, den Landesjustizverwaltungen
und auch bei den deutschen Auslandsvertretungen erhältlich. Außerdem kann es
von der Homepage der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, wo auch weitere
nützliche Informationen veröffentlicht sind, heruntergeladen werden.
Wird im Ausland eine weitere Ehe eingegangen, bevor die Auflösung der ersten
Ehe von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt wurde, ist die zweite
Ehe mit dem Makel der ‘‘Bigamie’‘ behaftet und somit aufhebbar. Zu solchen
Situationen kann es beispielsweise kommen, wenn die zweite Ehe in einem Staat
geschlossen wird, der von ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis
verlangt. Auch bei Doppelstaatern, die neben der deutschen auch die
Staatsangehörigkeit des Urteilsstaates haben, können sich Schwierigkeiten
ergeben, selbst wenn die zweite Ehe im guten Glauben geschlossen wurde. In
diesen Fällen wird jedoch ein Eheaufhebungsverfahren ausgesetzt, damit das
Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann. Die Anerkennung wirkt auf den
Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung zurück. Wird die
ausländische Scheidung der ersten Ehe anerkannt, so wird die anfänglich
bigamische Ehe ‘‘geheilt’‘.
Das Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung der ausländischen
Entscheidung in Ehesachen erfüllt den wichtigen Zweck, Klarheit über den
Bestand oder Nichtbestand einer Ehe zu schaffen. Von der Frage, ob zwei
Personen miteinander verheiratet sind, hängt eine große Zahl verschiedener
Rechtsfolgen ab. Denn eine Ehe hat unter anderem weitreichende
steuerrechtliche, ausländerrechtliche, sozialrechtliche und zivilrechtliche
Konsequenzen – beispielsweise das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten. Es gibt
daher gute Gründe, über die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung eine
hierauf spezialisierte Behörde abschließend mit Wirkung für alle deutsche
Behörden und Gerichte entscheiden zu lassen.
Die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung erstreckt sich jedoch
ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen
Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen
(Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Ansprüche aus dem ehelichen
Güterrecht) werden von der Entscheidung der Landesjustizverwaltung hingegen
nicht berührt. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf in
Deutschland, sind hierfür die inländischen Zivilgerichte zuständig.
Beschaffung von Scheidungsurteilen,
Heiratsurkunden und sonstigen Dokumenten aus dem Ausland
Zum Nachweis über eine im Ausland erfolgte Eheauflösung sind deutschen Behörden
bzw. Gerichten die Heiratsurkunde, das Scheidungsurteil sowie ggf. weitere
Unterlagen vorzulegen.
Informationen zu den Möglichkeiten der Beschaffung dieser Dokumente aus dem
Ausland finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.
Falls die benötigten Informationen ausnahmsweise nicht im Internet
veröffentlicht sind oder wenn Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, nehmen
Sie bitte direkten Kontakt mit der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung auf.
Bitte beachten Sie, dass die deutsche Auslandsvertretung nur dann die
Beschaffung von Urkunden, notariellen und gerichtlichen Dokumenten übernimmt,
wenn dies nicht auf zumutbare Weise durch Sie selbst oder durch einen privaten
örtlichen Dienstleister erledigt werden kann.
Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland
Bei manchen Fallkonstellationen (beispielsweise zur Klärung der
Heiratsvoraussetzungen bei binationalen Ehen oder zwecks Durchsetzung von
vermögensrechtlichen Ansprüchen) ist es erforderlich, dass ein deutsches
Scheidungsurteil im Ausland anerkannt und ggf. in die dortigen
Personenstandsregister beigeschrieben wird.
Denn nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten
Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen
grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem
Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische
Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch
die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem
sie erfolgte (vgl. Anerkennung einer ausländischen Scheidung) und bedarf zur
Anerkennung meist eines gesonderten Verfahrens.
Eine Ausnahme sind deutsche Scheidungsurteile, die der Verordnung Nr. 2201/2003
unterfallen. Diese Scheidungsurteile werden in einem anderen EU-Mitgliedstaat
(außer Dänemark) regelmäßig anerkannt, ohne dass es zuvor eines gerichtlichen
Verfahrens bedarf.
Zum Nachweis einer Ehescheidung sind in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark)
das Scheidungsurteil sowie eine von dem Gericht oder der Behörde des
Ursprungsmitgliedstaats nach einem bestimmten Muster ausgestellte Bescheinigung
vorzulegen (Art. 37 und Art. 39 i.V.m. Anhang I der EU-Verordnung).
Für die Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in allen anderen Staaten ist
jedoch üblicherweise eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden
erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale
Übereinkommen zur erleichterten gegenseitigen Anerkennung von
Scheidungsurteilen. In einigen Staaten werden ausländische Scheidungen
grundsätzlich nicht anerkannt und müssen ggf. vor Ort wiederholt werden.
Zur Klärung des weiteren Verfahrens sollte ein Fachanwalt aufgesucht werden.
Falls Sie einen Korrespondenzanwalt im Ausland benötigen sollten, so werden
Ihnen die deutschen Auslandsvertretungen oder der Bürgerservice des Auswärtigen
Amts auf Anfrage gerne eine Anwaltsliste übersenden.
Genauso wie die deutschen Auslandsvertretungen Auskünfte zur Anerkennung
ausländischer Scheidungsurteile in Deutschland erteilen, können auch die
ausländischen Vertretungen in Deutschland häufig über das Verfahren der
Anerkennung deutscher Scheidungsurteile in ihrem Herkunftsstaat informieren.’‘
(Quelle: ‘‘Internationale Eheschließung’‘, auswaertiges-amt.de 2006)
Ausführliche, akkurate und aktuelle Informationen dazu, was Sie bei einer
Heirat mit einem/einer thailändischen Staatsbürger/in beachten müssen, finden Sie in unserem Merkblatt zu Heiraten zwischen Thais und Deutschen.
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Übersetzungen Thai-Deutsch & Deutsch-Thai, Legalisation bei der Deutschen
Botschaft Bangkok uvm.
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Thai/Deutsch-Übersetzer!
Welche Unterschiede zu Eheschließungen, bei denen beide Ehepartner Deutsche sind, sind bei internationalen Heiraten zu beachten?