Nein, durch die Eheschließung/Verpartnerung erwirbt Ihr/e thailändische/r Ehepartner/in nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Generell wird für einen Anspruch auf Einbürgerung unter anderem ein mindestens achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt
in Deutschland vorausgesetzt, doch gibt es für Ehegatten oder
Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen günstigere Regelungen.
So hat Ihr/e Partner/in bei seit mindestens zwei Jahren bestehender Ehe/Lebenspartnerschaft grundsätzlich bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch (§ 9 StAG).
Weitere Voraussetzungen beinhalten die Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
wie auch der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der
Lebensverhältnisse in Deutschland. Darüber hinaus darf der/die
Antragstellerin nicht vorbestraft sein und muss seinen/ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von ARGE-Leistungen und Grundsicherung bestreiten.
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Erhält mein/e thailändische/r Ehepartner/in nach unserer Eheschließung bzw. der Eintragung einer Lebenspartnerschaft automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit?