Scheidung in Thailand bzw. Deutschland


Beglaubigte Übersetzungen thailändischer Scheidungsunterlagen (Urteil bzw. Scheidungseintrag und Scheidungsurkunde) in die deutsche Sprache und deutscher Scheidungsurteile ins Thailändische zwecks Registrierung in Thailand bzw. Deutschland

Sie haben sich in Thailand scheiden lassen oder Ihre zukünftige thailändische Ehefrau war in Thailand verheiratet und nun soll die in Thailand erfolgte Scheidung in Deutschland registriert werden?

Ist die Scheidung – wie in Thailand üblich – einvernehmlich, also außergerichtlich erfolgt, so müssen die Nachweise über die Scheidung, und zwar Scheidungsurkunde und Scheidungseintrag, bei der Deustchen Botschaft Bangkok legalisiert und durch vereidigte Übersetzer aus dem Thailändischen ins Deutsche übertragen werden.

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Ist die Scheidung bei einem thailändischen Gericht erfolgt, wurde also ein Urteil nebst Rechtskraftbescheinigung erteilt bzw. ein Beschluss erlassen, müssen auch diese Unterlagen legalisiert und übersetzt werden.

Vorteil der gerichtlichen Entscheidung ist, dass die in Thailand erfolgte Scheidung nicht noch extra durch die zuständige deutsche Justizbehörde anerkannt werden muss.

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Sie haben sich in Deutschland beim Amtsgericht von Ihrer thailändischen Ehefrau scheiden lassen oder war Ihre zukünftige Ehefrau aus Thailand bereits mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und nun muss zwecks Meldung der Scheidung oder zum Zwecke der Wiederheirat die Scheidung in Thailand registriert werden?

Erfolgt die Registrierung der Scheidung in Thailand durch den Dokumenten-Inhaber persönlich, ist keine Überbeglaubigung des rechtskräftigen Scheidungsurteils/Beschlusses in Deutschland erforderlich.

Es genügt, wenn das Urteil/der Beschluss ins Thailändische übersetzt und anschließend sowohl bei der Deutschen Botschaft Bangkok, als auch dem Thailändischen Außenministerium überbeglaubigt wird.

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Erfolgt die Registrierung der deutschen Scheidung beim thailändischen Bezirksamt jedoch durch einen Bevollmächtigten, so ist ein anderer Beglaubigungsweg zu nehmen.

In diesem Fall muss das rechtskräftige Urteil zunächst beim Landgericht überbeglaubigt werden. Die Übersetzung des Urteils in die thailändische Sprache muss nach erfolgter Beglaubigung erfolgen, da die thailändischen Auslandsvertretungen in Deutschland verlangen, dass die Beglaubigungsvermerke mit übersetzt werden.

Urteil und die thailändische Übersetzung müssen sodann – zwecks Überbeglaubigung und Ausstellung einer Vollmacht (auf den Namen der Person, welche die Registrierung der Scheidung in Thailand vornehmen soll) – beim Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt oder der Königlich-Thailändischen Botschaft in Berlin vorgelegt werden.

Bevor die Unterlagen dann allerdings dem örtlichen Meldeamt in Thailand vorgelegt werden können, hat noch eine Überbeglaubigung beim Thailändischen Außenministerium in Bangkok zu erfolgen.

Gern bieten wir Ihnen die Übersetzung des deutschen Scheidungsurteils in die thailändische Sprache und die Überbeglaubigung in Bangkok an! Anfrage starten!

Seit 2001 fertigen wir – Sebastian Kiesow (LG Heilbronn) und Erik Schottstädt (LG Berlin) – in Thailand und Deutschland beglaubigte Übersetzungen, und zwar in den Kombinationen Thai-Deutsch und Deutsch-Thai, für die Verwendung in Deutschland und Thailand.

Übersetzungsbüro Kiesow, Schottstädt & Phayaksri

info@thailaendisch.de

Die Zusendung von thailändischen Urkunden oder deutschen Dokumenten ist nicht nur per E-Mail, Post und Fax, sondern selbstverständlich auch per WhatsApp (thailaendisch.de) und per LINE (thailaendisch.de) möglich.

thailaendisch.de …einfach gut beraten!

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