Scheidung deutsch-thailändischer Ehen


Nicht jede Ehe hält ein Leben lang, und so möchten wir als Antwort auf gelegentliche Anfragen zu diesem Thema im Folgenden einige einleitende Informationen zur Scheidung deutsch-thailändischer Ehen geben.

Scheidung in Deutschland

Deutsch-thailändische Ehen können unabhängig davon, wo die Ehe geschlossen wurde oder wo der Lebensmittelpunkt während der Ehezeit war, stets vor einem deutschen Familiengericht geschieden werden.

Hierbei ist deutsches Recht anzuwenden, wenn dies z.B. in einem Ehevertrag vereinbart war oder beide Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder während der Ehe zuletzt hatten und wenigstens einer von ihnen dort noch immer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach deutschem Recht müssen die Ehegatten seit wenigstens einem Jahr getrennt leben, bevor Scheidungsklage eingereicht werden kann; ist der andere Ehegatte nicht mit der Scheidung einverstanden, so muss das Scheitern (die Zerrüttung) der Ehe bewiesen werden. Leben die Parteien seit wenigstens drei Jahren getrennt, so kann die Scheidung ohne den Nachweis der Zerrüttung erfolgen.

Wenn beide Parteien im Ausland (z.B. in Thailand) leben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin für die Scheidung zuständig und es kommt i.d.R. thailändisches Recht zur Anwendung. Ist eine Scheidung nach thailändischem Recht nicht möglich, so ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden, wenn der die Scheidung beantragende Partner zu diesem Zeitpunkt Deutscher ist oder dies bei der Eheschließung war.

Scheidung in Thailand

Wurde die Ehe in Thailand geschlossen oder aber die im Ausland (z.B. in Deutschland) geschlossene Ehe in Thailand eingetragen, so kann die Scheidung auch in Thailand erfolgen. Hierfür stehen zwei Wege offen:

1 Privatscheidung (einvernehmliche Scheidung)

Ehen können in Thailand beim örtlichen Bezirksamt (Amphoe/Khet) geschieden werden (Privatscheidung). Voraussetzung ist die Anwesenheit und Einwilligung beider Ehepartner.

Die Anerkennung einer solchen in Thailand erfolgten Privatscheidung einer deutsch-thailändischen Ehe (die natürlich um vieles stressfreier und kostengünstiger ist als eine Scheidung vor einem deutschen Familiengericht) ist jedoch umstritten und problematisch und wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.

Nicht anerkennungsfähig ist eine in Thailand vollzogene Privatscheidung, wenn für die Scheidung der Ehe (auch) deutsches Rechts maßgeblich ist (z.B. durch eine Vereinbarung im Ehevertrag oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; s.o.) Gleichzeitig liegen die Chancen auf Anerkennung dann höher, wenn zwar thailändisches Recht maßgeblich ist, die Scheidung jedoch auch nach deutschem Recht möglich gewesen wäre (z.B. Trennungszeit von mehr als einem Jahr).

Ob diese Form der Scheidung im konkreten Fall in Betracht kommt und sinnvoll ist, sollte ggf. mit einem Anwalt für Familienrecht erörtert werden.

2 Gerichtliche Scheidung

Ist eine Privatscheidung aus deutscher Sicht nicht möglich, so kann durch eine der Parteien beim zuständigen Provinzgericht in Thailand Scheidungsklage eingereicht werden.

Der Klage wird stattgegeben, wenn die Bedingungen für einen Antrag auf Scheidung der Ehe, wie z.B. willentliches Verlassen des Ehepartners über die Dauer von wenigstens einem Jahr oder körperliche Misshandlung etc. erfüllt sind. Auch möglich ist eine einverständliche (einvernehmliche) gerichtliche Scheidung per Einigungsvertrag und Vergleich.

Auf Vorlage des Scheidungsurteils werden beim örtlichen Bezirksamt (Amphoe/Khet) Scheidungsurkunden (KhorRor.7) und Scheidungseinträge (KhorRor.6) erteilt.

Anerkennung der in Thailand erfolgten Scheidung in Deutschland

Scheidungen deutsch-thailändischer Ehen in Thailand müssen in Deutschland schließlich durch die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin bzw. die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in welchem sie gemeldet sind bzw. zuletzt gemeldet waren, noch anerkannt werden (Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen).

Dem Antrag beizufügen sind i.d.R. eine beglaubigte Abschrift des thailändischen Scheidungsurteils samt Rechtskraftnachweis (ersatzweise die Scheidungsurkunde), der Heiratseintrag der aufgelösten Ehe, eine beglaubigte Kopie des Reisepasses des Antragstellers und eine Verdienstbescheinigung (zur Veranschlagung der Gebühr für die beantragte Entscheidung) sowie eine Verfahrensvollmacht, insofern Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen.

Im Falle der Privatscheidung beim Bezirksamt ist neben einer beglaubigten Kopie des Reisepasses und einer Verdienstbescheinigung der Heirats- und der Scheidungseintrag des zuständigen Bezirksamts sowie die Scheidungsurkunde vorzulegen.

Die thailändischen Urkunden müssen in die deutsche Sprache übersetzt und von der Deutschen Botschaft Bangkok legalisiert werden.

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Beachten Sie bitte, dass obige Information nicht als Beratung bei individuellen rechtlichen Anliegen zu verstehen sind. Für die Beantwortung juristischer Fragen kontaktieren Sie bitte einen Anwalt oder eine Rechtsberatungsstelle.

Weitere Informationen erteilen wir gerne auf Anfrage (s. Kontakt).

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