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Gibt es Ausnahmen von der neuen Regelung?

Ja. Laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind keine Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn:

Kein sog. A1-Zeugnis (Start Deutsch 1) ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für den Fall zu erbringen, dass Ihr/Ihre thailändische/r Partner/in ein noch minderjähriges Kind hat, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn eine fortgeschrittene Schwangerschaft besteht, wird meist auf die Vorlage des A1-Zeugnisses verzichtet.

Ungeachtet dessen steht es im Ermessen der Botschaft, in Einzelfällen andere Kenntnisse oder Nachweise zu verlangen, die den Beamten eine "Integrationswilligkeit" signalisieren.

* Beachtet werden sollte, dass es unzulässig ist mit einem Schengen-Visum zu heiraten, so dass Ihr/e Verlobte/r für den Fall einer beabsichtigten Eheschließung – auch wenn hierfür nur ein Kurzaufenthalt in Deutschland geplant ist – ein Heiratsvisum beantragen muss. Dass kein Daueraufenthalt (ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen) geplant ist, muss glaubhaft gemacht und ggf. nachgewiesen werden.


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