Zur Legalisation von Urkunden schreibt
das Auswärtige Amt:
‘‘Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals
nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen
Verfahren festgestellt worden ist. Zuweilen kommt es vor, dass eine formal
echte ausländische Urkunde inhaltlich falsch ist. Es gilt also im
internationalen Urkundenverkehr auch sicherzustellen, dass die Urkunden, mit
denen ein Nachweis im anderen Land geführt werden soll, sowohl von der dafür
zuständigen Stelle ausgestellt, aber ebenso inhaltlich richtig sind.
Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt
worden, die nachfolgend dargestellt werden.
Diese Verfahren betreffen öffentliche Urkunden,
also z.B. Personenstandsurkunden, gerichtliche und notarielle Urkunden,
Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden, nicht aber privat
errichtete Urkunden. Zu den privaten Urkunden gehören etwa das eigenhändige
Testament, formlose Kaufverträge oder Vollmachten. Wenn jedoch private
Rechtsverhältnisse von einem Notar oder einer Behörde beurkundet worden sind,
ist dadurch eine öffentliche Urkunde entstanden.
Der Begriff ‘‘Legalisation’‘
gehört in diesen Zusammenhang: Die Legalisation ist die Bestätigung der
Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des
Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund
völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die ‘‘Haager
Apostille’‘ ersetzt.
Die ‘‘Haager Apostille’‘ ist – ebenso
wie die Legalisation – die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde.
Sie wird jedoch – anders als bei der Legalisation – von einer dazu bestimmten
Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine
Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet
werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.
Bei den oben dargestellten Verfahren geht es ausschließlich um den Nachweis der
Echtheit und ggf. Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde. Davon zu
unterscheiden ist die Frage, ob eine ausländische öffentliche Urkunde dazu
geeignet ist, die nach inländischem Recht bestehenden Formvorschriften zu erfüllen.
Wenn z.B. im deutschen Immobilienrecht geregelt ist, dass bestimmte Erklärungen
notariell zu beurkunden sind, so ist damit regelmäßig die Beurkundung durch
eine inländische Urkundsperson (Notar, Konsularbeamter) gemeint. Die
Gleichwertigkeit ausländischer notarieller Akte wird bislang nur unter ganz
bestimmten, eng definierten Voraussetzungen bejaht. Daher ist in jedem
Einzelfall eine Prüfung erforderlich, ob eine ausländische Beurkundung
überhaupt geeignet ist, bestehende Formvorschriften zu erfüllen. Im
internationalen Bereich ist die gegenseitige Anerkennung von notariellen
Beurkundungen und Beglaubigungen aber noch nicht oder nur in einigen wenigen
Teilbereichen (z.B. in Sozialversicherungsabkommen) geregelt.
Auch bei Schul- und Hochschulzeugnissen kommt es für deren Anerkennung nicht
nur auf den Nachweis ihrer Echtheit an. Auch hier stellt sich die Frage nach
der Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen. Informationen zur
Äquivalenz ausländischer Schul- und Hochschulzeugnisse erhalten Sie bei der
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen
Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
(Lennéstr. 6, 53113 Bonn).’‘
(Quelle: ‘‘Internationaler Urkundenverkehr / Legalisation von Urkunden’‘,
auswaertiges-amt.de 2006)
Weitere für Sie relevante Informationen finden Sie auch im Abschnitt Legalisation (Bescheinigung der Echtheit der Heiratsunterlagen) in unserem Merkblatt.
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