Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen


Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt (einvernehmliche Scheidungen oder auch Privatscheidungen genannt) bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst nach erfolgter Erteilung des sog. Anerkennungsbescheides ist die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Wo wird über die Anerkennung entschieden?

Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die

Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und
Antidiskriminierung in Berlin
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin

zu richten.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular

– über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung
– über eine deutsche Auslandsvertretung oder
– direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle
eingereicht werden.

Welche Unterlagen werden verlangt?

Bei Antragstellung soll das vorgesehene Formular verwandt werden. Dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):

– vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird), möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
– urkundlichen Nachweis über die Registereintragung (in Form von Scheidungsurkunde und Scheidungseintrag) bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist
– Abschrift der Heiratsurkunde (des Heiratseintrages) der aufgelösten Ehe
– Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatten).
– von fremdsprachigen Schriftstücken grundsätzlich Übersetzungen unmittelbar aus der fremden in die deutsche Sprache, angefertigt von einem ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
– Bescheinigung über den Verdienst/ das Einkommen des Antragstellers
– schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird

Welche Gebühren werden erhoben?

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro und höchstens 305 Euro. Die Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160 Euro.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) einige Wochen, bisweilen auch Monate betragen.

Anmerkung

Der Standesbeamte ist dann gehalten, den Antrag aufzunehmen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten, wenn die ihm obliegende Prüfung ergibt, dass die ausländische Entscheidung der Anerkennung bedarf.

(Informationen der Webseite der BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG)

Übersetzungsbüro Kiesow, Schottstädt & Phayaksri
www.thailaendisch.de

info@thailaendisch.de
LINE: thailaendisch.de

+49 30 20995690
+66 81 830 5177
+66 2 677 3891

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