Anerkennung im Ausland einvernehmlich erfolgter Ehescheidungen Information der Deutschen Botschaft Bangkok:
Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt wurde, müssen gegebenenfalls für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben. In diesen Fällen ist eine Feststellung der Anerkennung nicht erforderlich.
Bei einer Scheidung mit nur thailändischen Beteiligten ist nach Rechtsauffassung des Auswärtigen Amtes KEINE Anerkennung erforderlich.
Seit November 2018 – Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28.11.2018 – XII ZB 217/17 -, MDR 2019, 230-231 – ist laut Senatsverwaltung für Justiz in Berlin keine Anerkennung von Scheidungen mehr erforderlich, wenn:
[…]
ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Scheidung angehörten. Hier liegt eine sogenannte Heimatstaatentscheidung vor, über deren Anerkennung die deutsche Behörde selbst befinden kann, in deren Verfahren es auf die Wirksamkeit der ausländischen Entscheidung ankommt.
Nach hiesiger Auffassung wird der Beschluss des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 28.11.2018 – XII ZB 217/17 -, MDR 2019, 230-231) – der eine ägyptische Privatscheidung behandelt – dahingehend verstanden, dass er sämtliche Privatscheidungen betrifft, die unter Mitwirkung eines Gerichts oder einer Behörde des Staates erlassen wurden, denen beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, folglich auch thailändische.
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