Werden auch andere Sprachzeugnisse als Start Deutsch 1 akzeptiert?


Laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) können in eng begrenzten Ausnahmefällen auch andere Sprachzeugnisse als Nachweis genügen, wenn sie gleichwertig zur Sprachprüfung ‚Start Deutsch 1‘ des Goethe-Instituts sind.

Hierzu zählen selbstredend die Sprachprüfungen des Goethe-Instituts auf höherem Sprachstandsniveau (Stufen ‚A2‘ bis ‚C2‘), aber auch Zeugnisse von Oberschulen mit deutschem Abitur sowie Sprachzeugnisse der Stufe ‚A1‘ der Kulturinstitute der Schweiz und Österreichs.

Kein besonderer Nachweis ist nötig, wenn bei Antragstellung oder der persönlichen Vorsprache auf der Deutschen Botschaft erkennbar ist, dass die geforderten einfachen Deutschkenntnisse ohne jeden Zweifel vorhanden sind.

Über die aktuelle Rechtslage und Möglichkeiten Deutsch zu lernen, informiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch auf seiner Webseite und unter der Telefonnummer 0911 943-6390; das Merkblatt des BAMF zum ‚Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland‘ finden Sie (auf Deutsch und auf Thailändisch) in unseren Anlagen zum Merkblatt.

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