Gibt es Ausnahmen von der Regelung?


Ja. Laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind keine Deutschkenntnisse nachzuweisen, wenn:

  • Ihr/e Verlobte/r bzw. Ehepartner/in wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen;
  • Ihr/e Verlobte/r bzw. Ehepartner/in einen Hochschulabschluss (meist wird ein Master-Abschluss gefordert) oder eine entsprechende Qualifikation hat (und sich in der englischen Sprache ausreichend gut verständigen kann) oder aus anderen Gründen ausnahmsweise ein “erkennbar geringer Integrationsbedarf“ besteht;
  • Ihr/e Verlobte/r bzw. Ehepartner/in sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten möchte*;
  • Sie eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter, Forscher, Firmengründer, Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling oder Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten besitzen;
  • Sie Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind.

Kein sog. A1-Zeugnis (Start Deutsch 1) ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für den Fall zu erbringen, dass Ihr/Ihre thailändische/r Partner/in ein noch minderjähriges Kind hat, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch wenn eine fortgeschrittene Schwangerschaft besteht, wird meist auf die Vorlage des A1-Zeugnisses verzichtet.

Ungeachtet dessen steht es im Ermessen der Botschaft, in Einzelfällen andere Kenntnisse oder Nachweise zu verlangen, die den Beamten eine “Integrationswilligkeit“ signalisieren.

* Beachtet werden sollte, dass es unzulässig ist mit einem Schengen-Visum zu heiraten, so dass Ihr/e Verlobte/r für den Fall einer beabsichtigten Eheschließung – auch wenn hierfür nur ein Kurzaufenthalt in Deutschland geplant ist – ein Heiratsvisum beantragen muss. Dass kein Daueraufenthalt (ein Aufenthalt von mehr als 90 Tagen) geplant ist, muss glaubhaft gemacht und ggf. nachgewiesen werden.

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