Wo erhalte ich eine Verpflichtungserklärung (Einladung)?


In Fällen, in denen der/die Eingeladene nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt mit eigenen Mitteln zu finanzieren, können Sie sich verpflichten, für alle im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Ausländers in Deutschland entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlung und Rückführung in das Heimatland, aufzukommen.

Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Verpflichtungserklärung (Einladung) nach §§ 66 – 68 Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. Dort sind auch die entsprechenden Formulare erhältlich.

Im Rahmen der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung wird Ihre Unterschrift beglaubigt und Ihre Bonität geprüft – lassen Sie sich einen Vermerk über ausreichenden Wohnraum und Verdienst eintragen.

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