Was versteht man unter einer “Legalisation“ bzw. einer “Apostille“ und wofür benötigt man diese?


Zur Legalisation von Urkunden schreibt das Auswärtige Amt:

‘‘Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Zuweilen kommt es vor, dass eine formal echte ausländische Urkunde inhaltlich falsch ist. Es gilt also im internationalen Urkundenverkehr auch sicherzustellen, dass die Urkunden, mit denen ein Nachweis im anderen Land geführt werden soll, sowohl von der dafür zuständigen Stelle ausgestellt, aber ebenso inhaltlich richtig sind.

Hierzu sind eine Reihe international üblicher Verfahrensregeln entwickelt worden, die nachfolgend dargestellt werden.

Diese Verfahren betreffen öffentliche Urkunden, also z.B. Personenstandsurkunden, gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden, nicht aber privat errichtete Urkunden. Zu den privaten Urkunden gehören etwa das eigenhändige Testament, formlose Kaufverträge oder Vollmachten. Wenn jedoch private Rechtsverhältnisse von einem Notar oder einer Behörde beurkundet worden sind, ist dadurch eine öffentliche Urkunde entstanden.

Der Begriff ‘‘Legalisation’‘ gehört in diesen Zusammenhang: Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die ‘‘Haager Apostille’‘ ersetzt.

Die ‘‘Haager Apostille’‘ ist – ebenso wie die Legalisation – die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Sie wird jedoch – anders als bei der Legalisation – von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig.

Bei den oben dargestellten Verfahren geht es ausschließlich um den Nachweis der Echtheit und ggf. Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine ausländische öffentliche Urkunde dazu geeignet ist, die nach inländischem Recht bestehenden Formvorschriften zu erfüllen.

Wenn z.B. im deutschen Immobilienrecht geregelt ist, dass bestimmte Erklärungen notariell zu beurkunden sind, so ist damit regelmäßig die Beurkundung durch eine inländische Urkundsperson (Notar, Konsularbeamter) gemeint. Die Gleichwertigkeit ausländischer notarieller Akte wird bislang nur unter ganz bestimmten, eng definierten Voraussetzungen bejaht. Daher ist in jedem Einzelfall eine Prüfung erforderlich, ob eine ausländische Beurkundung überhaupt geeignet ist, bestehende Formvorschriften zu erfüllen. Im internationalen Bereich ist die gegenseitige Anerkennung von notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen aber noch nicht oder nur in einigen wenigen Teilbereichen (z.B. in Sozialversicherungsabkommen) geregelt.

Auch bei Schul- und Hochschulzeugnissen kommt es für deren Anerkennung nicht nur auf den Nachweis ihrer Echtheit an. Auch hier stellt sich die Frage nach der Gleichwertigkeit mit inländischen Ausbildungsgängen. Informationen zur Äquivalenz ausländischer Schul- und Hochschulzeugnisse erhalten Sie bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Lennéstr. 6, 53113 Bonn).’‘

(Quelle: ‘‘Internationaler Urkundenverkehr / Legalisation von Urkunden’‘, auswaertiges-amt.de 2006)

Weitere für Sie relevante Informationen finden Sie auch im Abschnitt Legalisation (Bescheinigung der Echtheit der Heiratsunterlagen) in unserem Merkblatt.

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