Sebastian Kiesow, Erik Schottstädt & Prarop Phayaksri
eMail:Thailndische bersetzungen, Thai Dolmetscherskiesow@yahoo.com
Telefon:069-2547 2657
 
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Erhält mein/e thailändische/r Ehepartner/in nach unserer Eheschließung bzw. der Eintragung einer Lebenspartnerschaft automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit?

Nein, durch die Eheschließung/Verpartnerung erwirbt Ihr/e thailändische/r Ehepartner/in nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Generell wird für einen Anspruch auf Einbürgerung unter anderem ein mindestens achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt, doch gibt es für Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen günstigere Regelungen.

So hat Ihr/e Partner/in bei seit mindestens zwei Jahren bestehender Ehe/Lebenspartnerschaft grundsätzlich bereits nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch (§ 9 StAG).

Weitere Voraussetzungen beinhalten die Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache wie auch der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland ( Einbürgerungstest). Darüber hinaus darf der/die Antragstellerin nicht vorbestraft sein und muss seinen/ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von ARGE-Leistungen und Grundsicherung bestreiten.


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