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Der zuständige Standesbeamte darf ein Ehefähigkeitszeugnis nur ausstellen, wenn der beabsichtigten Heirat im Ausland aus Sicht des deutschen Rechts kein Ehehindernis entgegensteht.
Der deutsche Standesbeamte hat daher auch Feststellungen über die Person und Ehefähigkeit des ausländischen Verlobten zu treffen. Hierfür verlangt er Angaben zur Person Ihrer thailändischen Verlobten sowie schriftliche Nachweise, um prüfen zu können, ob in deren Person ein Eheverbot nach deutschem Recht vorliegt (z.B. Doppelehe, Verwandtschaft, Adoptivverwandtschaft etc.). Dies soll den deutschen Verlobten dagegen sichern, dass seine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland aufhebbar ist, weil die Voraussetzungen für eine Eheschließung aus deutscher Sicht nicht gegeben waren.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch unter dem Punkt Heirat in Thailand.