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Grundsätzlich gilt, dass Ihre im Ausland geschlossene Ehe auch in Deutschland als wirksam angesehen wird, wenn bei Ihrer Trauung im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Formvorschriften eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die üblichen Voraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.m.) erfüllt sein.
Ein bestimmtes Verfahren für die förmliche Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen gibt es nicht. Sie können jedoch bei dem für Sie zuständigen Standesamt einen Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs stellen und Ihre Heirat so auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen. Deutsche Staatsangehörige sind nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen. Auch besteht keine Verpflichtung, den Namen nach der Eheschließung zu ändern. Alle weiteren Einzelheiten sollten Sie direkt mit Ihrem Standesamt besprechen.
Deutsche Staatsangehörige, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können den Antrag auf Anlegung eines Familienbuchs bei der für Ihren Wohnort im Ausland zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) stellen.