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Das deutsche Standesamt fordert in diesem Fall neben dem Hausregisterauszug, der Geburtsurkunde, dem Antrag zum Familienregister des Zentralregisteramtes und der Ledigkeitsbescheinigung Ihrer thailändischen Verlobten auch Nachweise über Eheschließung und -auflösung.
Als Nachweise sind der Heiratseintrag, die Scheidungsurkunde und der Scheidungseintrag Ihrer thailändischen Freundin beizubringen - bei mehreren Vorehen für jede dieser. Verstarb der Ehemann während der Ehe, so ist statt der Scheidungsunterlagen die Sterbeurkunde einzureichen.
Jede ausländische Scheidung (gleich ob gerichtlich oder einvernehmlich) ist außerdem bei der Berliner Senatsverwaltung für Justiz bzw. dem zuständigen Oberlandesgericht anerkennen zu lassen, wofür ein sog. "Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen" (s. Anlagen zum Merkblatt) zu stellen ist.
Alle thailändischen Dokumente müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter Familienstandsnachweis (Ledigkeitsbescheinigung).