Sebastian Kiesow, Erik Schottstädt & Prarop Phayaksri
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Kindesnachzug nach Deutschland

Der Nachzug von Kindern verheirateter und in Deutschland lebender Thailänder
nach Deutschland

Sollten Sie und Ihre Ehefrau beabsichtigen, ein Kind/Kinder Ihrer Frau nach Deutschland zu holen, so ist bei der Deutschen Botschaft durch die Kindesmutter (Ihre Ehefrau) bzw. einen Bevollmächtigten ein Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke des Kindesnachzugs zu stellen.

Die Beantragung des Visums kann übrigens auch durch Mitarbeiter der Niederlassung Bangkok geschehen. Der Pass mit dem Visum wird dann innerhalb Thailands verschickt, so dass kein Aufenthalt der Verwandtschaft oder des Kindes vor der Reise nach Deutschland erforderlich ist. Sie sparen sich so einen Flug nach Thailand, die Verwandtschaft sich die Strapazen in Bangkok.

Neu ist, dass das Visum zum Zwecke des Kindesnachzuges erst nach erfolgter Legalisation (Echtheitsbestätigung) der thailändischen Unterlagen beantragt werden kann. Bislang entschied das zuständige Ausländeramt über die Notwendigkeit einer Legalisation der den Kindesnachzug betreffenden thailändischen Urkunden. Die Deutsche Botschaft setzt dies nun jedoch als Voraussetzung für die Annahme eines Visumantrages voraus.

Selbstverständlich kann auch die Legalisation der thailändischen Dokumente im Vorfeld über unser Büro in Bangkok abgewickelt werden.

Neben der Vorlage des Reisepasses, zweier Passbilder, der Geburtsurkunde und ggf. des Hausregisterauszuges des Kindes muss (um das Recht der Mutter zur Mitnahme des Kindes belegen und etwaige Ansprüche des Kindesvaters auf das betreffende Kind ausschließen zu können) hierbei der Nachweis erbracht werden, dass das alleinige Sorgerecht für das Kind bei der Mutter liegt.

Hierbei lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

Fall 1 Kinder aus einer Vorehe

Handelt es sich um ein Kind aus einer Vorehe Ihrer Frau, so ist der Scheidungseintrag bzw. das Scheidungsurteil zu dieser Vorehe vorzulegen, wobei aus diesem hervorgehen muss, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht genießt.

Sollte im Zuge der Scheidung festgelegt worden sein, dass beide Parteien das Sorgerecht genießen oder sollte dieses dem Vater übertragen worden sein, so muss beim zuständigen Provinzgericht in Thailand per Einigungsvertrag und anschließendem Urteil nach Vergleich oder über den Klageweg ein Beschluss erwirkt werden, in welchem der Kindesmutter (Ihrer Ehefrau) das alleinige Sorgerecht zugesprochen wird.

Fall 2 Uneheliche Kinder

Handelt es sich um ein nichteheliches Kind (war Ihre Ehefrau also nicht mit dem Kindesvater verheiratet), so genießt die Kindesmutter nach thailändischem Recht das Sorgerecht, insofern der Kindesvater seine Vaterschaft nicht hat anerkennen lassen, kein Urteil erging, durch welches die Vaterschaft festgestellt wurde und er sich zudem nicht an der Ausübung der elterlichen Sorge beteiligt.

Um dies nachzuweisen, kann Ihre Frau beim örtlichen Bezirksamt (Khet/Amphoe) eine Sorgerechtsbescheinigung beantragen. Meist findet hierfür eine Befragung der Mutter und zweier glaubwürdiger Personen statt, die die familiären Umstände bezeugen können.

Der Sorgerechtsnachweis besteht so i.d.R. aus einem Anschreiben der Behörde und den drei Protokollen der Befragung (Form Por.Khor.14); die erforderlichen Angaben können jedoch auch in einer Bescheinigung zusammengefasst sein.

Geburtsurkunde, Hausregisterauszug und der Sorgerechtsnachweis sind in die deutsche Sprache zu übersetzen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei uns auf Anfrage (s. Kontakt).


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